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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 23.12.1845
- Strukturtyp
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- Band
- 1845-12-23
- Erscheinungsdatum
- 23.12.1845
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- Deutsch
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1404 zur Annahme oder Verwerfung vorgelegt zu werden, sondern zur „Beschlußfassung." Welche Strafe diejenigen treffen solle, die nicht gutwillig kapituliren, ist freilich nicht ausgesprochen worden. Es ist aber keinem Zweifel unterworfen, daß daffelbeRecht, welches die öster reichischen Buchhändler in Anspruch nehmen, auch Andern zugestanden werden muß. Eben so gewiß ist, daß z. B. Leipzig und Stuttgart im deutschen Buchhandel eben so schwer in die Wagschale fallen, als Oesterreich. Wenn nun die Leipziger oder Stuttgarter gleichfalls Beschlüsse in ihrem Sinne fassen wollten, so würden dieselben sicher lich ganz anders und zum Theil in ganz entgegengesetztem Sinne aus- fallen als die vorliegenden. Wohin sollte also der deutsche Buchhandel sich wenden? Bald würden hundert verschiedene Beschlüsse sich durch kreuzen und die unserm Buchhandel durchaus nothwendige gleichmä ßige Verfassung zu Grabe getragen sein. Und weshalb umgehen die österreichischen Buchhändler de» Böcsenverein, welcher'das, was pro vinzielle Verbindungen für den einzelnen Theil sein sollen, für den ganzen deutschen Buchhandel ist? Ein einzelnes Glied des Organismus empört sich gegen den Körper; das ist ein Kcankheilssymptom. Wol len wir selbst den gesunden Zustand unserer Organisation untergraben? Die vorliegenden Beschlüsse sind eine Verhöhnung unseres Böc- senvereins, der hoffentlich energisch gegen diesen Eingriff protesti- ren wird. 2) Kann und darf der Sortimentshändler dem Ver leger die Bedingungen vorschreiben, unter denen derselbe seinen Verlag zu debitiren hat? Dies geschieht nämlich in den Wiener Beschlüssen. Sie enthalten nur Vorschriften des Sortimentshandels dem Verlag gegenüber Der Verlag ist aber Eigenthum des Verlegers und ein jeder Eigenthüiner hat das unbestreitbare Recht, mit seinem Besitz zu schalten, wie er es bestimmt, also auch die Bedingungen vorzuschreiben, unter denen er denselben veräußern will- Dagegen ist das ursprüngliche Recht des Sortimentshändlcrs ebenso unbestreitbar, nach eigenem Belieben dem Verleger sein Werk abzukaufen oder nicht. Aus diesem Recht aus beiden Seiten geht im kaufmännischen Verkehr das Resultat hervor, daß Käufer und Verkäufer sich bei jedem Geschäft über die Bedingun gen einigen, die dabei stattsinden sollen und daß erst durch eine solche Einigung das Geschäft zu Stande kommt. An diese Bedingungen sind beide Theile gebunden. Unser» Buchhandel würde jedoch bei sei ner außerordentlichen Zersplitterung eine ähnliche Geschäftsordnung un möglich machen. Hier tritt der Fall ein, daß Verlags- und Sorti- mentsgeschäst sich gegenseitig durchdrungen und einem allgemeinen Ge schäftsmodus sich unterworfen haben. Würde jeder Verleger für sein Geschäft und jeder Sortimentshändler für das seinige besondere Mo dalitäten einführen, so könnte unser Geschäft dabei nicht bestehen. Soll daher eine Aenderung in unserer Geschäftsordnung einrreten, so muß sie allgemein beschlossen werden und der ganze Verlags-Buchhan del muß für Einen Mann, der ganze Sortiments-Buchhandel für Einen Mann gelten, die ihre Bedingungen mit einander ordnen. Der ganze Sortimentshandel würde dabei nicht berechtigt sein, diese Bedin gungen einseitig zu beschließen, geschweige ein Theil desselben. Das nächste Recht gebührt sogar dem Verlagshandcl, als dem ursprünglich berechtigten, dem besitzenden Theil und der Sortimentshandel würde dessen Beschlüsse zu prüfen und event- darüber zu verhandeln haben. Dies ist das natürliche Verhältnis — In unserm Geschäfte, dessen Wurzel Vertrauen und Freundschaft bilden, wie in keiner andern Sphäre des Handels, hat G. s. D. eine ernstliche Reibung in dieser Beziehung nie staltgefunden. Je mehr aber die Lasten auf die Schul tern des Vcrlagshandels gebürdet werden, der gegenwärtig fast allein die Kapitalkosten und das Risiko des Buchhandels zu tragen hat, je mehr derselbe über