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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 08.07.1845
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 08.07.1845
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- Deutsch
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690 d:s Gesetz auf drei Landtagen gar „lebt zur Berathung gekommen. Preß freiheit und Schub des literarischen Eigcnthums seien die zwei Bedingungen eines blühenden Buchhandels, einer blühenden Literatur. Norddeutschland, besonders Sachsen, habe im vorigen Jahrhundert durch mäßige Anwendung der Ccnsur und vollständigen Schutz des literarischen Eigenthunis den Buch handel auf einen bedeutenden Grad ausgebildct, während Süddcutschland bei größerer Censurstrcngc und völliger Schutzlosigkeit des literarischen Eigen- tyums zurückgeblieben und in eine völlige Abhängigkeit von Norddeutschland gerathcn sei. In den letzten 25 Jahren habe sieb dies bei uns etwas ge ändert. Vermöge des Prcßgcsetzes von 1817, das in Betreff der größeren Schriften bis jetzt aufrecht erhalten worden, habe der Buchhandel bei uns, besonders in Stuttgart, einen bedeutenden Aufschwung genommen. Aber eine Selbstständigkeit Norddeutschland gegenüber sei noch nicht erreicht, ein Mit telpunkt des süddeutschen Buchhandels noch nicht gefunden, wovon der Grund ohne Zweifel in dem ungenügenden Schutz des literarischen Eigenthums liege- Ob wohl ein Schutz, wie ihn das Gesetz von 1838 gebe, ermuntern werde, Werke hcrauszugcbc», deren Werth vielleicht erst nach zehn Jahren aner kannt sei oder welche ein ganzes Menschenleben inAnspruch nehmen?Dicscr Schutz ermuntere hauptsächlich nur die leichten Federn, die blos den Reiz des Augenblicks ausbeutcn, und rufe gerade diejenige Literaturhcrvor, welche sich jetzt oft zum Nachthcil des gründliche» Wissens geltend mache und den Regierungen oft so große Besorgnisse errege. v. Rummel gibt zuerst Notizen über die Geschichte der deutschen und auswärtigen Gesetzgebung gegen den Nachdruck, und zeigt, daß, wenn derselbe bei uns nicht vom 1. Jan. 1848 wieder aufkommen solle, schon jctzt ein neues Gesetz gegeben werden müsse. Stach dem Komnussionsantrage aber wären alle künstlerischen Erzeugnisse, sowie alle vom 1. Jan. 1818 bis 31. Dezember 1825 erschienenen Schriften gar nicht und die in den nächsten Jahren nach 1825 herausgegebenen nur auf kurze Zeit geschützt- Da cs sich aber wohl nur um ein provisorisches Gesetz handeln könne, so möchte er ein solches beantragen, wodurch der Schutz des Gesetzes von 1838 aus weitere zehn Jahre verlängert würde. v. Schcurl e n: Der deutsche Buchhandel habe sich das Recht erwor ben, als eine gemeinsame Angelegenheit der Deutschen behandelt zu werden. Erhöbe durch die Vermittlung des geistigen Verkehrs, in den Stürmen der politischen Auflösung, uns die Literatur als eines der wenig übrig gebliebe nen Nationalbande gerettet. Die deutschen Regierungen und Stände soll ten gerne bereit sein, die Interessen des Buchhandels sicher zu stellen, gerade sofcrne dieselben durch die Verschiedenheit der speziellen Gesetzgebungen ge fährdet seien; sic sollten das Ihrige beitragen, den deutschen Schriftstellern und Verlegern nach dem Grundsätze der Gegenseitigkeit genügenden Schutz zu verschaffen. Dies wolle der Antrag des Frhrn- v. Corta: darum unter stütze er ihn. Häßler: Er thcilc in materieller Beziehung vollkommen