Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 29.07.1845
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 29.07.1845
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18450729
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-184507294
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-18450729
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1845
- Monat1845-07
- Tag1845-07-29
- Monat1845-07
- Jahr1845
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
778 68 Sortimenter beschädigte Exemplare werden diese» mit vollem Rechte zum vollen Nettopreise wieder angcrechnet. Wenn der Buchhändler seinen Kunden die Bücher zu lesen aber nicht zu kaufen erlaubt, mag er sich nun dafür bezahlen lassen oder nicht, so leidet nothwendig der Absatz. Die ser Verwöhnung des Publicums kann nur durch Strenge der Verleger ge gen die Sortimenter, zum Vortheil beider entgegengcarbcitet wer den. — Wenn also bei der auch nicht lobenswerthcn Liederlichkeit im Pa cken billiger Weise einige Rücksicht stattfindet, so ist es hierbei anders. Alles aus dem einen oder andern Grunde von den Rcmittenden Zu- rückgcsandte muß pro und contra notirt werden. Nichts bringt ärgere und nach Verfluß einiger Zeit gar nicht mehr aufzulöscnde Verwirrung in die Rechnungen, als die Verachtung dieser ein fachen allgemeinen kaufmännischen Regel. I V. Jur Dis-positiv» darf »icht gestellt werden: 1) was sich der Verleger im Allgemeinen oder Besonderen auf der Re- mittendcnfactur, die spätestens im Januar versendet werden muß, ausdrücklich verbeten hat, 2) was sich nicht mehr in dem Zustande befindet, worin cs der Verle ger versandt hat, z. B- verdorbene oder vom Empfänger gebundene Exemplare, 3) was nicht wirklich zur Disposition dcs Eigcnthüincrs steht, z. B. Bücher, die sich auf sehr entfernten Lagern befinden, 4) was auf neue Rechnung schon wieder verlangt worden ist. Alle vom Eigenthümer zurückvcrlangte Disponenten, die nicht bis Ende Julius in Leipzig cintrcffen, sind demselben spätestens bis Ende Ok tober zu bezahlen. Disponenten-Angaben, die nicht vor Pfingsten cintref- fen, werden nicht berücksichtigt. Es ist mit dem Disponiren wie mit dem Ncuigkeitsversenden. Beides ist gut und vortheilhaft für alle Lhcile, sobald cs nicht misbraucht wird. Beides steht aber auch in engem Zusammenhänge. Wenn der Verleger dem Sortimenter spät im Jahre eine Masse wirkliche oder seinsollendc Neuigkeiten über den Hals schickt, so ist cs diesem nicht zu verdenken , wenn er das irgend Brauchbare davon zur Disposition sielfts um wenigstens die Hoffnung, Fracht und Spesen nicht ganz nutzlos dafür verwendet zu haben, »och ein Jahr län- dcr festzuhalten. Ist er nun einmal im Zuge zu disponiren, so wird auch wohl noch manches andre mit zur D. gestellt, was sonst fest behalten worden wäre. Früher, wo die Buchhändler eine verhältnißmäßig kleine Familie bildeten, deren Glieder sich untereinander näher standen, mochten Ge schäftserfahrung, richtiger Takt, gegenseitiges Vertrauen, Billigkeit und Collegialität, allenfalls ausrcichen, wie sie denn auch jetzt noch das Beste thun müssen, gegenwärtig aber, wo wir einen weitverzweigten Stamm bilden, der viele fremdartige Elemente in sich ausgenommen hat, die noch nicht cingearbeitet sind, genügt das bisherige formlose Verhältnis; nicht mehr, jetzt ist es nothwendig, feste Normen zu suchen. Das ist oben den Verlegern gegenüber geschehen; hier kommt die Reihe an die Sor timenter. Die Sätze 1 — 3 folgen streng aus dem einfachen und bestimmten Be griffe „Disponenden"; was nicht wirklich zur Verfügung des Verlegers steht, geht darüber hinaus. Unter 1 ist angegeben, aus welche Weise der Verleger dem Sorti menter bekannt zu machen hat, wie er es mit dem Disponiren gehalten haben will, nämlich durch die N em i t tend e n fa ktu r. Es ist Frei heit gelassen, dieß durch gedruckte Bemerkungen für Alle in gleicher Art zu thun, oder schriftlich in Bezug auf denEinzelnen zu modisiciren. Danach hat sich der Sortimenter zu richten, er mag nun beim Empfang der Re- miltendcnfaktur seine Rcmittenden schon gemacht haben oder nicht. Im ersten Falle ist er zur Nachremission verpflichtet. ^ Was unter 4 festgesetzt ist, scheint zu Vermeidung von Streitigkeit unerläßlich. Es kann zwar Vorkommen, daß man noch Exemplare eines Buches aus alter Rechnung vorräthig hat, während man cs wieder auf N- R. kommen läßt, dann kann man aber auch jene füglich fest be halten