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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 30.09.1845
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 30.09.1845
- Sprache
- Deutsch
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1021 Nichtamtlicher Lheil 1845.^ Nachdrucksfrngc. An Herrn L. Kohnen in Köln. „Die Eonfiscation von Nachdrücken erfolgt erst nach ergangenem richterlichen Urtel. Damit aber bis dahin theils die fernere Verbrei tung der Nachdrücke verhütet, theils dieselben vor Fortbringung gesi chert werden, ist die Polizeibehörde sowohl auf Requisition der Gerichts behörde, als auf gehörig begründetes Ansuchen der Bet hei ligten zur einstweiligen Beschlagnahme der Nachdrücke ver pflichtet. Diese Pflicht liegt ihr selbst dann ob, wenn sie auf An zeige einer Buchhandlung oder sonst zuverlässige Kenntniß davon erhalt, daß ein Nachdruck von Büchern, die in den keutschen Bundesstaaten verlegt worden, stattgcfunden, «der ein Handel mit solchen Nachdrücken geführt wird, da den Polizeibehörden obliegt, Verbrechen vorzubeugen, die Fertigung und der Verkauf von Nachdrücken aber strafbare Hand lungen sind. Entstehen bei der Beschlagnahme Zweifel darüber: ob ein Nachdruck vorliege? so muß die Polizeibehörde Sachverständige zuziehen und auf diese Weise den zweifelhaften Umstand feststellen lassen." (Rescript des Min. d. Innern und der Polizei v. 14. März 1837. Vergl. Preußens Prcßgesetze herausg. v. Alker, Seite 72.) „Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preu ßen rc. verordnen zur Beseitigung entstandener Zweifel über den Schutz gegen Nachdruck für die vor Publikation des Gesetzes vom 11. Juni 1837 erschienenen Werke: § 1. Der Schutz des Gesetzes vom 11. Juni 1837 soll auch für diejenigen vor Publication desselben im Inlands erschienenen Schriften w. stattsinden, welche durch die damals gültigen Gesetze gegen Nachdruck noch geschützt waren. § 2. Dieser Schutz dauerte dreißig Jahre von Publication des Gesetzes vom 11. Juni 1837 u. s. w. Gegeben Sanssouci den 5. Juli 1844." (Gesetzsammlung für die K. Preuß. Staaten Jahrg. 1844 Nr-26, abgedr- im Börsenblatt 1844 Nr. 70.) „Da der Bittsteller nicht nur sein Verlagsrecht hinreichend be scheinigt hat, sondern auch durch ein Seitens des Königl. Polizei-Pcä- sidii Hierselbst von Sachverständigen erfordertes Gutachten die behaup tete Nachdruckseigcnschaft der fraglichen Ausgaben vorläufig festgestellt worden ist, so erscheint (nicht „sch e in t", wie Herr Kohnen gelesen hat) dieser Antrag gerechtfertigt." (Rescript des K. Pr. Ministern des Innern und der Polizei vom 25. Juli, abgedr. im Börsenblatt 1845 Nr. 76.) Die Zweifel des Herrn Ko hnen an der Befugniß der Polizei behörden und sein Aufruf an die Eollegen, „für Wahrung des franzö sischen Gesetzes mitzuwirken" (Börsenblatt Nr. 81), erscheinen demnach nicht gerechtfertigt. Koblenz, den 16. September 1845. K. Bädeker. Die Versammlung vsterrci'ch. Buchhändler zu Wien. Die auf den 14. Aug. festgesetzte Versammlung österreichischer Buchhändler mußte verschiedener Umstände wegen verschoben wer den, und fand endlich am 10—-12. Sept. in drei Sitzungen Statt. Alle hiesigen und eine bedeutende Anzahl der angesehensten Buchhänd ler aus den Provinzialhauptstädten hatten sich dazu eingefunden; die nichterschienenen ließen sich durch Stellvertreter repräsentiren. Hr, E- Gerold eröffnete als Senior des Wiener Buchhandlungsgremiums im Namen desselben die Versammlung. Nach erfolgter Wahl des Vor sitzenden und zweier Ordner, wurden die im Einladungscirkular auf gestellten Punkte der Reihe nach in Besprechung und Verhandlung ge nommen. In Betreff des österreichischen Bücherzolles konnte über den Erfolg der vom Wiener Gremium gemachten Schritte, eine Ver minderung desselben zu erwirken, nichts günstiges berichtet werden; das dießfällige Gesuch war von der betreffenden Behörde abgewiesen worden. Man gelangte zu dem Beschlüsse: daß in Betreff der Herab setzung des Bücherzolls von sämmtlichen österreichischen Buchhändlern neuerdings ein Gesuch eingereicht, und dessen Redaktion einem eigenen Konnte übertragen werden solle. Es wurde nun die Regulirung des österreichischen Buchhandlungskommissionswesens zur Sprache gebracht. Das Ergebniß war, daß die Provinzial-Buchhändler sich bereit erklär ten, ihren Verlag, die Remittenden und den jedesmaligen betreffenden Saldo franko nach Wien zu senden und jedes Jahr Ende März zu zahlen, wogegen sich die Wiener verpflichteten, beim Rechnungsabschluß von der Summe des jährlichen Bedarfs einen Nachlaß von bestimmten Prozenten zu gewähren. Hierbei wurde festgesetzt, daß diese Einrich tung mit dem Jahre 1846 beginnen und bis zur nächsten in Aussicht gestellten Versammlung dauern solle. In dieser Uebereinkunft fand sich zugleich die Bestimmung der Abrschnungszeit für das Inland er ledigt; für das Ausland war als solche bereits im vorigen Jahr der erste Juni in Antrag gebracht worden. Einstimmig wurde nun be schlossen: dahin zu wirken, daß die deshalb mit den Leipziger Buchhänd lern angeknüpften Verhandlungen zu dem erwünschten Ziel geführt würden. Außerdem wurden noch zur weitern genauen Bestimmung der Verhältnisse zwischen dem in- und ausländischen Buchhandel meh rere spezielle Beschlüsse (darunter ein die Rabattfrage betreffender) ge faßt und einstimmig angenommen. Der Antrag auf frachtfreie Sen dungen von Süd- und Norddeutfchland zum Wiener-Kommissions platze wurde vor der Hand im allgemeinen Einvecständniß vertagt. Dem Antrag, ein österreichisches Bücherlexikon abfassen zu lassen, wurde in Erwägung der damit verbundenen Schwierigkeiten und bedeutenden Kosten, so wie der für den Buchhandel davon zu hoffenden, sehr zwei felhaften Voctheile, keine weitere Folge gegeben. (Allg- Z.) Mit Bedauern haben wir wahrgenommen, daß durch einen Druckfehler in unseren Archive der Pharmacie, Juni-Heft 1845 pa;;. 348 sub No. 15, die achtbare Hahn'sche Hofbuchhandlung in Hannover einer irrigen Beur- theilung in No. 79 des Börsenblatts ausgesetzt worden, indem dieselbe nur aus wahrem Interesse an den Zwecken unscrs Vereins und bei dem grdßcrn Gcschäftsumsatzc, auf den wiederholten Wunsch unsererseits, sich bereitwillig hat finden lassen, von den wenigen pharmaccutischcn Journalen, welche in ansehnlicher Anzahl für die Kreise des Vereins angeschafft wer den und die zum größer» Thcile immer schon von dieser Buchhandlung be zogen worden sind, einen Rabatt von 10 sitz und von einigen ander» ähn lichen Fortsetzungen, welche zum ordinairen Ladenpreise berechnet werden, einen Rabatt von 16-/z sth Ausnahmsweise zu bewilligen, keineswegs aber dabei eine Beeinträchtigung der übrigen Buchhandlungen beabsichtigt, und von Bücherlieferungen an die verschiedenen Lesecirkel gar nicht die Rede gewesen ist. Gedachte Anzeige hat sich vielmehr nur auf solche Krcisvorstände unsers Vereins bezogen, welche theils schon bisher die Journalliefcrungcn von der Hahnschen Hofbuchhandlung erhalte» haben, theils an kleinern Orten woh nen , wohin regelmäßige monatliche Journallieferungen nicht leicht zu be schaffen sind; endlich aber ist jedem Kreisvorstand überlassen worden, jene Offerte zu benutzen oder nicht, wol aber der bessern Uebersicht der Kassen- vcrhältnissc wegen eine genaue Erwägung und Erklärung verlangt. Wir können übrigens nicht unterlassen, bei diesem Anlässe zu bemerken, wie die Hahnsche Hofbuchhandlung durch ihr höchst gefälliges Entgegenkommen in der Förderung unscrs Archivs unserm Vereine zu dankbarer Anerkennung sich verpflichtet hat. Bernburg, den 18. Septbr. 1845. Das Directorium des Apotheker-Vereins in Norddeutschland.
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