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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 12.08.1845
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 12.08.1845
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- Deutsch
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835 1845.^ Boizard beeilte sich, im Journal 4s la librairie eine Gegenerklä rung einrücken zu lassen, konnte sich aber hiermit nicht begnügen, son dern zog Villet vor Gericht und trug darauf an, daß es demselben verboten werde, für die Folge ähnliche Anzeigen zu erlassen, und daß er zum Scha denersatz für den Verlust vcrurtheilt werde, den er durch die schmäh liche Preisherabsetzung dem Verleger zugefügt und seine Verlagswecke in Mißcredit gebracht. Trug ferner darauf an, daß das zu erlassende Urtheil in den Zeitungen auf Villet's Kosten abgedruckt werde. Am 10. Juli erließ das Handelsgericht folgendes Urtheil: „In Erwägung, daß die Verhandlungen hinreichend dargethan, daß Villet in der Nummer des Journal <ls la librairis vom 28- Juni Vcrlagswerke des Boizard zu herabgesetztem Preise angezeigt, daß es für das Gericht erwiesen ist, daß diese Anzeige zum Zwecke hatte, dem Boizard zu schaden; da in der Thal Villet dem Boizard einen Scha den zugefügt, den er ihm ersetzen muß, daß das Gericht sich in der Fassung befindet, diesen Schaden abzuschätzen und sich ergiebt, daß die Einrückung in Folge einer vorhergegangenen Drohung erfolgt ist: „Verurtheilt das Handelsgericht den Villet zu Tausend Franken Schadenersatz, Zahlung der Kosten und Zahlung der Einrückung die ses Urtheils in zwei Zeitungen, nach der Wahl des Boizard." III. Veröffentlichung von Vorlesungen. — Nachdruck. Im Mai dies. I. erfuhr der Pater Lacordaire, daß Marie in Rhone seine Vorlesungen herausgebe. Bereits war ein Band in 8. von 234 S. unter dem Titel: ,,0onkerenoo8 äu li. ?. kaoorclaire, Iwononcees a I^on et ä krenoblo" gedruckt und im Publikum verbreitet. Lacordaire ließ den Marie vor die corcectionelle Kammer in Lyon laden, welche folgendes Urtheil erließ: ,,Jn Erwägung, daß es erwiesen ist, daß während des Monats Mai Earl Ludwig Marie der Aeltere zu Lony einen Band in 8. von 234 S. herausgegeben und verlegt, der betitelt ist: Oonkoronoe^ cle I'ubliö l-seorclairo, gehalten zu Lyon und Grenoble; Vorträge welche durch die Schnellschreibkunst ausgenommen wurden, daß diese Veröf fentlichung ohne die Zustimmung und gegen den bestimmten Willen des Abbe Lacordaire stattgefunden; „In Erwägung, daß diese Verletzung des literarischen Eigen thums weder in der religiösen Natur dieser Schrift noch in dem Cha rakter und den kirchlichen Funktionen des Verfassers, noch daß es sich bei diesem Abdruck von einem gesprochenen Worte handelte, sondern von einer Rede, von einem Werke, welches nicht der vorherigen gesetzlichen Deponirung unterliegt; „In Erwägung, was auch immerhin der Gegenstand sei, der behandelt wird, unter welcher vorläufigen Form das Werk zuerst vor handen war, so hat der Verfasser (Autor) ein doppeltes und heiliges Interesse, sein ausschließliches Recht zu Herausgabe und zum Verkauf seines Buches zu bewahren; aus pekuniären Rücksichten kann es nicht jedem Hergelaufenen erlaubt werden sich, ohne Rücksicht auf die Arbeit und auf die Schöpfung, den Vortheil eines Werkes anzueignen, selbst wenn es religiöse» Inhalts ist oder unterstellt werde es zu sein. Aus Rücksicht für seine moralische Stellung, im Interesse seiner religiösen Ansichten, muß dem Autor stets das Recht verbleiben selbst sein Werk durchzusehen und zu verbessern, den treuen Abdruck desselben zu überwachen und die Zeit, wo er es der Oeffentlichkeit übergeben will, selbst zu