Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 07.11.1845
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- 07.11.1845
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- Deutsch
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1188 §16. Jeder ist verpflichtet, die auf ihn gefallene Wahl anzuneh men ; die Ausscheidenden dürfen dagegen eine neue Wahl auf die näch sten 2 Jahre ausschlagen. ö 17. Mehr als 2 Mitglieder des Vorstandes dürfen aus Einer Stadt nicht gewählt werden. Auf die Stellvertreter findet diese Be schränkung keine Anwendung. Wirksamkeit des Vorstandes. § 18. Der Vorstand vertritt den Verein in allen seinen Verhält nissen, sowohl den öffentlichen Behörden, dem übrigen deutschen Buch handel, als auch dessen eigenen Mitgliedern gegenüber, und besorgt alle laufenden Geschäfte des Vereins in Gemäßheit der Statuten und Satzungen, oder der ihm von der General-Versammlung ertheilten be sonder» Aufträge. Er besonders hat die Pflicht, die Statuten und Satzungen zu überwachen, bei Verletzungen derselben die nöthigen Schritte zu thun, und wenn sein Bemühen fruchtlos, die Sache vor die General-Versammlung zu bringen. Er entscheidet etwaige Streitig keiten der Mitglieder über deren Rechte und Pflichten ; er hat das Recht und die Pflicht, Gesuche und Anträge der einzelnen Mitglieder, wenn dieselben das Interesse des Vereins berühren, zur gemeinsamen Sache zu machen, auch unaufgefordert zu handeln und zur Wahrnehmung der Rechte des Vereins thätig zu sein, wann und wo es ihm nöthig er scheint. § 19. Der Vorstand fasset seine Beschlüsse durch einfache Stimmen mehrheit. Von der General-Versammlung. § 20. Alljährlich am 1. Sonntage des Septembers, wenn nicht dringende Umstände einen andern, demnächst vom Vorstande zu bestimmenden Tag nöthig machen, findet die ordentliche Ge neral-Versammlung des Vereins Statt, und zwar an dem von der vor- hergegangencn bestimmten Orte. Der Vorstand erläßt einen Monat vorher die Einladung an sämmtliche Mitglieder, begleitet von der kur zen Inhalts-Angabe aller Anträge und Vorschläge, die er selbst oder andere Mitglieder machen wollen. § 21. Die Anträge und Vorschläge müssen spätestens bis zum 1. August bei dem Vorstande angemeldet sein, wenn sie zur Debatte kom men sollen. Ob über später angemcldete, oder gar erst während der Versammlung vorgebrachte Anträge — die keine Abänderung der Sta tuten und Satzungen bezwecken — noch verhandelt werden soll, darüber wird durch einfache Stimmenmehrheit die General-Versammlung ent scheiden. Leitung der General-Versammlung. § 22. Der Vorstand eröffnet und leitet die General- Versammlung, berichtet über seine Geschäftsführung, über den Stand der Vereins-An gelegenheiten, legt den Rechnungsbericht vor und lässet sich Decharge geben; bringt die Anträge zur Berathung und Abstimmung, leitet die Wahlen, trägt auf Bestimmung nöthiger Geldbeiträge an ec.—- Der Vorsitzende des Vorstandes gibt das Wort, nach der Reihenfolge, wie es laut begehret wird, und schließet die Debatte nach seinem Ermessen. Verlangen jedoch 10 Mitglieder die Fortsetzung, so darf er noch einmal pro et contra das Wort gestatten. — Die Mittel, welche ihm zur Handhabung der Ordnung zu Gebote stehen, sind der Ruf zur Ordnung und Aufhebung der Versammlung. Obliegenheiten der General-Versammlung. tz 23- Die General-Versammlung allein hat das Recht: a) Der Entscheidung über Ausschließung eines Mitgliedes. (§11.) b) Der Entscheidung über die Aufnahme neuer Mitglieder in zweifelhaften Fällen. (§ 4.) c) Der Entscheidung bei Beschwerden über den Vorstand. >>) Der Festsetzung der Beiträge. e) Der Abänderung oder Ergänzung der Statuten und Satzungen. k) Der Wahl des Vorstandes und seiner Stellvertreter. § 24. Der Antrag auf Ausschließung eines Mitgliedes muß demsel ben mindestens 2 Monate vor der General-Versammlung zusammt den Anklagepunkten insinuirt werden. Der Angeklagte kann sich in der General- Versammlung vertheidigen oder durch ein Mitglied vertreten lassen. — Versäumt er beides, so wird dies seitens der Versammlung als Anerken nung der Thatsachen betrachtet, deren er beschuldigt ist. — § 25- Die General-Versammlung entscheidet bei Wahlen mit ein- facherStimmenmchrheit: in allen übrigen Fällen mit einer Mehrheit von "/z der Stimmen. Stimmrecht. § 26. Nur die Anwesenden haben Stimmrecht und zwar jede Firma nur Eine Stimme. (§. 7.) Gehülfen, mit specieller Vollmacht ihrer Prinzipale versehen, dürfen für diese stimmen. Die betreffenden Vollmachten sind dem Vorstande vor Eröffnung der Versammlung einzuhändigen. Protokoll. § 27. Ueber die Verhandlungen der General-Versammlung wird ein Protokoll geführt, welches am Schlüsse der Versammlung verlesen und von dem Vorstande und mindestens 5 Mitgliedern unterschrieben wird. Den Protokollführer ernennt der Vorstand. Rechte und Pflichten der Mitglied-,. Rechte. Z 28. Jedes Mitglied des Vereins hat das Recht: s> Persönlich oder durch einen Bevollmächtigten an den Ge neral-Versammlungen Theil zu nehmen; b) auf Wählbarkeit zu allen Ehrenämtern; c) auf Anrufung um Beistand des Vorstandes resp. der Ge neral-Versammlung in allen Fällen, wo es sich im buch- händlerischen Geschäftsverkehre beeinträchtiget sieht oder glaubt; 8) überhaupt auf alle Vortheile, die den Mitgliedern durch das Wirken des Vereins zufließen sollen. Pflichten. § 29- Dagegen übernimmt jedes Mitglied die Pflicht: s) Die vorstehenden Statuten und die folgenden speziellen Satzungen des Vereins immer aufs Strengste gewissen haft zu befolgen. d) Die von der General-Versammlung festgesetzten Geldbei träge zu entrichten. c) Den Vorschriften und Erlassen des Vorstandes oder der General-Versammlung den schuldigen Gehorsam zu leisten und sich dazu durch Rücksendung der Empfangs-Beschei nigung, welche den Erlassen beigedruckt wird, noch besonders zu verpflichten. Auslosung des Vereins. § 30. Auch über die Auflösung des Vereins kann in einer Ge neral-Versammlung, zu welcher die Mitglieder unter Angabe dieses besondern Zweckes vorher eingeladen worden sind, gültiger Beschluß ge faßt werden. II. S a tz u » g c n. Von de» Büchcrpreiscn. § 31. Die Verkaufspreise, namentlich auch die süddeutschen, sind dem Publikum gegenüber an allen Orten, wo die Landesmünze Thaler und Groschen ist, nach den im ganzen Buchhandel geltenden Katalogen: Heinsius und Kayser's Lexicon, Hinrichs und Thun's Verzeichniß, Bibliographie rc. rc. in norddeutscher Berechnung anzusetzen und öffentlich anzukündigen. Der Vorstand soll dahin wirken, daß die Süddeutschen den Preis für Norddeutschland in Thalern w. ebenfalls auf den Fakturen angeben und bei Insertionen und Extrabeilagen die Guldenpreise nicht mit aufführen.
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