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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 07.11.1845
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1845-11-07
- Erscheinungsdatum
- 07.11.1845
- Sprache
- Deutsch
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1845.) 1189 Von dem Nabatt. Gegenseitiger Rabatt d e r Vere ins - M itg lieber. § 32. Die dem Vereine angehörenden Buchhandlungen sollen sich von Verlags- und Kommissions-Artikeln mindestens 25sso Rabatt geben. Bei den für das Publikum bestehenden Partiepreiscn soll der Rabatt so gestellt werden, daß dem College» mindestens noch IO"» blei ben. Vom Sortiment ist der gegenseitige Rabatt 16^ vom Ocdinair und IV/s vom Netto. §33. Für die Buchhandlungen einer Stadt hinsichtlich des Rabatts unter einandev ist der vorstehende § 32 nicht bindend; vielmehr kann unter ihnen altes Herkommen geltend bleiben oder eine neue Be stimmung des Lokal-Vereins ins Leben treten. K u n d e n - R a b a t t. § 34. Der Rheinisch-Westphälische Kreis-Verein erkennt es als eine Hauptaufgabe, den mißbräuchlich aufgekommenen Rabatt an Privatkunden gänzlich wieder abzuschaffen und dadurch das Prinzip der festen Ladenpreise in seinem ganzen Umfange herzustellen. Die Mitglieder des Vereins verpflichten sich, alles zu thun, was in ihren Kräften stehet, um diesen Zweck zu erreichen. § 35. Auf den zum Verkehr mit Pcivatkunden bestimmten Rechnungs-Formularen soll sich keinerlei Rabatt-Anerbieten befinden. §36. Bei Beträgen unter einem Thaler darf weder gegen Baar noch auf Rechnung Rabatt gegeben werden. Bei höhern Beträ gen darf bis zur völligen Erledigung der Rabattfcage bis lOH, Rabatt vom Ordinair gegeben werden, es sei Verlag oder Sortiment. § 37. Gesetzlich berechtigten Wiederverkäufern in Rheinland und Westphalen darf vom Verlage 20h» vom Ocdinair und 15?s> vom Netto gegeben werden, wobei jedoch alle Freiexemplare sort- fallen. Beläuft sich der Betrag der Jahrescechnung auf 150 Thlr., so fällt die obige Verbindlichkeit für den Verleger weg. Vom Sortiment darf den erster» höchstens 15sth vom Ordinair und 10dh vom Netto gewährt werden. § 38. Die Rabatt-Verhältnisse, welche in § 37 ausgesprochen sind, finden auch bei all' denjenigen Buchhandlungen statt, welche nicht zur Theilnahme an dem Vereine eingeladen sind, obwohl sie 1845 be standen. Gegen Lchlcudcrcr. § 39. Mit jeder Handlung, wenn sie auch nicht zum Kreis- Vereine gehört, von der es bewiesen ist, daß sie schleudert, soll, nachdem eine vorhergegangene Warnung fruchtlos gewesen ist, aller Verkehr ab gebrochen, und ihr die Rechnung gemeinschaftlich gekündigt werden. Annahme von Gchülfen !t. § 40. Gehülfen und Lehrlinge, überhaupt Geschäfts-Dienst leute, welche bei einem College» in Dienst gestanden, dürfen von einem andern in derselben Stadt vor Ablauf von 2 Jahren nach ihrem Austritte weder engagirt noch auch zeitweise beschäftigt werden, es sei denn, daß der frühere Prinzipal ausdrücklich seine Einwilligung dazu gebe. Errichtung von Filial-Handlungen. § 41. Dasjenige Vereins-Mitglied, welches die Errichtung einer Filial-Handlung beabsichtigtest verpflichtet, dem Vorstände des Kreis- Vereins stets denNachweis zu liefern, daß die Führung derFilial-Handlung einem Buchhändler, der die im § 3 «ub u und 6 gestellten Bedingungen erfüllt, übergeben wird- Von dem Nachdrucke. § 42. Nachdruck und Nachdruck- Handel werden im Vereine nicht geduldet. Die Mitglieder des Vereins verpflichten sich, jeden ihnen be kanntwerdenden Fall der Art sofort zur Kenntniß des Vorstandes zu bringen. Abrechncn und Zahlcn- § 43. Die Leipziger Jubilate-Messe bleibt als eigentlicher Ab rechnung- und Zahlungs-Termin bestehen, und wird auch der Saldo in Leipzig