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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 27.01.1916
- Strukturtyp
- Ausgabe
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- 1916-01-27
- Erscheinungsdatum
- 27.01.1916
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- Deutsch
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Redaktioneller Teil. ^ 21, 27. Januar 1916. Selbsthilfe des Angestellten bei gefährdetem Gehalt Die Frage, ob durch häufige Pfändungen der geschäftliche Ruf des Prinzi pals derart erschüttert erscheint, daß die Gehaltsforderung als gefährdet angesehen werden kann, gelangte vor der 5. Kammer des Berliner Kaufmannsgerichts zu eingehender Erörterung. Der Kläger I. war bei dem Gewerbetreibenden Skl., der unter der Firma »Kaufmännisches Büro« ein Darlehnsvermittlungsgefchäft betreibt, als Bureauvorsteher angestellt und hatte in dieser Eigenschaft auch Mieten einzukassieren. Weil I. einen Teil dieser Mietsbeträge zurückbehielt, kam es zwischen ihm und dem Beklagten zum Bruch. Kläger verlangt auf Grund des Vertrages noch einen Gehaltsrest von 90 .//, während der Beklagte Widerklage in Höhe von 350 erhebt. Wie nun I. in der Verhandlung ausführt, habe er sich, um zu seinem redlich verdienten Gelde zu kommen, nicht anders helfen können, als die einkassierte Summe einzubehalten. Er habe wegen seines Ge haltes häufig mahnen müssen, und die Kassiererin habe ihn oft mit den Worten vertröstet, »heute sei kein Geld in der Kassen Vom Be klagten selber aber sei »nichts zu holen«; er habe wiederholt den Offenbarungseid geleistet, und der Gerichtsvollzieher sei ständiger Gast. In der Beweisaufnahme mußte eine Angestellte Z., die erst mit ihrer Aussage zurückhielt, aus dringenden Vorhalt des Vorsitzenden zugeben, daß der Gerichtsvollzieher öfter kommt und seine Amtshandlung bald im Geschäftslokal, bald in der Privatwohnung vornimmt. So sei z. B. auch der Schreibtisch des Beklagten gepfändet worden. — Der Be klagte erklärte zu dieser Bekundung, daß er sich in Jnterventionssachen häufig »absichtlich pfänden« lasse, was einen Prinzipalsbeisitzer zu der Frage vcranlaßte, ob er glaube, daß es seinen kaufmännischen Ruf fördern könne, wenn er sich seinen Schreibtisch vom Platze pfänden lasse. Der Beklagte blieb jedoch dabei, daß er stets zahlungsfähig sei. Er habe auch einen reichen Bruder, der im Tiergarten eine Fünf- zimmerwohnung bewohne und ihm jeden Betrag zur Verfügung stelle. — Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme kam das Kaufmannsgcricht zur Verurteilung des Beklagten in Höhe des Klageantrages. Die Wider klage des Beklagten wurde abgcwiesen. Was unsere Soldaten im Felde lesen. — Unter dieser Überschrift brachte das Fremdenblatt (Wien) vom 9. Januar 1916 folgende Notiz: Die im großen Stile eingeleitete Aktion zur Versorgung der Mann schaft im Felde mit gutem Lesestoff wurde vor Weihnachten mit der ersten größeren Sendung der Wiener Universität erfreulich in An griff genommen. 300 Pakete zu je 30 neuen Büchern wurden unter Mithilfe des Zentralverbandes der deutsch-österreichischen Volksbil dungsvereine entsprechend verpackt und abgeschickt. Die Auswahl wurde vom Direktor der Wiener Universitätsbibliothek Hofrat I)r. S. Him- melbaner besorgt. Jedes Paket enthielt außer Büchern des Schulbücher- Verlages, die sich zur Lektüre für die Mannschaften eignen, die Werke von Goethe, Grillparzer, Heinrich v. Kleist, Nürnberger, Schiller, Adalbert Stifter. Dazu kamen leichte Belletristik und Humoristisches, wie z. B. der von dem Wiener Buchhändler Friedrich Schiller heraus gegebene Sammelband »Vom Lachen und Lächeln im Kriege«, ein Buch, das auch durch Abgabe von 10 Hellern für jedes verkaufte Exemplar an die Ausspeiseaktion für Arbeitslose in anderem Sinne Kriegsfürsorge übt. Personalimchrichten. Auszeichnung. — Herr Max Lippold, in Fa. E. G. Weimann und Akadem. Buchhandlung N. Max Lippold in Leipzig, erhielt vom Kaiser von Österreich für Verdienste um das Rote Kreuz das Ehren zeichen 2. Klasse. Gestorben: am 19. Januar nach langem schweren Leiden Herr Hugo Ditt - mar, Prokurist der Firma C. C. Meinhold L Söhne, Kgl. Hof- buchdrnckcrei und Verlagsbuchhandlung in Dresden, der er 43 Jahre lang seine Kräfte in treuer Anhänglichkeit ge widmet hat. Sprechsaal. ^ Das Recht de» Verlegers am stehenden Satz. «Vgl. Nr. IS u. LV.1 Die Frage des Stehsatzes ist eine der größten Schwierigkeiten im Verkehr zwischen Buchdrucker und Verleger. Gewöhnlich wird bei Ab schluß der Herstellung eines Werkes zwischen beiden Kontrahenten ein Vertrag gezeitigt, wonach sich der Drucker verpflichtet, den Satz eine bestimmte Zeit gegen Zinsenvergütung stehen zu lassen. Ist in diesem Vertrage die bestimmte Zeit nicht festgesetzt, so ist der Drucker jederzeit berechtigt, von einer Kündigung Gebrauch zu