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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 16.12.1845
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 16.12.1845
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- Deutsch
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1373 1845.^ eine unter Leitung des Professors Bülau besorgte deutsche Uebersetzung erscheinen, welche gleichzeitig mit der Pariser Originalausgabe ausgege ben werden sollten. .Um die Leipziger französische Ausgabe gegen Nach druck und Verkauf von Nachdrucken in den deutschen Bundesstaaten sicher zu stellen, hatte er das durch die König!. Sachs. Verordnung vom 22. Februar 1844 vorgeschriebene Verfahren eingeschlagen und war ihm demgemäß folgendes Eertisikat ausgestellt worden: Vo» der König!. Kreisdircktion wird auf darum geschehenes Ansuchen Hrn. Buchhändler I. P. Meline in Leipzig über das Werk unter dem Titel: Hiütoire <!u Lonsulut et 3e I'tLmpire par IVI. Illtiers ete. Uibruirie <Ie 1. ?. IVIellne st Ueiprix. — 1-eiprig lmprimerie <Ie 1'. eä. Urockkaus, nachdem derselbe seine dcsfallsige Verlagsbcrechti- gung allhier genügend nachgcwiesen hat und dieses Werk in die hiesige Eintragsrollc sub Nro. 33 ausgenommen worden ist, in Gemäßheit § 10 der Verordn, vom 22. Februar Ib!44 ein Verlagsschein hierdurch ausgestellt. Leipzig, am 29. Oktober 1844. Kdnigl. Sächs. Kreis-Direktion. Ferner hatte die Kreis-Direktion zu Leipzig in dem Börsenblatts für den deutschen Buchhandel Jahrgang 1844 Nro- 97 unter dem I. November 1844 die erfolgte Ertheilung des Verlagsscheins bekannt gemacht. Unter dem 14. Mai 1845 zeigte Meline dem Kgl. Ober-Prokura- tor zu Aachen an, daß nichtsdestoweniger durch mehrere Buchhandlungen in Aachen Nachdrucke des besagten Werks, welche theils in Deutsch land, theils in Belgien veranstaltet worden, verkauft würden und bat er daher die Beschlagnahme der Nachdrucke und die Einleitung einer Untersuchung wider die Inhaber jener Buchhandlungen zu veranlassen; zur Begründung dieses Antrags bezog er sich auf die Vereinbarung zwischen Preußen und Sachsen vom 12. November 1827 (Ges.- Samml. S. 172) aus den Beschluß der deutschen Bundesversammlung vom 9. November 1837 ro^,. das Publikationspatent vom 29. No vember 1837 (Ges. Samml. S. 161) und auf das Gesetz vom II. Juli 1837 (Ges. Samml. S. 165.) Bei den Buchhändlern Boissere'e, Wengler und Eazin wurden hiernächst mehrere Theile resp. Lieferungen von Abdrücken, welche in Brüssel und Eleve erschienen waren, in Beschlag genommen; die bei den letzteren behaupteten, daß solche ihnen unverlangt zugesandt, jedoch zum Verkaufe nicht ausgestellt worden; der erste bestritt, daß er sich der Verbreitung verbotener Nachdrücke schuldig gemacht habe, weil das Gesetz vom 11. Juli 1837 gemäß ß 38 desselben auf den Nach druck in Frankreich erschienener Wecke keine Anwendung finde. Die bei ihm Vorgefundenen Abdrücke seien nach der pariser und nicht nach der leipziger Ausgabe gefertigt worden; die letztere enthalte nämlich, wie sich solches aus einer von Meline selbst im April 1845 gemachten Ankündigung ergebe, einige Abweichungen von der pariser Ausgabe. Durch Beschluß vom 21. Juni 1845 setzte das Kgl. Landgericht zu Aachen die Beschuldigten außer Verfolgung. Es consiire in keiner Weise, daß die guost. Nachdrücke nach der leipziger Ausgabe gefertigt seien; die Wahrscheinlichkeit spreche vielmehr dafür, daß die pariser Ausgabe nachgedruckt worden, welche nach § 38 des Gesetzes vom II. Juni 1837 in Preußen keinen Schutz genieße, weil zwischen Preu ßen und Frankreich keine Reciprocitäl bestehe. Diese Bestimmung werde dadurch nicht geändert, wenn von dem im Auslande erschiene nen Werke zugleich im Jnlande eine Ausgabe veranstaltet werde, weil sonst ausländische Schriftsteller und Verleger sich gegen den ausdrück lich ausgesprochenen Willen des Gesetzes leicht den Schutz desselben im Jnlande verschaffen könnten, wodurch für fremde Staaten alle Veran lassung zu Verträgen zum gegenseitigen Schutz des literarischen Eigen