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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 08.07.1845
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 08.07.1845
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- Deutsch
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689 1845.^> Körner in Erfurt. Lörner, 6. ^>, Der Onntor u. Or^snist, ^Ibum k. OesnnK- u. Orxel- spisl. 66. I, Dies. 4—6: 1». 1^. 8ö>A-et. Op. 41, Hymnus s» die Oottdeit. 1 — (Su1,ser.-?r. ft 1 vd. V. 6 Heften. 3 Hitler, H.. O, Die üunst des Or^elspiels. Diel. 3. 7^ IV/. Mcchctti inWicn- Renuplno, de, Promper-inoi, komsnee uv. ?kte. 30 kr. Rriecinldi, 1., Op. 23. ihnnt. p. k'Iüts nv. kkte. f ki. 13 kr. Lliotelr, ?. X., Op. 67. -kntknloxle musienle. k'nnt. drill. surDom 8ebnst>an de Doni-etti p. ?kte. lVo. 1—3. L 10. — p. Dtte. L 4 3In!ns. ?4o. 1. 1 0. 30 kr. Ourci, D, Du?L27.n, Homsnoe av. Dkte. et. Volle. 43 kr. Osern^, 6., Op. 762. kllexro de 8nlon p. ?kts. 43 kr. OLmoreLU-lliiiti, 2., Heverie, lklelodie p. ?fte. 13 kr. vessuuer, ^., Op. 43. 8ecks Oesünxs k. eine8t!>nms in. pfte. IVo. I. Unssiselie Diedeskalirt. v. 8. A'npper, 43 kr. ^lo. 2. Oie Verlas sene V. 8. Happer. 30 kr. I'üoks, D. 6., Op. 37. 8tLn6oken v. Lic^cnc/or^ 5. eins 8tin>me m. Dkte. 30 kr. Xicolui, O, Op. 34. 8tnmmducddl»tter, 8nmml. ausgeev. Dieder u. Oesänge f. eine u. rcvei 8t. m. kkte. I>1o. 1—12. n 15—30 kr. ?Is.ok^, W., Op. 97. >1o. 8. Divertissement p. ?5te. s»r Dom 8e- dsstisn 6s Doni-etti. 30 kr. Ltorod, 1k. Ü4 ., Op. 13. Die Xartdause, Oedielit v. iV 1. 4 l>lön»erstimmen m. liegl. V. 4 3Valdl>örnern. 1 0. Ollertorium „lVIiserere mei Deus" 5. 4 lklännerstimmen. 30 kr. Ltruuss, 1. (Lolin), Op. I. 8lnnxediel>te, tVslrer f. Orckester. 3 0. — — Op. 2. Dedut-Oundrille f. Dfte. 30 kr. Op. 3. Uerrenslust. Dulkn f. Dkte. 13 kr. Op. 4. 6nnst-4Verder f. ?fte. 43 kr. Willniers, R., Op. 37. De Dupillan. Impromptu p. pfte. 1 0. Nichtamtlicher Theil Die württenibergischen Vcrhmidlimgc» zum Schutze des literarischen rc. Eigeuthums. Wir theilen nachstehend noch aus dem schwäbischen Merkur dis Ver handlungen der Württemberg. Kammer decAbgeocdn. mitbei Gelegenheit der Petition der Stuttgarter Buchhändler in Betreff des Nachdrucksgesetzes. Sie haben gegenwärtig, nach Publikation des Vundcsbeschlusses vom 19-Juni kein anderes Interesse mehr, als das historische. Auffallend er scheint es, daß man noch am 21. Juni die Kammer ihre kostbare Zeit auf Debatten verwenden ließ, die, ihr unbewußt, bereits ganz überflüssig gewor den waren. Vielleicht hätte man es höhern Orts nicht ungern gesehn, wenn die altwürttembergische Ansicht, die noch im Jahr 1837 ihrenTriumph feierte, daß nämlich der literarischen Erfindung kein größerer Schutz von Seiten des Staates gebühre, als der mechanischen, zu guter Letzt sich noch einmal laut gemacht hatte. Aber wir hören nur noch einen schwa chen Nachhall derselben in einigen Acußerungen der Herren v. Varnbü- lec und v. Wöllwarth. In der Geschichte des Stuttgarter Buchhandels wird das Jahr 1845 Epoche machen. Es hat unfern Collegcn nicht bloß die erste Messe gebracht, es bringt ihnen endlich auch das rechte Nachdrucksge setz. Dazu wünschen wir ihnen von Herzen Glück. Denn so lange es in diesem Punkt noch immer nicht so ganz richtig bei ihnen war, mußten sie selber fühlen, daß es bei aller sonstigen Herrlichkeit u. Größe doch an ei ner Hauptsache gebrach. Gern hatten wir ihnen auch die Genugthuung gegönnt, sich sagen zu dürfen, daß sie zur Erlangung dieses Gesetzes das Ihrige redlich und unermüdlich beigetragen. So aber ist ihnen über Nacht beschert worden. Das darf uns jedoch nicht abhaltcn , ihnen zu danken, daß sie dem Vertrauen, welches der Börscnvcrcin in sie setzte, durch ihre Petition so bereitwillig und rasch entsprochen haben. Schluß der 63. Sitzung der Kammcr der Abzcordnclcn. v. Mosthaf berichtet Namens der Petitions-Kommission über die Bitte des Buchhändlervcccins in Stuttgart um ein auf diesem Landtage noch zu verabschiedendes Gesetz über den Büchernachdruck. Durch das zur Zeit noch bestehende provisorische Gesetz vom 17. Okt. 1838 wurden nämlich die seit I. Jan. 1838 erschienenen oder künftig noch erscheinenden Werke nur auf 10 Jahre vom Tage ihres Erscheinens anfangend, die vom 1. Jan. 1818 bis 31. Dez. 1837 erschienenen nur bis 31. Dez. 1847 ge schützt. Das preußische Gesetz aber vom 11. Juni 1837 gewahrt einen Schutz auf die Lebenszeit des Schriftstellers und seinen Erben 30 