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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 21.03.1845
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 21.03.1845
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- Deutsch
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1845.^ 281 HochEdclgcbohrncr! Der gegcnwertige verwerte Zustand des Kayscrl. BücherCommis- sariats gehet Mir sehr zu Hertzcn. nach meinem erlebten alter *) soltc ich bil lig sehr gleichgültig seyn, wie die läge der Sachen nach meinem Todtc sich befinden möge. Genug ist mir, daß ich mich allemahl bestrebet, daß ein je der bey seinem hergebrachten Recht erhalten werde, gcgcnwertig ist der Zeitpunckt erschienen, wie ein jeder nach frembtcn Guth sich sehne, und sich einen Schcingrund erwerbe, sich mit anderen Nachthcil zu bereichern suche. Der schöne Vorgang von Hanau leget darzu den offenen weg an die Hand- Die Frankfurter, die nicht wissen, waß ihnen Nützlich oder schädlich ist, helfen diesen plan ausführcn und der dasige Dictator Varcn- trap gibt darzu den wohlklingenden Ton. Grösere, welche diese böse ab- sichten vereitele» solten, finden keine zeit darzu die Hände darzu zu bic- then, und ich Hab Ursach zu zweifele», ob diesem ström der Ungerechtigkeit noch vorzubeugen seye. Mir ist vor einiger zeit ein kleines Blatt zu gesicht gekommen, wel ches mich glauben machet, daß Ew. HochEdl. davon der Verfasser seycn, und aus welchem dero edle und redliche gedenkungßarth klar hcrvorleichtet. Solte ich mich darin nicht irren, so soltc ich billig ferner glauben, daß die selbe, und dero.gute Freund allein im stand seyn, die bösartige absichtcn zu bezwingen, wan dieselbe mit ein und anderen Matador sich entschlissen wurden von neuem ein haubt-waarcnlager nach Frankfurt zu ctabliren, um dardurch denen anderen einen zäum anzulcgcn, frembtc Götter zu ver ehren. Zu diesem Endzweck käme es hauptsächlich darauf an, Einen der sache erfahrnen ehrlich und würdigen General Commissarium ausfindig zu machen. Soltc dieser Vorschlag, um andere in ihrem blinden Vorhaben zu bezwingen, anständig seyn, so wüste ich in Wahrheit keinen bessere» und tauchlicheren Mann darzu vorzuschlagen, alß den ehemaligen Bücher Com- missariats Actuarium Koch. Was ich zu diesem heilsamen Entzwcck nütz liches bcytragen kann, will ich von gantzen Hcrtzen willigst beytragcn, der in erwartung einer beliebigen Rückantwort mit vielter Hochschätzung beharre Ew. Hochedelgb. Wormß, d. 6. Merz 1775. Ergebenster Frhr. v. S ch e den, Weihbischof. Wirklich ging Reich in der nächsten Leipziger Ostermesse mit sei nen Freunden, namentlich Berlinern und Leipzigern, über die Ausführ barkeit dieses Projectes zu Rache. Anfangs seinen allerseits große Nei gung dazu vorhanden, später ließ sich die Mehrzahl durch die Gegenvor stellungen einiger anwesenden Frankfurter College», welchen man vorläu fig offen davon gesprochen, namentlich des Herrn Brönner, wieder ab wendig machen, oder wenigstens zum Zuwarten bestimmen, so daß die letztem mit der Ueberzeugung, daß aus der Sache nichts werden würde, nach Hause reisten. Herr v. Scheden ließ aber Reich keine Ruhe. Da er einmal dies Project ausgesonnen, hegte er natürlich die größten Er wartungen davon. Endlich vereinigte sich Reich mit einigen andern Leipziger Handlungen, und es wurde wirklich im Juli