machen, deren Dauer nach der Ansicht des Gerichts »angemessen« sein soll. Was hier unter »angemessen« zu verstehen ist, läßt den weitesten Deutungen Spielraum. Als Drucker habe ich meiner Ansicht nach nur das Recht, dem Verleger zu sagen, daß, wenn er innerhalb der Dauer eines Jahres, berechnet vom Beginn des Satzes an, den Stehsatz nicht ver wendet, ich berechtigt sein darf, die Kündigung bis zur Beendigung dieses Jahres auszusprechen. Es dürfte auch ein großer Unterschied sein, welchen Umfang der Stehsatz emnimmt, ob es wenige Bogen oder viele Bogen sind. Nach den Angaben des Herrn v. A. scheint es sich hier um Plattenstehsatz zu handeln und nicht um Typenstehsatz. Unverständlich bleibt es dann, weshalb der Drucker von dem Plattcnstehsatz nicht einfach Matern hcr- stellt, die er dann beim Neudruck ausgießen kann. Handelt es sich um Typenstehsatz, so erschwert dieses die Frage sehr, da der Drucker die Typen als sein Arbeitsmaterial nicht allzu lange entbehren kann. Leider wird es zwischen Drucker und Verleger oft verabsäumt, Ver träge über die Verpflichtung abznschließen, den Satz bis zu einem ge wissen Termin stehen zu lassen. In der heutigen Zeit, in der das Blei, insonderheit die fertigen Bleitypen außerordentlich im Preise gestiegen sind, kann der Verleger unmöglich vom Drucker verlangen, den Stehsatz auf eine unbestimmte Zeit zur Verfügung des Verlegers zu halten. Wenn also zwischen den beiden Kontrahenten genaue Verabredungen nicht getroffen sind, und der Verleger nicht Nachweisen kann, wann er zu einer neuen Auflage seines Werkes schreitet, so ist zweifellos der Drucker im Recht, nach einer Kündigungsfrist von etwa drei Wochen den Stehsatz abzulegen und, wenn es sich um Plattensatz handelt, diesen einzuschmelzen. Ob der Drucker dann nicht die Verpflichtung hat, von dem vor handenen Satz Matern herzustellen, die der Verleger natürlich be zahlen muß, steht auf einem anderen Blatt. Schwierig wird aller dings die Sache, wenn es sich um Werke mit tabellarischem Satz handelt, die je nach der Zeit der neuen Auflage geändert werden müssen. In diesem Falle würden Matern dem Verleger auch nichts nützen. Daß der Verleger verpflichtet ist, die Unkosten des Stehenbleibens des Satzes zu bezahlen, unterliegt gar keinem Zweifel. Die Annahme des Herrn v. ^., daß Stehsatz neuerer Zeit von der Beschlagnahme frei sei, ist irrig. In den Druckereien ist sämtliches Blei, ob Typen, Stereotypie-Blei, Setzmaschinenblei oder stehender Satz, beschlagnahmt. Die Annahme des Herrn v. A., daß der Drucker nur dann An spruch auf Zinsenvergütung habe, wenn der Verleger selbst den Satz freigibt, dürfte wohl nicht richtig sein, denn dann käme ja unter Umständen der Drucker in die üble Lage, den Satz jahrelang stehen zu lassen. Ich habe in meiner Druckerei ein großes 40bogiges Werk eines Verlages im Stehsatz gehabt und hatte es ebenfalls verabsäumt, bestimmte Kündigungsfristen mit dem Verleger zu vereinbaren. Nach dem der Satz ungefähr acht Monate unverwendet bei mir stand, habe ich bei dem Verleger angefragt, wann er zu einer neuen Auflage schreiten könne. Der Verleger antwortete mir, daß er das unmöglich Voraussagen könne. Daraufhin setzte ich ihm ein Ziel von drei Monaten und erklärte, den Stehsatz oblegen zu lassen, wenn bis zu dieser Zeit eine Neuauflage des Buches nicht hergestellt würde. Nach Ablauf dieser drei Monate habe ich den Satz abgelegt. Der Ver leger wollte mich verklagen, unterließ es aber, da wohl sicherlich das Recht auf meiner Seite stand. Im vorliegenden Falle des Herrn I). A. scheint mir eine Kündi gungsfrist von drei Tagen eine sehr kurze zu sein, trotzdem in diesem Falle seit der letzten Auflage zwei Jahre verflossen sind. Ich würde hier eine Frist von einem Monat für angemessen halten, allerdings wäre dann der Verleger unbedingt verpflichtet, die entstandenen Zinsen und Unkosten für den Stehsatz während der letzten beiden Jahre dem Drucker zu vergüten. vr. v. jPaketverschnürung. Bei der gegenwärtigen Knappheit an Packschnuren wird wohl all gemein Wert darauf gelegt, den mit Paketen erhaltenen Bindfaden wieder zu benutzen. Dies ist aber oft erschwert durch eine sinnlose 8—lOfältige Verknüpfung am Ende der Schnur oder ähnliche Kün steleien, obwohl ein zweimaliges festes Verknoten die Verschnürung sichert, andererseits aber das Wiederauflösen leicht macht. Vielleicht veranlaßt diese Bitte um vereinfachte (normale) Schnü rung die Herren Prinzipale, ihr packendes Personal entsprechend an zuweisen. H. .1. D. Verantwortlicher Redakteur: E n, i l T h o m a s. Verlag: Der Börsenverein der Deutschen Buchhändler zu Leipzig, Deutsches Buchhändlerhaus. Druck: Ramm L Seemann. Sämtlich in Leipzig. — Adresse der Redaktion und Expedition: Leipzig, Gerichtsweg 26 sBuchhändlerhaus). 92
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