und bezahlen oder die- Erlaubniß zum Disponiren ausdrücklich einholen. Der Schlußsatz wird nicht anders zu fassen sein, wenn man nicht die kleinen Künste zu Schmälerung des Saldos, die vielen Verlegern die Disponenden verhaßt gemacht haben, noch besonders aufmuntern will- V. Das Nisico unabwendbarer Unglücköfälle für Dispo- nenden, welche sich in den obigen Schranken halten, trägt der Eigenthümer (Verleger). Sobald aber der, welchem dieser sein Ei genthum anvertraut hat, die obigen Bedingungen verletzt, haftet er dafür, und zwar zum vollen Nettobeträge. Bei Annahme dieses Satzes gingen wir davon aus, daß für die Ver leger das Tragen einzelner ohne Schuld der Sortimenter an ihren Vcr- lagswerken vorkommender Schäden ein weit geringeres Uebel sei, als die Rücksichtslosigkeit, womit nicht wenige Sortimenter beim Disponiren zu Werke gehen. Die Ucbernahme des Risico von Seiten der Verleger zu Gunsten der Sortimenter, die ihren Weisungen Nachkommen, sollte ein Sporn zu ordnungsmäßigem Verfahren sein, während auf der andern Seite ausgesprochen wurde, daß bei ordnungswidrigem Verfahren auch der zufällige Schade allein und ganz den Schuldigen treffen solle. Seitdem hat durch den Lieschingschen Bericht die ganze Lehre von der Haftpflicht für Nova und Disponenda viele Aufhellung erfahren und nehme ich namentlich den Satz: „daß die Annahme von Neuigkeiten ein bedingter Kaufvertrag sei" willig an. Es wird nun aber darauf ankommcn die Bedingungen dieses Kaufvertrags genau zu bestimmen und das scheint mir die Aufgabe dcs bereits vor 5/4 Jahren niedergesctzten Aus schusses zu sein, der bald wieder ein Lebenszeichen von sich geben möge. Da ich selbst Mitglied dieses Ausschusses bin, so enthalte ich mich hier weiterer Erörterungen. Noch habe ich auf einen Vorwurf zu antworten, der unsrer Uebereinkuiift gemacht worden ist, daß sie nämlich keine Zahlungsfristen festsetze. Das haben aber wir Thüringer, wie Gottlob alle Norddeut schen, nicht nölhig, denn für uns ist die Zahlungsverbindlichkeit zur Ostermefse in „anerkannter Wirksamkeit". Zwangsmittel zur Zahlung von Seiten des Vereins anzuwenden, war uns bedenklich, was wir aber als Einzelne bei unfern Zusammenkünften verabreden, das ist allein unsre Sache und gehört der Oeffentlichkeit nicht an. Ueberhaupt bin ich kein Freund von gemeinschaftlichen Zwangs mitteln durch Conventionalstrafen u. dgl-, so ersprießlich ich es halte, wenn man sich unter einander über das, was recht und billig ist, ver ständigt, damit Jedem der Muth wächst, sich gegen Ungebühr selbst zu vectheidigen, denn das bleibt die «Hauptsache. Dia Znrückscndnng verbotener Bücher betreffend. Zufolge der in diesen Blättern schon öfters ergangenen Aufforde rung zeige ich hiermit den Herren Verlegern an, daß es mir endlich, auf wiederholte Reclamation unter Verweisung auf untenstehenden Pas sus des Censuredicts vom 30. Juni 1843 gelungen ist, von hiesiger Regierung in Betreff verbotener Bücher auswärtigen Verlags folgenden Bescheid zu erhalten: „An den Herrn Regierungspräsidenten in Trier!" „Mit Bezugnahme auf meinen Erlaß vom 19. Dec. 1844 Nr. 9727 benachrichtige ich Ew. Hochwohlgeborcn ergebenst, daß das königl. Ober- Censur-Gericht den Debit der Schrift „Püttmann Bürgerbuch" in den preußischen Staaten untersagt hat, wovon Ew. Hochwohlgeboren die Polizei-Behörde und die betreffenden Gewerbetreibende» in Kcnntniß setzen und dieselben anweisenwollen nach der Vorschrift im 2. Pas sus des § 12 der Verordnung vom 30. Juni 1843 mit den zum Debite bestimmten Exemplaren dieser Schrift zu verfahren. Zugleich erhalten Sie das mittelst Berichts vom 30. Dec. vor. Jahres cingercichte Exemplar der quaestionirten (Püttmann, Bürger buch) hierbei zurück, um damit nach der gegebenen Weisung verfahren zu lassen." Der angeführte Passus der Verordnung vom 30. Juni 1843 heißt: „Ergeht gegen eine Schrift a us w ärtig en Verlags ein solches Ver bot oder Consiscationsurtel, so hat derjenige, welcher im Jnlande noch Exemplare zum Debit besitzt, diesen Debit unverzüglich einzustcllen und jene Exemplare binnen drei Lagen ins Ausland zurückzu senden. Unterläßt er eins oder das andere, so unterliegen die in sei nem Besitze Vorgefundenen Exemplare der Beschlagnahme und Vernich tung. Dasselbe gilt von den späterhin zur Verbreitung aus dem Aus lande eingehenden Exemplaren." Trier, den 21. Juli 1845. Friedr. Lintz.
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder