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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 01.04.1845
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- Ausgabe
- Band
- 1845-04-01
- Erscheinungsdatum
- 01.04.1845
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- Deutsch
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1845.^ 313 Nichtamtlicher Th e il. Die von Herr» Einhorn in Leipzig vorgcschlagenc Abände rung der Zahlungslisten-Qnittirung bctr. Herr Einhorn stellte an seine Herren Committenten die Bitte, „auf die Einsendung einer quitt irten (in der „Regel ohnehin nur von Lehrlingen ausgefüllten) Zahlungsliste zu „verzichten und sich nach erfolgter Auszahlung mit „seiner alleinigen Quittung zu begnügen" und schließt mit den Worten: „Zur Gewährung meiner Bitte gehört aller dings das unbedingte Vertrauen in die Rechtlichkeit Ihres Com- „missionärs" rc. rc. Ware dieser Vorschlag auf ein Privat- Circular an die Herren Committenten der löbl. Steinackcrschen Buchhandlung beschränkt ge blieben, so stände nur diesen die beistimmende oder ablehnende Er wiederung.zu, da jedock) jenes Circular im Börsenblatte ausgenommen wurde und in Nr. 7 der Süddeutschen Buchhändlerzeitung, sckwie in Nr- 17 des Börsenblattes, bereits warme Anpreiser gefunden hat, so ist dieser Gegenstand auf den Kampfplatz der Oeffentlichkeit gestellt worden, wo sich seiner vielleicht noch mancher Verfechter annehmen, dann aber auch stichhaltigere Gründe zu seiner Verlheidigung aufbieten mag, als cs die zu seiner Anempfehlung vocgebrachten waren. Schon seit einer Reihe von Jahren haben wir, gleich vielen an dern Handlungen, in gerechter Rücksichtnahme auf die zur Ostermesse wirklich überbürdeten Herren Leipziger Commissionaire, statt der frü her üblich gewesenen doppelten Zahlungsliste eine blos einfache nach Leipzig gesendet, jetzt soll aber auch über diese der Stab gebrochen wer den und da gilt es denn, das: „Lrinoipiis obsts" in Anwendung zu bringen. Zwar wird jenes Ansinnen vorerst nur als Bitte gestellt, die Erfahrung lehrt aber, daß bei noch viel wichtigem Streitfragen von vorn herein der richtige Gesichtspunkt verfehlt wird und sich schnell für die Neuerung eifrige Anhänger finden, die sich von Scheingründcn oder Gefühlen bestechen lasten; so bildet sich von selber eine Parthei, die bald als Rechtsforderung geltend macht und dem Gegentheile als Pflichterfüllung zumuthet, was anfänglich nur ein auf freiwillige Ge währung lautendes Ansuchen war. Ist es erst bis dahin gediehen, so sind auch die Gemüthec schon erhitzt, Eigenliebe und Rechthaberei mengen sich ein und die besten Gründe, welche gleich im Beginn ihre Wirkung nicht verfehlt hätten, bleiben dann erfolglos. Eine pragma tische Geschichte vom innern Leben des deutschen Buchhandels würde von manchem bedauerlichen, für das gemeinsame Beste höchst nach theilig gewesenen Zwiespalte zu berichten haben, der auf diese Weise entstand- Träte auch nur der kleinere Theil der Sortimentshändler und Leipziger Commissionaire dem Vorschlags des Herrn Einhorn bei, so würde man bald der Verzichtleistung auf die eigene speciell quittirte Zahlungsliste die Weigerung Nachfolgen sehen, die Zahlungs listen der Gegenpartei in bisheriger Weise zu quittiren und die an ih rem Rechte Festhaltendcn könnten der Verunglimpfung gewiß sein, be stände sie auch nur darin, daß man von „Fortschritten" einer seits so wie vom „verblendeten hartnäckigen Vornc thei le für Veraltetes" andererseits spricht oder in ähnlichen abgenützten Redcfiguren sich ergeht, die verblümt sein sollen, aber die Keule überall durchzucken lassen. Nun zum Gegenstände selbst: 1) Die von dem gesunden Menschenverstand, wie von dem Ge setze aller Lander gebotene Pflicht des Empfängers, eine ihm ge leistete Zahlung zu bestätigen, bedarf keiner juristischen Begründung, denn die beiden Acte der Leistung einer - und der Bestätigung anderer seits sind so unzertrennlich verbunden, wie Ursache und Wirkung. 2) Beide Handlungen sind eben deßhalb nur von zwei verschiede nen Individuen im gegenseitigen Verkehre ausübbar, denn so wenig die Ursache zugleich Wirkung sein kann, so wenig kann ich als Zah- lungsleistendec der Empfänger und Empfangsbestätiger in Einer Person sein. 3) Da mein Eommissionär als Bevollmächtigter mich selber re- präsentirt und ich auf ihn kein Recht zu übertragen vermag, was ich selbst nicht besitze, so kann er so wenig, wie ich, für eine in meinem Namen an einen Dritten geleistete Zahlung statt des Empfängers oder dessen bevollmächtigten Eommissionärs gültig quittiren. 4) Ueberläßt der letztere die Ausübung seiner Vollmacht „Lehr lingen," so haftet er für dieselben und die Zahlnngsliste verliert da durch nicht das Mindeste an ihrem Werthe als legales Dokument; folglich erweist sich dieser von Herrn Einhorn zu Gunsten seines Vor schlages beigezogene Umstand als gar nicht zur Sache gehörig. 5) Quittirt der Eommissionär des Zahlenden die Liste, so hört diese auf, ein juridisches Beweismittel zu sein, ist dann ganz zwecklos und die deutsche Buchhändlerwclt muß folgerecht auf alle Zahlungsbc- stätigungen überhauptverzichten, womit dann wenigstens bei uns Buch händlern ein moralisches Utopien eingcfühct wäre. 6) Eine durch meinen eigenen Eommissionär quittirte Zahlungs liste würde blos eine Bestätigung seinerseits darstcllen, die auszuzah lende Summe empfangen zu haben, und die auftragsgemäße Ver teilung des Geldes an die Empfänger vermuthen, von jedem der Letztem aber sich bestreiten lasten, wahrend bei der bisherigen Natur-, Vernunft- und Gesetzgemäßen Quittirungsweise alles Jenes still schweigend in der speciellen Quittirung der Empfänger ohnehin mit enthalten ist- 7) Daß der Zahlende in der Quittirung seines eigenenEom- missionars an der Stelle des Empfängers kein Surrogat für ein juridi sches Beweismittel besäße, ist klar, denn schon in allen gewöhnlichen Fällen von Versehen oder Jrrthum wäre der Zahlende keineswegcs der Erörterung und Corrcspondenz enthoben, vielmehr würde diese öfter noch viel weitläufiger ausfallen; setzen wir aber vollends den Fall, daß ein Eommissionär fallire oder sonst dessen Handlungssicma gänzlich er lösche, würde irgend ein, vielleicht aus Versehen, vielleicht aus Absicht .(wenigstens wären dann die „Lehrlinge" einer gefährlichen Ver suchung ausgesetzt) wirklich übergangener oder unredlicher Weise dieß behauptender Saldo-Empfänger sich nicht demungeachtet an den Be sitzer der Zahlungsliste halten?, würde nicht jedes Gericht die letztere in der vorgcschlagencn monströsen Ouiltirungsform als ungültig zurückweisen? 8) Ganz abgesehen von diesem juridischen Gesichtspunkte, so wird schon aus rein kaufmännischem Beweggründe jeder pünktliche Geschäfts mann wünschen, nach der jährlichen Abschlußperiode die Gewißheit zu besitzen, daß Alles möglichst geordnet sei. Hierzu dient eben die zu- rückkehrcnde, speciellvon d en Empsängern oderdecenbe vollmächtigten E o m m issio nä c en quittirte Zahlungsliste; wobei cs selten geschieht, daß ein Eommissionär die Zahlung anzu zeigen, oder der Empfänger sie zu buchen vergißt, in welchem Falle ein Nachsehen in der Liste und gewöhnlich die bloße Berufung darauf vollkommen genügt. In welcher peinlichen Ungewißheit würde man dagegen bei einer nur vom eigenen Eommissionär i» tolo quittirten Zahlungsliste mindestens bis zur nächsten Michaelismesse schweben! wie viel mehr Anlaß zu gänzlichem Uebcrsehen einzelner Zahlungsposten oder Verwechslung wäre dann gegeben und wie viel weitläufiger die immer doch dem Zahlenden zur Last fallende Untersuchung! 9) Wenn Herr Einhorn an die Annahme seines Vorschlages ei nen Vertrauensbeweis knüpft, so muß logisch die Verwerfung als
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