Jahre nach dem Tode desselben, den in einem fremden Staate erschienenen Werken aber nur in dem Maaße, als die in Preußen erschienenen Werke durch die Gesetze dieses fremden Staates ebenfalls geschützt werden. Dieselben Bestimmun gen enthält das baierische, sächsische, braunschweigische und wcimarische Ge setz, nur daß letzteres allen in deutschen Staaten erschienenen Werken den gleichen Rechtsschutz gewährt, ohne daß die Nachweisung der Gegenseitigkeit erforderlich wäre. Auf eine Zuschrift der Generalversammlung des Börsen vereins der deutschen Buchhändler in Leipzig wandte sich nun der Stuttgar ter Buchhändlcrverein unter dem 13. Mai l. I. an das Ministerium des Innern und stellte vor: „cs gebe vom letzten Dezember 1847 an in Würt temberg für die vom 1. Januar 1818 bis zum 31. Dczcmb. 1837 erschie nenen Schriften keine» Schutz mehr. Da das preußische, sächsische, baierische und braunschweigische Gesetz den Grundsatz der Rcciprocität aussprechen, so können auch alle in Württemberg vom 1. Jan. 1818 bis 31. Dezbr. 1837 erschienenen Schriften nach dem 31. Dezbr. 1847 in Preußen, Baicrn, Sach sen und Braunschwcig nachgedruckt werde». Dadurch können aber die Schrift steller und ihre rechtmäßige» Verleger nicht nur in Württemberg, sondern auch in den vorbcrührtcn deutschen Staaten in bedeutenden Schaden kommen. Die Regierung möge daher noch auf diesem Landtage einen Gesetzentwurf über den Büchernachdruck einbringen und darauf hinwirken, daß die württcm- bergischc Gesetzgebung mit der Gesetzgebung der vorberührten deutschen Staa ten in Einklang gebracht werde." Zugleich bat der Stuttgarter Buchhänd lcrverein um die Verwendung der Stände, damit dieses bei dem Ministe rium eingcreichte Gesuch eine günstige Erledigung finde. Die Commission, erwägend, daß ein definitives Gesetz noch auf diesem Landtage schwerlich mehr zu Stande gebracht werden könnte, bereits aber ein auf früheren Landtagen von der Regierung eingebrachter, aber von den Ständen nicht mehr bcrathe- ner Entwurf eines solchen Gesetzes einen zwanzigjährigen Schutz enthielt, beantragt, die Regierung um den Entwurf eines provisorischen Gesetzes über den Büchcrnachdruck mit zwanzigjähriger Schutzdauer zu bitten. Frh. v. Cotta: Wir sollten uns durchaus an die Gesetzgebungen anderer deutschen Staaten anschließeii, und wenn außer den genannten auch Oesterreich, England und sogar Rußland lebenslänglichen Schutz gewähren, nicht weniger thun. Es werden ja auch Titel, Orden, Besoldungen, Pen sionen auf Lebensdauer verwilligt, die Künste des gemeine» Lebens nähren unter gesetzlichem Schutze den, der sie treibe, so lange er lebe; Württemberg thue sonst so viel für den Unterricht und die Bildung des Volks; es wäre daher wohl weder der Kammer, noch der Schriftsteller würdig, wenn man weniger für den Schutz des literarischen Eigenthums thun würde, als in andern Staaten, oder wenn man sich durch eine in Aussicht stehende Bun- desgesctzgebung erst nöthigen lasse» wollte, das Gleiche zu thun. Die Kam mer dürfe auch der Regierung gegenüber wohl sogleich ihre Ansicht ausspre chen, und so beantrage er, um einen Entwurf zu bitten, der den Schutz auf Lebensdauer als Princip anerkenne und im klebrigen dem des preußische» Gesetzes sich möglichst annähcre. v. Mosthaf vertheidigt die Kommission, daß sie nicht weiter ge gangen, als die Regierung selbst schon früher angeboten habe, indem auf diese Weise das, was im Augenblick Bedürfniß sei, am Gewissesten werde erlangt werden. Persönlich sei auch er für die Anschlicßung an die preu ßische Gesetzgebung, und man könnte wohl auch der von der Kommission beantragten Litte die weitere beifügen, die Regierung möchte erwägen, ob nicht schon bei dem provisorischen Gesetz die preußische Schutzdauer anzuwen- dcn wäre. Schüblcr ist für den Antrag des Frhrn. v. Cotta: Man sage zwar, es handle sich nur von einem provisorischen Gesetz, es werde demnächst ein definitives Bundcsgcsetz erscheinen. Aber die Verhandlungen dieser Behörde seien langdaucrnd, ihr Resultat ungewiß; auch würde dasselbe den Beschlüs sen unserer Regierung nicht im Wege stehen, indem der Bundestag nur ein Minimum des Schutzes bis jetzt angeordnct habe. Jedenfalls könne es nicht schaden, wenn wir dem Bundestag zuvorkommcn. Für die Kammer möchte es aber insbesondere geeignet scin, sich in dieser Beziehung auszu- sprcchen, nachdem ein zweimal cingebrachtes, etwas weiter als bisher gehen-
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