erwartet, wofern der Debitor nicht bis zum 1. März oder ein für allemal anzeigt, daß er auf anderm Wege zahlen werde. Remittenda und Disponenda müssen so frühzeitig vor Jubilate in Köln oder Leipzig eingetroffen und avisict sein, daß dem Abschlüsse kein Hinderniß im Wege steht. Gegen säumige Zahler. § 44. Jedes Vereins-Mitglied, welches bis zum 15. Juni nicht zahlt und auch nach erfolgter Aufforderung bis zum I.Okt. seine Ver bindlichkeit nicht erfüllt, kann dem Vorstande namhaft gemacht werden. Dieser ist verpflichtet, von den Mittheilungen Notiz zu nehmen, diejeni gen, welche von 10 Handlungen angemeldet sind, auf die Liste der säu migen Zahler zu setzen, und diese Liste jedem Mitglieds auf Verlangen mitzutheilen. Vergehen und Strafen. § 45. Zuwiderhandeln gegen die vorstehenden Statuten und Satzungen ziehet eine Strafe von 2 bis 10 Thlr., im Wiederholungs fälle von 50 Thlr. nach sich. Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann es beim ersten Male mit einem Verweise Seitens des Vor standes sein Bewenden haben. Der Vorstand entscheidet nach An hörung des Klägers und Angeklagten, ob ein Vergehen stattgefunden hat; antwortet ihm der Angeklagte innerhalb 4 Wochen nicht, so wird das als Zugeständnis des Klagepunktes betrachtet. § 46. In zweifelhaften Fällen, oder wenn der Schuldigerkannte sich weigert die Strafgelder zu entrichten, oder selbst darauf requirirt, kommt die Sache vor die General-Versammlung. Weigert sich der Schuldige, auch dem Beschlüsse dieser sich zu fügen, so findet Aus schließung aus dem Vereine Statt. Verhältnis? der Vereins-Mitglieder zu denjenigen Buckhandlungen im Vereins-Bezirke, welche nicht beitretcn wollen. § 47. Zweck und Aufgabe des Vereins (§ 1.) sind ehrenvoll für jeden Buchhändler. Wer, zum Beitritte eingeladcn, sich dem Vereine nicht anschließen will, verkennt sein wohlthuendes Wirken und tritt ihm hemmend in den Weg, da nur durch das vereinte Wollen und Wirken aller Buchhandlungen im Bezirke des Vereins der Zweck des selben gan z erreicht, seine Aufgabe umfa ssend und vollständig, gclöset werden kann. Buchhandlungen also, welche, hiergegen gleich gültig , nur ihren eigenen Weg gehen, und weder Pflichten über nehmen, noch auch etwaige Opfer bringen wollen, um dem ganzen Körper und so den Gliedern zu dienen, sagen sich selbst von demselben los. Es folgt daraus, daß auch der Verein von diesen Gliedern sich los sagt, indem er, vom 1. Januar 1846 an, die Geschäftsverbindung mit denselben, selbst die gegen baar, auflöset, wenn auf nochmals er gangene Aufforderung die Beitrittserklärung bis zum 1. Dezember d. I. nicht erfolgt ist. Aachen, Koblenz, Köln und Münster, den 26. Sept. 1845. Der Vorstand des rheinisch-wcslphälischcu Kreis-Vereins. L. Bachem. F. Cazin I. H. Dcikcrs. I. Hölscher. E. Thcissing. Dcbitscrlaubnis; in Preußen. Das Königl. Preuß. Ober-Censur-Gericht hat für folgend« außerhalb der deutschen Bundesstaaten in deutscher Sprache erschienene Schriften die Erlaubniß zum Debit ectheilt: Bernoulli, E-, einige evangelische Zeugnisse. Basel 1815, Schncidcr's B- Jugcndfrcund, der. Monatl. Zeitschrift für die reifere Jugend. 2. Jahrg. Winterthur 1845. Mayr, F-, der heilige Augustin, der Lehrer des geistigen Lebens. 4.—10. Lief. Schaffhausen 1845, Hurtersche Buchh. Schweizer, A., die Glaubenslehre der evang.-reformirtcn Kirche. 2. Bd. 1. Abth. Zürich 1845, Orell, Füßli K Co. Spielbank, die. Ein tragisches Schauspiel in 5 Aufz. Belle-Duc 1845, Verlags- und Svrt.-Buchh. Zeitschrift, schweizerische, für Mcdicin, Chirurgie und Gcburtshülfe, Hrsg, von d. Medizin.-chirurg. Cantonalgcsellschaftcn v. Zürich und Bern. Jahrg. 1845. 1. Heft. Zürich, Schulthcß.
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