Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 11.07.1845
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 11.07.1845
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18450711
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-184507110
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-18450711
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1845
- Monat1845-07
- Tag1845-07-11
- Monat1845-07
- Jahr1845
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
707 1845.^ die dringendste Aufforderung zu einer abermaligen und unermüdlich fort gesetzten Wiederholung dieser Bemühungen zu liegen, und der Bbrscnvcrcin der deutschen Buchhändler hofft, daß cs einer erneuten Eingabe des Ver eins der Stuttgarter Buchhändler zu einer nicht unwesentlichen Unterstützung dienen werde, wenn dieselbe ihre Veranlassung in einer Aufforderung von Seiten des gesummten deutschen Buchhandels Nachweisen kann. Von dieser Voraussetzung ausgehend, wurde der einstimmige Beschluß gefaßt: ,, an den Verein der Stuttgarter Buchhändler die dringende Einladung gelangen zu lassen, daß derselbe auf's Neue und noch während des jetzt versammelten Landtages alle diejenigen Schritte thun möge, wodurch eine Ucbereinstimmung der württembergischcn Gesetzgebung über den Nachdruck mit derjenigen von Preuße», Sachse», Bayern, Braunschwcig, Sachsen-Weimar re. herbcigeführt werden könne." Indem wir uns dieses Auftrages hierdurch entledigen, geschieht es in der festen Zuversicht zu dem vaterländischen Sinn unserer Kollegen in Stutt gart, daß sie kein Opfer scheuen und kein Mittel unversucht lassen werden, was der Erreichung des Zweckes, für welchen der gesammtc deutsche Buch handel vertrauensvoll ihre Mitwirkung in Anspruch nimmt, förderlich sein kann. Mit kollegialischer Hochachtung Leipzig, den 25. April 1845. Der Vorstand des B ör se n v er ei n s der deutschen Buchhändler. Heinrich Erhard. S. Hirzcl. Hermann Schnitze. II. Stuttgart, den 13. Mai 1845. Der Ausschuß des Vereins der Buchhändler in Stuttgart bittet untcr- thänigst um Einbringung eines Gesetzes zum Schutz wider den Bücher- Nachdruck noch auf dem gegenwärtigen Landtage. Euer Königliche Majestät haben durch die provisorischen Gesetze vom Jahr 1836 und 1838 der früher bei uns so sehr im Schwünge gewesenen Industrie des Bücher-Nachdrucks engere Grenzen gesetzt. Schon diese Gesetze, noch mehr aber die durch die Bundesbeschlüsse und durch die Vorgänge anderer deutscher Staaten be gründete Hoffnung, daß das Schutzsystem noch weiter ausgedehnt, und mit den billigen Bestimmungen der größeren deutschen Staaten in Einklang gebracht werde, hat die unberechenbaren commercicllcn Nachthcilc, welche uns der Nachdruck brachte, thcilweisc wenigstens noch zur rechte» Zeit ab- gewendct, und den bedeutenden Kapitalien, so wie der anerkannten umfas, senden Thätigkeit einen Erfolg gesichert, der Stuttgart schon jetzt zum wichtigsten Punkte des süddeutschen Buchhandels gemacht hat. Es bleibt aber für die Gesetzgebung noch Manches zu thun übrig, wenn die bisherige Entwickelung zur reifen und gesunden Frucht gedei hen soll. Thcilwcise ist dieß schon in dem Gesetzentwürfe vom 24. April 1838 angestrebt; allein dieses Gesetz kam nicht zum Vollzug, und cs ruht da her unser ganzer Buchhandel und der Kredit desselben gegenüber von andern Staaten noch auf dem unzureichenden provisorischen Gesetz vom 17. Oktober 1838. Der Entwurf hatte eine Schutzfrist von zwanzig Jahren festgesetzt (§ 8), während das gegenwärtig noch geltende provisorische Gesetz vom Jahre 1838 nur einen Zeitraum von zehn Jahren dafür gewährt, so daß wir, wenn nicht noch auf dem gegenwärtigen Landtage Vorkehrung dagegen getroffen wird, dem Ruin unseres mit so vielen Opfern zur Blüthe ge brachten Handels entgegensetzen müssen. Schon bei Berathung des