bestimmen; „In Erwägung daß es sogar Fälle geben kann, wo es Pflicht eines Geistlichen ist seine Reden drucken zu lassen, so ist dies eine Aufgabe die seinem Ermessen und seinem Gewissen anheim gegeben werden muß, und Niemanden kann das Recht zuerkannt werden, sich seines Werkes zu bemächtigen um dasselbe zum Geldgewinn auszubeu ten. Durch Nichts ist es den Geistlichen untersagt sich einen Drucker selbst zu suchen, dem sie das ausschließliche Verlagsrecht ihrer Werke übertragen; „In Erwägung, daß es dem Geiste und den Worten des Gesetzes, welches das literarische Eigenthum feststellt, gemäß ist, deren Sicher stellung für alle Geistesprodukte so weit als möglich auszudehnen; ein Grundsatz, dem bereits das Gesetz vom 19. Juli 1793 huldigt, wenn man den Art. 7 mit Art. 1 vereint, und der noch deutlicher im Art. 425 des peinlichen Gesetzbuches sich wieder findet, der einen jeden Wiederabdruck einer Arbeit eines Dritten, ohne Zustimmung desselben, als Nachdruck qualifizirt. Es ist ohne allen Belang, daß die schrift stellerische Arbeit diese oder jene Form angenommen, daß sie zuerst durch Wort oder Schrift entstanden, daß es thörigt wäre das Recht eines Schriftstellers davon abhängig zu machen in welcher Weise er gearbeitet, daß cs unbegreiflich wäre, daß das Gesetz, welches das kleinste Büchlein, das unbedeutendste Schristchen schützt, die rednerischen Be mühungen eines Gelehrten, die im vorliegenden Falle dem P. Lacor daire langjährige Studien und Mühe gekostet haben können, ohne allen Schutz lasten sollte; „In Erwägung, daß nach dem Gesetze vom 19. Juli 1793 Art. 6 die Verpflichtung der vorläufigen Depositiou nur von gedruck ten Werken und Stichen statt findet; daß also die Gesetzes worte, im Einklang mit der Natur der Sache, feststellen, daß das Eigenthum der Rede sich ebenso wie das eines Manuscripts ohne alle» Depot uubezweifelt fortbestehe; „In Erwägung, daß das gegen Marie Vorgebrachte das Ver brechen des Nachdrucks seststellt, welche Art. 425 u. 427 des Straf gesetzbuches bestrafen; „Eingesehen die besagten Artikel: Erklärt das Gericht den E. L. Marle des Nachdrucks schuldig; verurtheilt ihn in 100 Frks. Strafe und verordnet die Vernichtung aller Exemplare des Nachdrucks, welche sich noch im Besitze des Nachdruckers finden. „Und ermächtigt den Abbe Locardaire, vorstehendes Urtheil in zwei Pariser und zwei Lyoner Zeitungen auf Kosten des Marle ein rücken zu lassen. „Setzt die Dauer der Verhaftung auf sechs Monate gegen Marle fest, wenn dieselbe eintceten sollte." Wer erinnert sich bei diesem Prozesse nicht desjenigen von Schelling gegen Paulus? Rosen — ohne Dornen ? Dem in Nr. 69 befindlichen, „Rüge und Protest" übcrschriebe- nen Geschwätz, sowie der voreiligen Mitteilung der sogenannten Protestation der Leoschen Administratoren gebe ich keine Erwiederung. Wer mit mir in Geschäftssachen etwas abzumachen hat, kann sich an mich wenden und in allen Dingen auf Billigkeit und freundliche Ver ständigung rechnen. Was mich betrifft, so werde ich nicht zu den „mir widerfahrnen Unbilden" stillschweigen, finde aber nicht nöthig Privatangelegenheiten der Oeffentlichkeit zu übergeben. Da aber Andere zur Unzeit öffentlich sprachen, so gebe ich für Unkundige folgende kleine Erzählung. Die Handlung des Herrn F. A. Leo ist, wenn auch nicht durch Schuld des jetzigen Inhabers, notorisch insolvent und werden, wie ich aus sicherer Hand weiß, höchstens 16 cho für die Eredito- ren sich ergeben.—Die Rosen hatten deshalb schon völlig aufgehört und Niemand hatte daran gedacht, dieses Journal fortzu- setzen. So verflossen 6 Wochen, als ich von diesem Verhältniß unter-
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