thums Wegfällen würde. Gegen diesen Beschluß legte der Kgl. Ober-Prokurator Opposi tion ein, welche der Rhein. A. G. H. jedoch verwarf durch folgendes Urtheil: I. E., daß der § 38 des Ges. vom 11. Juni 1837 festseht, daß die gegen den Nachdruck schützenden Bestimmungen desselben auf die in einem fremden Staate erschienenen Werke nur in dem Maße An wendung finden sollen, als die in demselben festgestellten Rechte den in Preußen erschienenen Werken durch die Gesetze jenes Staats ebenfalls gewährt werden; Daß der Schutz des literarischen Eigenthums in Deutschland rücksichtlich dec Unterlhanen deutscher Regierungen laut Bundesbeschlus ses vom 9. November 1837, publicirt für Preußen am 29. ejusä. ge genseitig anerkannt ist; daß dagegen mit der französischen Regierung eine Vereinbarung zum Schutze des literarischen Eigenthums nicht ge troffen worden, wie denn bekanntlich auch die Produkte deutscher lite rarischer Thätigkeit, die in Deutschland verlegt worden, in Frankreich jeder Zeit nachgedruckt und verbreitet werden; I. E., daß Thiers den Verlag seines Werkes: Ili-lloiro <Iu 6on- s-ulat ot äe l'kmpiro notorisch einem pariser Buchhändler übertragen hat, daß daher dem Nachdrucke dieses in Frankreich erschienenen Wer kes oder der Verbreitung anderswo veranstalteter Nachdrücke desselben in Preußen ein Hinderniß nicht entgegensteht; I. E., daß zwar der Buchhändler Meline zu Leipzig ebenfalls das Verlagsrecht gedachten Werkes direkt von Thiers und zwar für Deutschland erworben haben will, daß aber, wenn auch ein solcher Eontrakt abgeschlossen sein mag, darauf von Meline ein Antrag auf Eonsiscntion der in Belgien veranstalteten und in Deutschland verbrei teten Nachdrücke und Bestrafung der Verbreiter derselben nicht ge stützt werden kann, indem eben durch die von Seiten des rechtmäßigen Verlegers veranstaltete Original-Ausgabe eines Werkes in Frankreich, für Preußen die natürliche und nur für den Fall beobachteter Recipro- cität beschränkte Befugniß eintcitt, dies Werk in Deutschland nachzu drucken oder Nachdrücke dahin zu verbreiten, welche natürliche Befug niß folglich durch einen Privatvcrtrag zwischen einem französischen Schriftsteller und einem in Deutschland domizilirten Buchhändler, der dahin geht, letzterem mit Umgehung jenes § 38 ein Privilegium gegen Nachdruck zu verschaffen, keineswegs beschränkt oder aufgehoben wer den kann; Aus diesen Gründen verwirft der Kgl. Rh. A. G. H. die gegen den Rathskammerbeschluß des Kgl. Landgerichts zu Aachen vom 21. Juni d. I. eingelegte Oppo sition als nicht begründet. Anklage-Senat. Sitzung vom 18. Juli 1845. Anintrk. In den oben »uigrihkilten Entscheidnngen ist darauf, daß Meline daS durch die Königl. Sachs. Verordnung oom 22. Februar >8ll rorgeschriebenc Ver. fahren ringeschlagen, keine Rücksicht genommen worden I in dieser Beziehung ist in. dessen zu bemerken, daß die Eintragung cineSWerkeS in die dazu bestimmte Rolle nur als eine conserratorische Maaßregel zu betrachten sein wird. DaS llr. theil de« sinklagesenateS nimmt eS zugleich als notorisch an, daß ThierS den eigentli, che» BerlagSrertrao in Pari» abgeschlossen ; nach Feststellung diese» faeiischcn Ilm. standeS wird die Richtigkeit der Entscheidung am wenigsten einem Bedenken unterliegen. Gegen die Prciühcrabsevnngcii, rcfp. Schlcudcrcicu der Verleger. Die Preisherabsetzungen Seitens der Verleger haben im deutschen Buchhandel in den letzten Jahren auf eine überraschende und den Sor- timenlshandel hart beeinträchtigende Weise überhand genommen. Es ließe sich eine vollständige Geschichte dieser Schleudereien schreiben. Man sing damit an, alten, verjährten Verlag, den die Zeit und die Alles besiegenden Verhältnisse in den Hintergrund gedrängt, in neuem Aeußeren nochmals zu wohlfeilem Preise auf den Markt des Buchhandels zu bringen. Es war dies die solideste Manier. Ihr gleich stehend und auch folgend war die, daß viele Verleger ihren alten Verlag in einem Kataloge mit wohlfeilen Preisen zusammen aufführten
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