Bundesgesetzes vom 9. November 1837 hat sich die große Mehrheit der Bundesregierungen für eine mehr als zwanzig jährige Schutzfrist ausgesprochen, und es ward daher eine Revision der Bundesbestimmungen auf das Jahr 1842 vorgesehen- Inzwischen sind die größeren deutschen Regierungen mit Gesetzen her vorgetreten, welche die Zeit des Schutzes nicht nur übereinstimmend auf die Lebensdauer des Schriftstellers, sonder» auch noch dreißig Jahre für seine Erben festsetzen. So bestimmt namentlich das preußische Gesetz von 1837 (§ 6), das Weimar'sche vom Jahr 1839 (Art. III.), das bayerische von 1840 (Art. III.), das braunschweigische von 1842 (§ 5) und das sächsische von 1844 (Art. III). In gleichem Geiste, und da und dort noch mit größer» Schutzfristen, sprechen sich die Gesetzgebungen von Oesterreich, England und selbst von Rußland aus. Unser provisorisches Gesetz schützt zwar die vom 1. Januar 1818 bis 31. December 1837 erschienenen Werke bis zum 31 Dcccmber 1847, die jenigen Werke aber, welche vom 1. Januar 1838 an erschienen sind, oder künftig erscheinen, nur noch auf zehn Jahre, und da unser Landtag voraus sichtlich erst im Jahre 1848 wieder zusammcntretcn wird, so gibt cs bei uns, wenn nicht auf diesem Landtage noch Vorsehung getroffen wird, vom 1. Januar 1848 an für die vor dem letzten December 1837 erschienenen Werke gar keinen Schutz mehr, und für die von dort an herausgekommenen je nur einen zehnjährigen Schutz. Hat aber schon unser Gesetzentwurf vom Jahr 1838 eine zwanzigjäh rige Schutzfrist im Auge, und schlägt die zu Begutachtung desselben nieder- gesetzte ständische Commission aus sehr einleuchtenden Gründen und zwar in Ucbereinstimmung mit den obengenannten deutschen Staaten, eine Schutz frist von dreißig Jahren nach dem Tode des Verfassers vor, so ist es wohl jetzt, zumal andere deutsche Staaten, namentlich das für den Buchhandel so wichtige Sachsen und Preußen, damit vorangegangen sind, nicht mehr zu umgehen, auch in Württemberg die gleiche Schutzfrist einzuführen, wenn unser Buchhandel, statt sich immer mehr zu entfalten, nicht wieder untcrgehen soll. Es wird kaum nöthig sein, die segensreichen Wirkungen, welche die Gleichmäßigkeit gesetzlicher Bestimmungen auf den Handel haben, hier nä her auszuführen. Es wird vollkommen genügen, daran zu erinnern, daß das preußische (§ 38), das bayerische (Art- XII), das braunschweigische (§ 21), das sächsische (Art. XI) Gesetz den Grundsatz der Rcciprocität aufstcllt, und daß daher auch den in Württemberg erscheinende» Schriften in diesen Ländern nur der unzureichende Schutz gewährt wird, den sie in Württemberg selbst gesetzlich anzusprechcn haben. Alle diese Verhältnisse werden von den nachtheiligsten Rückwirkungen auf den württembergischen Buchhandel sei», denn cs wird sich nicht nur sehr bald ein beträchtliches Gesindel zusammensindcn, um sowohl die Ver lagswerke württcmbergischcr als anderer deutscher Buchhandlungen auszu- beutcn, sondern es werden auch die diesseitigen Verlagswcrkc in andern deutschen Staaten ungestraft nachgcdruckt werden, und Alles dieß wird die unausbleibliche und unser» Buchhandel mit völligem Ruin bedrohende Folge haben, daß die Autoren ihre Werke nicht mehr den württembergischcn Ver leger», wo dieselben nur zehnjährigen Schutz genießen, sondern den Ver legern socher Staaten anerbietcn werden, wo ihre Werke während ihrer Lebensdauer und »och dreißig Jahre nach ihrem Tode geschützt sind. Den hohen volkswirthschaftlichen Werth, den der Buchhandel für Württemberg hat, hat schon die ständische Commission in ihrem Berichte (S. 19) angedeutet. Es wird nicht nöthig sein, dieß weiter auszuführen, da wir bekannt lich keinen Ueberfluß an Aktivhandel haben, der uns in der Pflege dieses Zweigs sorglos machen könnte. 105*
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder