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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 31.01.1916
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1916-01-31
- Erscheinungsdatum
- 31.01.1916
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- Deutsch
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- Saxonica
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24, 31. Januar 1916. Redaktioneller Teil. «örlMblE I. d, DNchn. Buch-andel. I>ö 8 Krant. Lvlros da Oainp de Lossoo. Die einzige erschienene Nummer vom 18. X. 1914 ist schon im Anti- quarialshandel. 8a 3 ournal du Lamp ä'OIrrcirnk. Organa du Lomite de Secours. Für die Redaktion verantwortlich: die Kom mandantur des Kriegsgefangenenlagers zu Ohrdruf. Druck von Hcrm. Lucas, Ohrdruf. Oura Daal. Veakbladsa vovr da vlaamsalrsprelcends Krxgsgkvauganan. Redaktion und Druck wie 8a Lamp du Köttingen. In diese Gruppe gehört auch das vom Landesverein für Innere Mision in Nürnberg, Schweinauerstratze 11, herausge« gebcne Blatt: »Ein Gottesgrutz aus der Heimat an die deutschen Gefangenen in Frankreich, England und Rußland« und der »Christliche Botschafter für Kriegsgefangene. Ein Bote des Evan geliums für die in Gefangenschaft lebenden Deutschen. Dargcreicht von der evangelischen Blättervereinigung für Soldaten und kriegsgefangene Deutsche im Ausland.« Geschäftsstelle: Bad Nassau (Lahn), Feldstraße 4. Die Stvbsiade, ein Unternehmen deutscher Kriegsge fangener in Schottland, kam im Bbl. 1915, Nr. 302 zur Sprache. Die Geselligkeit und die Vorliebe für Vereine und Ver einigungen, die dem Deutschen angeboren sind, haben eine noch nicht übersehbare Anzahl von periodischen Druckschriften, die sür die feldgrauen Freunde bestimmt sind, hervorgebracht. Aka demische Verbindungen, Geselligkcitsvereine, Turn- und Sanges brüder wetteifern in diesem Liebesdienst. Ein Verzeichnis dieser Kriegsblätter bleibt der Zukunft Vorbehalten. Daß auch Schulen sich entschlossen haben, mit ihren ehe maligen Angehörigen den Verkehr aufrecht zu erhalten, dürfte be kannt sein. Als Beispiele mögen dienen die »Mitteilungen der Chemnitzer Reformschule«, die »Kriegszei tung für das König Georg-Gymnasium in Dresden«, und die von den Schülern herausgegebene »Kriegszeitung der Musterschule«, Frankfurt a. M., Oberweg 5. Erwähnung mögen noch finden die »Kriegszeitung der Jugend wehr — Schwarz-weitz-grünes Re giment, Borku m«, und »Die zackige Elfte«. Kriegs zeitung zur Wahrung der Kompanieinteressen, herausgegeben von der 11. sdeutschvölkischen) Kompanie des Kriegsvorbereitungs- dienstes im Dresdner Jugendbund. Als eine Seltenheit wurde im Bbl. Nr. 15 die deutschfeind liche Schützengrabenzeitung »Die Feldpost« bezeichnet. Selbstverständlich tragen den verschiedensten Anforderungen auch die verschiedensten neuen Zeitschriften Rechnung; genügen möge ein Hinweis auf die »Mitteilungen und Nach richten der Kriegszentrale des Hansa-Bun des«, die »Mitteilungen des Kriegsausschusses der deutschen Jndu st rie«, und — um ein Ende zu finden — die »Mitteilungen und Nachrichten, heraus gegeben vom Ausschuß der oft preußischen Flüchtlinge in Berlin«. So sehen wir, daß das Kapitel »Kriegszeitungen« noch manche eingehende Erörterung erfahren und vor allem, daß eine Einteilung der Kriegszeitungen nicht leicht zu geben sein wird. Die D. B. hofft durch weitere Förderung noch manchen schönen Zuwachs zur Kriegsliteratur-Sammlung zu erhalten und schließt wie immer mit bestem Danke und herzlicher Bitte um weitere Unterstützung. Auf Wunsch des Herrn Direktors der Budapester Stadtbiblio thek will ich an dieser Stelle noch gern einen Irrtum berichtigen. Die genannte Bibliothek ist, entgegen meiner im Bbl. 1915, Nr. 297 geäußerten Vermutung, ebenfalls durch Einberufungen sehr in Mitleidenschaft gezogen. Infolge des Abgangs von 25 "/» des Personals und anderer Schwierigkeiten verzögert sich auch die Fortsetzung des Kriegsliteratur-Verzeichnisses. vr. Grein, Deutsche Bücherei. Internationale Übereinkunft zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst (Berner Literar-Ltnion). Verzeichnis der ihr ungehörigen Staaten. (Nach dem Stande vom 1. Januar 1916.) Belgien, Dänemark mit den Faröer-Jnseln, Deuischland mit den Schutzgebieten, Frankreich mit Algerien und Kolonien, Großbritannien mit seinen Kolonien, Besitzungen und gewissen Schutzgebieten, Haiti, Japan, Italien, Liberia, Luxemburg, Monaco, Niederlande mit Niederländisch Ostindien, Cura^ao und Surinam, Norwegen, Portugal, Schweden, Schweiz, Spanien mit seinen Kolonien, Tunis. 3n Rechtskraft stehende Verträge zwischen den Unionsstaaten. Revidierte Berner Literar-Konvention vom 13. November 1908. a) Ghne Vorbehalte: Belgien, Monaco, Deutschland, Portugal, Haiti, Schweiz, Liberia, Spanten. Luxemburg, d) Mit Vorbehalten: Dänemark: Zeitungs- und Zeitschriften-Artikel (zu behandeln gemäß Artikel 7 der Berner Konvention von 1886, revidiert durch die Pariser Zusatzakte von 1896). Frankreich und Tunis: Werke der angewandten Kunst (Aufrechterhaltung der früheren Abmachungen). Großbritannien: Gegenseitigkeit (gemäß Artikel 14 der Berner Konvention von 1886 und Nr. 4 des Schlußprotokolls, revidiert durch die Pariser Zusatzakte von 1896).*) Japan: 1. Ausschließliches Ubersetzungsrecht (gemäß Artikel 5 der Berner Konvention von 1886, revidiert durch die Pariser Zusatzakte von 1896). 2. Öffentliche Aufführung von musikalischen Werken (gemäß Artikel S, Absatz 3 der Berner Konvention von 1886). Italien: 1. Ausschließliches Ubersetzungsrecht (gemäß Artikel 5 der Berner Konvention von 1886, revidiert durch die Pariser Zusatzakte von 1896). 2. Aufführungsrecht von Übersetzungen dramatischer oder dramatisch- msisikaltscher Werke (gemäß Artikel 9, Absatz 2 der Berner Kon vention von 1886). Niederlande: 1. Ausschließliches Ubersetzungsrecht (gemäß Artikel 5 der Berner Konvention von 1846, revidiert durch die Pariser Zusatzakte von 1896). 2. Zeitung- und Zeitschriften-Artitel (gemäß Artikel 7 der Berner Konvention von 1886, revidiert durch die Pariser Zusatzakte von 1896). 3. Ausfllhiungsrecht von Übersetzungen dramatischer oder dramatisch musikalischer Werke (gemäß Artikel 9, Absatz 2 der Berner Kon vention von 1886). *) Zwei autonome britische Besitzungen, nämlich das Dominium Canada und der Südafrikanische Bund, bleiben weiter an die Berner Konvention von 1886 und die Pariser Zusatzakte von 1896 gebunden, bis die britische Regierung für sie der revidierten Berner Konvention von 1908 beigetreten sein wird (vgl. Droit ci'^uteur 1912, S. 90). 107
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