die An sichten des Frhrn. v. Cotta, und schon die Pflicht der Dankbarkeit gebiete, nachdem der edle Herr sich der armen Schciftstcller angenommen, daß nun auch ein Schriftsteller sich des guten Rechrs des Buchhandels annehme. Inzwischen trage er Bedenken, den Antrag jetzt so specicll zu fassen, ein mal, um eine doppelte Dctaildebatte zu verhüten, sodann aber um nicht schon jetzt über das Princip sich auszusprechcn und dadurch vielleicht Ursache zu werden, daß die Regierung den gewünschten provisorischen Gesctzesentwurf gar nicht einbringe und wir dann weniger haben, als zuvor. Freiherr v. Varnbülcr: Ob der Schutz gegen den Nachdruck im Interesse der Schriftsteller sei, lasse er dahingestellt; aber Gleichmäßigkeit in der deutschen Gesetzgebung hierüber sei sehr zu wünschen, doch mochte er sich noch nicht über ein bestimmtes Princip aussprechen, sondern die Regie rung nur im Allgemeinen bitten, im Sinne der Gleichstellung mit den Ge setzgebungen anderer deutschen Staaten ein Gesetz einzubringen. Duvernoy: Wie man nach allgemeinen deutschen Gesetzbüchern über das Civilrccht, Handels- und Wechselrecht u. s. w. verlange, so sei auch der Wunsch nach gleicher Gesetzgebung über den Buchhandel durchaus ge rechtfertigt. So sollte man denn auch jctzt die Gelegenheit, sich an Preußen, Baiern, Sachsen u. s. w. anzuschließen, nicht von der Hand weisen; die Ge setzgebung dieser Staaten werde wohl auch die künftige des Bundes sein; die Landesgesetzgcbungen seien aber auch durch §. 18 der Bundcsaktc hierin nicht gebunden, wie eben der Vorgang dieser Staaten und die Analogie des §- 16 (über die Israeliten) zeige. Die Kammer dürfe auch wohl ein ermunterndes Zeichen geben, daß die Regierung mehr thun mochte als frü her. Es sei um den Schutz des württembergischen Verlagsbuchhandels zu thun: höre mit 1848 der bisherige Schutz auf, so werden die Schriftsteller entweder sich nach Preußen u. s. w. wenden oder in Württemberg größere Honorare verlangen und vielleicht manche Verlagsartikel wücttembergischcr Verleger in jenen Ländern nachgedruckt werden. Domdckan v. Jaumann: Auch er sei, wie die übrigen Mitglieder der Kommission, persönlich für längeren Schutz, als den in dem Antrag enthal- 62 tcncn, und so würbe die Kommission der Vorwurf, daß sie etwas der Kam mer Unwürdiges vorgcschlagcn, nicht treffen; dieselbe habe aber befürchtet, daß, wenn sie mehr verlange, vielleicht gar nichts zu Stande komme, und nach drei Jahren der Nachdruck wieder erlaubt wäre. Wohl aber könnte nun der durch v. Mosthaf beantragte Jusaz dem Kommissionsantrag bei gefügt werden. Prälat v. Köstlin dankt für die Erklärung, welche v. Jaumann über den Sinn, mit welchem die Kommission zu Werke gegangen sei, gegeben habe. Dieselbe habe zweifeln müssen, ob ein vollständiges Gesetz über den Nachdruck auf dem gegenwärtigen Landtag noch dürfte erlangt und durch- bcrathcn werden können, sie habe sich daher auf eine Art von Nothhülfc gegen die Gefahr, daß im Beginne des Jahres 1848 der Nachdruck wie der mit Macht losbreche, beschränke» zu müssen geglaubt. Uebrigens sei er nicht gegen die Ausdehnung des Kommissions-Antrags, und die Kam mer möge sich immerhin zu den Ansichten in der Sache, die als die wür digsten bezeichnet werden, der Regierung gegenüber bekennen. Freiherr v. Wöllwarth: Gewichtige Stimmen erkennen kein litera risches Eigcnthum an; er gehe nicht so weit und wünsche gemeinschaftliche Gesetzgebung, aber zwanzig Jahre halte er für einen sehr schöne» Schutz; das Publikum müsse wünschen, daß ihm die Bücher nicht zu sehr ver- thcuert werden, und von einer schützenden Gesetzgebung haben weniger die Schriftsteller, als die Verleger, den Vorthcil. Binder: Ihm erscheine vielmehr nur ein ewiges Verlagsrecht, wie es die frühere sächsische Gesetzgebung fcstgehaltcn, in den Forderungen der Gerechtigkeit gegründet, damit zwischen literarischem und sonstigem Eigcnthum kein Unterschied mehr bestände. Der Vertheucrung der Bücher wirke die Konkurrenz und das eigene Interesse der Buchhändler entgegen: denn nur Bücher von mäßigem Preise werden viel gekauft, und bei zu theu- rcn finde sich, besonders bei der gegenwärtigen literarischen Betriebsamkeit, bald ein Schriftsteller, der denselben Gegenstand bearbeite, und dessen Werk der Buchhändler wohlfeiler ablasse. Acltcre Werke werden nur, wenn sic wcrthvoll seien, wieder abgcdruckt, und geschehe dicß von den rechtmäßigen Verlegern, so genießen sie auch den gesetzlichen Schutz; bei wcrthloscn aber werde der ursprüngliche Verleger keine Einsprache gegen den Wiederabdruck durch einen andern Verleger erheben. Uebrigens könne auch hier die Ge setzgebung nicht Alles thun, und namentlich nicht gegen das beliebte Ver fahren, aus vorhandenen Büchern ein neues mit wenigen Modifikationen auszuschrcibcn, schützen; gegen solche Plagiate sei nur an das Ehrgefühl der Schriftsteller und Buchhändler und an die öffentliche Meinung zu appclliren. Römer spricht sich für den Antrag des Frhrn. v. Varnbülcr aus, weil er der allgemeinere sei und seinem Geschmacke, der immer für mög lichst allgemeine deutsche Gesetzgebung sei, am meisten zusage, auch der Regierung allen Spielraum lasse, die übrigens wohl von selbst weiter, als früher, werde gehen müssen, indem sonst Württemberg nach drei Jahren ein Raubstaat wäre. — Noch erhebt sich, nachdem der Präsident bemerkt, daß sicherem Vernehmen nach die Regierung bereits mit der Abfassung ei nes provisorischen Gesetzes beschäftigt sei, über die Priorität in der Ab stimmung eine Debatte, indem insbesondere Fchr. v. Linden dieselbe dem v. V arnbü lerschc» Anträge, als dem ohne Zweifel den Ansichten der Kammer am meisten entsprechenden, vindicircn möchte; doch wird zuletzt dem des Frhrn. v. Cotta die Priorität gegeben, derselbe aber mit 55 gegen 25 Stimmen abgclehnt und sofort der erste« (v. Varnbülers) durch Acclamation angenommen. Nachdruck. Eine neue Verlagsbuchhandlung I. A. Weingart in Bern hat un ter anderm folgende Bücher nachgedcuckt: Wicdemann, Fremdwörterbuch. Ouedlinburg, Ernst. Die besten Hausarzneimittel. Ebendas. Ahn's Lehrgang. 1. Cursus. Cöln, Dü Mont-Schauberg. Witschel, Opfer. Sulzbach, Seidel. Salzmann, Ameiscnbüchlein. — Schwarzmantcl. Schncpfenthal, Erz. Anst. Reisen in d. Mond. Heilbronn, Landhcrr. Eczählgn. aus dem Thicrrcich. Oucdlinbg., Ernst. Mathesius, Luther. Stuttg., Licsching. Ehrenfeld, Rath. Quedlmbg-, Ernst. Maurice, keine Zahnschmerzen. Nordhausen, Fürst, möglich, daß unter dem übrigen Verlag dieses ebrenwerthen neuen Ge schäftes sich noch mehrere Nachdrücke befinden, z. B. ein Thierarzneibuch, wahrscheinlich nach Rohlwes, was Einsender nicht zu vergleichen mög lich war. Hoffentlich wird keine Schweizer-Handlung sich durch Ver kauf solcher Artikel beschimpfen.
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