Verkürzung seiner Rechte von Seiten des Sorti ments durch Mißbräuche, Uebertcäge und Zahlungs-Verschleppung zu klagen hat, während der Sortimentshandel seine Klagen nur zum ge- ^?110 ringen Theil über den Verlag wegen ungehöriger Noticung auf alte Rechnung im neuen Jahre und andere kleine Mißbräuche (gegen die jeder Einzelne sich zu wehren wohl im Stande ist), zum größten Theile aber über sich selbst wegen des Rabatlschadens, überhandnehmender Eoncurrenz u. s. w. anzustimmen hat, um so unbilliger wäre es, wenn der Sortimentshandel plötzlich das gute Verhältnis brechen und ein seitig dem Verlagshandel Bedingungen auforingen wollte. 3) Sind die 4 Theses dem deutschen Buchhandel förderlich? Der deutsche Buchhandel leidet vor Allem, wie dies oft genug an erkannt, aber freilich schwer abzustellen ist, an einem zu langen Eredit. Durch die erste Thesis soll verselbe aber noch bedeutend verlängert wer den. Der Zeitraum vom 1. Januar bis zur Ostermesse, um welche die jährliche Abrechnungszeit, in Folge unabänderlicher Verhältnisse, bisher verlängert war, ist von jeher dem Verlagshandel schwer gewor den : daher die vielen Verstöße gegen den Usus, vom neuen Jahre an nichts mehr in alte Rechnung zu stellen. Der Termin war schon zu lang; und als der Vorschlag in der Generalversammlung der diesjäh rigen Ostermesse zur Sprache kam, die Abrechnung auf den Juni zu verlegen, erhoben sich sogleich gewichtige Stimmen, gleichzeitig auch den Termin der alten Rechnung auf eine entsprechende Zeit, also auf den 1. Februar oder März zu verschieben. Die Billigkeit dieser Fol gerung leuchtet in die Augen. Statt dessen wollen die Wiener Be schlüsse die Abrechnung auf den Juni hinaus- und die alte Rechnung auf ult. November z u rückschieben. Den Mißbrauch, den Verleger sich ungesetzlich erlaubten, wollen die Sortimentshändler nach der ent gegengesetzten Seite hin für sich gesetzlich machen. Berücksichtigt man, daß die meisten Zahlungen, in Folge dieser Anordnung, nicht Anfangs, sondern Mitte Juni durch die Commissionaire erfolgen würden, abge sehen von allen sonstigen Zahlungs-Mißbräuchen, d. h. Ueberträgen, Saldoresten rc. und daß die Neuigkeiten, die Ende November in Leip zig eintreffen sollen, durchschnittlich 14 Tage vorher eppedirt werden müssen, so crgiebt dies einen Eredit von 19 Monaten im Maximum, und 7 Monaten im Minimum. Der beste Weg, den Buchhandel gänzlich zu Grunde zu richten und die Mißbräuche unendlich zu ver mehren! Das allgemeine Interesse des Buchhandels erheischt, den Credit abzukürzen, nicht ihn zu verlängern. Wir würden im andern Falle die Baarpackete gar bald unsäglich sich vermehren sehen, und in der That scheinen die Handlungen, die dies System schon eingeführt haben, sich nicht schlecht dabei zu befinden. Das Unglück unseres Buchhandels besteht vor Allem darin, daß die Bücher in den Augen des Buchhändlers, der damit theils überschüttet wird und den ge ringsten Theil zu bezahlen hat oder bezahlt erhält, keinen Werth haben. Wenn alle Maßregeln dahin gingen, dem Buche, d. h. dem Gegenstand des Buchhandels, unserer Waare, erst die ihm gebührende Achtung bei den Buchhändlern wieder zu gewinnen, es würden sicher lich alle Klagen, die jetzt so reichlich ertönen, bald verstummen! Also keine Einrichtung, die den Werth der Bücher bei den Sortimentshänd- lecn noch mehr herabzudrücken geeignet ist. Für sämmiliche Journale ein volles Drittel Rabatt zu berechnen, ist eine ganz unausführbare Maßregel. Nicht nur, daß die Postan stalten unter übrigens weit günstigeren Verhältnissen, als sie der Sor timentsbuchhandel darbietet, die Journale mit 25°)ö und noch weniger Rabatt verbreiten, so daß der Buchhandel vielmehr Alles anwenden sollte, dem Verleger vo rth e i lHaft ere Aussichten zu eröffnen, son dern die meisten unserer bestehenden Journale sind auch keinesweges von so glänzendem Erfolge, als daß eine solche Verminderung der Einnahme überhaupt m öglich wäre, ohne den ganzen Bestand der Journale zu gefährden. Daß überhaupt der Rabatt von 25 dem Gedeihen des deut schen Buchhandels schädlich sei, scheint aus dem Schleuderwesen und dem Kundenrabatt, wie sie eingeriffen sind, gerade nicht hervorzugehen.
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