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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 07.11.1845
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 07.11.1845
- Sprache
- Deutsch
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1187 1845Z sich selbst sehr weit entfernt wohnende Collegen durch das thcilweise schlechte Wetter, durch die Kosten und Unannehmlichkeiten der Reise nicht halten zurückhalten lassen, zeigten auf sehr erfreuliche Weise, dass die Anwesenden die schöne Idee unseres wackeren College», welche die Kreisvercine ins Leben gerufen hat, richtig erfaßt halten und daß ihnen die Erhaltung des deutschen Buchhandels in seiner Wurde, die Förde rung seiner edeln Wirksamkeit, und Wahrung der den Gliedern unseres Standes gebührenden ehrenhaften Stellung in der bürgerlichen Gesell schaft heilig seien. Wenn sie auf diese Weise ihre Theilnahme für das allgemeine Wohl an den Tag legten, so bekundete ihre Aufmerksamkeit wahrend der Verhandlungen, der Eifer und die Zuvorkommenheit, womit sie persönliche Bekanntschaften suchten und die neuen Bekannten in inter essante , geschäftliche Unterhaltungen verflochten, daß sie auch die Privat vortheile richtig zu würdigen verstanden, welche einer so innigen, meistens nur aus der persönlichen Bekanntschaft hervorgehenden, collegialischen -Eintracht, wovon die Mitglieder derKrcisvereine stets beseelt sein sollten, entwachsen. Allgemein und groß war die Freude über die Anerken nung und die Theilnahme, womit sich unser Kreisverein beehrt sah, und wovon die Versammelten durch Vorlage des Materials zu dem Entwürfe der neuen Statuten und der Briefe, welche uns von sehr chrenwerthen College» und von den Vorständen anderer Kreis- und Buchhändlervereine zugekommen waren, in Kenntniß gesetzt wurden. Diese erfreulichen Beweise des freundlichsten Entgegenkommens zeigten, daß der Rheinisch-Wcstphälische Kccisvercin seine Stellung gehörig er kannt hatte, als er milder Rheinprovinz und Westphalen seine Gren zen allwcit genug abgestcckc erklärte und, in der Ueberzeugung, daß in weiteren Kreisen der Einfluß einer kleinen Stimmenzahl ganz unwirksam werde und somit alle Local-Verhältnisse unberücksichtigt bleiben, bestimmte, sich keinem größer» Vereine anzuschließen, sondern nur durch gegenseitige Mittheilungen der Vorstände mit den andern Kreisvereinen in Verbindung zu treten. Der Vorstand wird es sich nach so crmuthigenden Erfahrungen gewiß angelegen sein lassen, diese Verbindung auszudehnen und zum wechselseitigen Vorthcile wirksam zu machen, und glaubt er, mit neuer Hoffnung aus die endliche Erreichung des, den Krcisvereinen im Allge meinen gesteckten, schönen Zieles, jetzt um so zuversichtlicher der Zukunft entgegensetzen zu können. Aachen, Koblenz, Köln und Münster, den 30. September 1845. Per Vorstand des Rheinisch-IVeftphälischrn Krcisvcreins. L. Bachcm. z. Cajin. I. H. Deiters. I. Hölscher. C. Theissing. Statuten des Kreis-Vereins der rheinisch-westphälischcn Buchhandlungen, festgcstcllt in der General-Versammlung am 14. und 15. September 1845. I. Statuten. Zweck und Aufgabe de» Vereins. § 1. Das Wohl und die Ehre des deutschen Buchhandels im Allge meinen und der Mitglieder des Vereins im Besonder» zu fördern und zu heben, ist derZweck des Vereins. — Die Kräfte und Einsichten der Mitglieder zu diesem Zweck zu einigen, ihre Rechte zu vertreten, die Erfüllung übernommener Pflichten zu überwachen, und Ordnung und Eintracht zu erhalten, seine Aufgabe. Befähigung zur Mitgliedschaft A. bestehender Handlungen. § 2-Mitglied des Vereins kann jeder concessionirte Buchhändler Rheinlands und Westphalens werden, welcher den Buchhandel wirklich betreibt und vom seitherigen Vorstande zur Theilnahme eingeladen worden ist. — Ueber die Aufnahme der Nichteingeladenen entscheidet die General-Versammlung, (§ 20 und 23.) 6. neu etablirter Handlungen. §3. Neu begründete Handlungen, gegen deren Ehrenhaftigkeit sich nichts nnwenden läßt, können ausgenommen werden, wenn sie sich beim Vorstande (§ 14) darüber ausweisen, daß sie s) den Buchhandel ordentlich nach Geschäftsbrauch erlernt, auch i>) mindestens 3 Jahr als Gehülfen servirt haben, und <0 die zur Führung ihres Geschäfts nöthigen Fonds besitzen. Bei einem gesellschaftlichen Verhältnisse genügt es, wenn die Firma die Qualifikation s<i s. b. c. nachweiset. Aufnahme. § 4. Die Aufnahme geschieht auf schriftlichen, von einem Mitglied« des Vereins unterstützten Antrag durch den Vorstand. In zweifelhaften Fällen, überhaupt wenn derselbe irgend Anstand nimmt, entscheidet die General-Versammlung. (§ 23.) Der Aufzunehmende hat vor der Ein tragung in die Vereinsrolle die Statuten und Satzungen zu unter schreiben. § 5. Verlagsbuchhandlungen können ohne den im § 3 «ul, s. b. c. gestellten Anforderungen zu genügen durch den Vorstand in den Ver ein ausgenommen werden, wenn sie die Erklärung abgeben, daß sie kei nerlei Sortiments-Geschäfte machen wollen, und die Statuten und Satzungen durch Unterschrift genehmigen. Wenn diese Verlagsbuch handlungen später beabsichtigen, Sortiments-Geschäfte zu betreiben, so sind sie zur Erfüllung der im § 3 ausgestellten Bedingungen verpflichtet. § 6. Auch dem vom Vorstande Zurückgewiesenen steht der Recurs an die General-Versammlung frei. Mitgliedschaft. H 7. Die Mitgliedschaft ruht auf der Firma. Sämmrliche durch Circular bekannte selbstständige Theilnehmer einer Firma können den Verhandlungen des Vereins beiwohnen, haben aber nur einfaches Stimmrecht, (§ 26.) § 8. Ausgeschlossen bleibt unbedingt jeder Uebernehmer eines be stehenden Geschäfts, welcher nicht nachweiset, daß dasselbe seine Ver bindlichkeiten gegen die Vereins-Mitglieder erfüllt hat, oder die Garantie dafür übernimmt. Eintrittsgeld. § 9. Jedes neu zutretende Mitglied zahlt ein Eintrittsgeld von 2 Thlrn. beim Empfange der Statuten- Austritt und Ausschließung. Austritt. § 10. Der freiwillige Austritt aus dem Vereine muß ein halbes Jahr vor der nächsten General-Versammlung dem Vorstande angezeigt wer den. Bis dahin dauern die Verpflichtungen der Mitglieder — auch hin sichtlich der Beitrags-Zahlungen (§ 29) fort. Ausschließung. § 11. Ausschließung aus dem Vereine kann nur durch den Be schluß der General-Versammlung (§ 24) stattsinden. § 12. Aufnahme, Austritt und Ausschließung werden von dem Vor stande den Vereins-Mitgliedern per Circular angezeigt. Organe des Vereins. § 13. Der Verein bedient sich als seiner Organe s) des Vorstandes, b) der General-Versammlung. von dem Vorstände. Wahl. § 14. Der Vorstand des Vereins besteht aus fünf Mitgliedern, welche in der General-Versammlung, zusammt deren Stellvertretern, durch einfache Stimmenmehrheit gewählt werden. —Aus seiner Mitte wählt der Vorstand den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter, den Sekretär und Kassirer. Ergänzung. §15. Jedes Jahr scheiden zwei, resp. die folgenden drei Mitglieder aus, für welche in der General-Versammlung neu gewählt wird. Die Aus scheidenden dürfen wieder gewählt werden. Das Loos entscheidet, welche zuerst ausscheiden; demnächst scheiden stets die ältesten im Amte aus. 173*
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