ein, fürs erste nicht sehr großes, Commissionslager nach Frankfurt gesandt. Herr Keß ler übernahm die Verwaltung desselben und miethete auf drei Jahre einen Laden, der im August eröffnet wurde. Aber in gleichem Grade, wie Herr v. Scheden über die Ausführung seines Lieblingsplanes er freut war, waren die Frankfurter Buchhändler darüber erbittert. Sie erwarteten davon für ihre eigenen Geschäfte nichts als Nachtheil, na mentlich besorgten sie, daß die kleinern Handlungen in der Nachbarschaft, in Straßburg, Stuttgart, Mannheim w. ihren Bedarf zwischen den Messen, den sie bis jetzt von den größeren Sortimentshandlungen in Frankfurt zu beziehen gewohnt gewesen, fortan zum Theil von diesem Commissionslager directe verschreiben würden. Deshalb sannen sie auf Mittel, das verhaßte Unternehmen gleich von vorn herein zu verei teln. Vor der Hand enthielt man sich allen und jeden Verkehrs mit demselben, und führte bei dem Büchercommissariat mündlich und schrift lich Beschwerde. Aber während man auf diesem Wege vielleicht lange ') Wahrscheinlich ist cS derselbe, der schon in dem Kaiser!. Patenr v. 10. Fcbr. I74K daS Vüchcrwesen im Heil. Römischen Reich bctr. als ,,Unser Bücher-Com. miffariuS, der Ehrsame, 'Andächtige und Gelehrte, Liebe, Getreue Frantz Anton Laver von Scheben, Edler von Cronfeld, Ehursürstl. Mayntzischer Geistlicher Nath und deren Stifteren zu St. Peter, Sr. Victor und -»<1 8t. Oucem zu Mayntz Dechant nicht an das erwünschte Ziel gelangt wäre, bot sich unerwartet in ande rer Weise die Gelegenheit dar, es schnell und vollständig zu erreichen- Es wurden nämlich um diese Zeit mit Einem Mal fünfKaiserliche Reichshofraths-Lonel>i8!> ll. cl. 7. Juli 1775 publicirt- Das erste derselben betraf das obenerwähnte sächsische Mandat vom 18. December 1773. Obgleich Kaiserliche Majestät Ihm, Herrn Chursürsten, so viel die dießfals für seine Lande getroffene Einrichtung überhaupt betreffe, eine Hinderung in den Weg zu legen nicht gemeint seien: so Versehrten Sich Allerhöchstdieselben dennoch zu desselben be kannten patriotischen Denkungsart, daß besagtes Mandat kcinesweges auch auf die von Allerhöchst-Jhro, kraft des in dem gesammten Reich habenden Bücher-Regals, ertheillen Kaiserlichen Druck-Pcivilegia und die mit solchen in dem Reich zum Vorschein gekommenen oder noch kommenden Werke zu erstrecken die Absicht sey. Das zweite an die Landgräflich-Hessische Regierung gerichtete Rescript machte der in Hanau geträumten Herrlichkeit rasch und ent schieden ein Ende. Kaiserliche Majestät seyen jederzeit weil entfernt, den Ständen des Reichs in Polizey-Verfügungen und sonstigen An ordnungen, die sie zum Besten ihres Landes zu treffen für gut fänden, im geringsten einzugreifen, sobald dieselben nur nach Vorschrift der Gesetze abgemessen und den Allerhöchsten Reichsoberhaupt- und obrist richterlichen Vorrechten nicht nachtheilig oder zu nahe tretend seycn. Um so mißfälliger habe Allerhöchst-Dieselbe aus dem von der Landgräs- lich-Hessischen Regierung in Betreff des sogenannten Bücherumschlags bekannt gemachten Circular wahrgenommen, wasgestaltcn dieselbe mit sträflicher Uebertretung der ersteren und offenbarer Benachkheilung der letzteren sich nicht entsehen, in gedachtem Circular bei dem zur Schlich tung von Streitigkeiten zwischen Buchhändlern angeordneten Gericht alle Berufung auf ein anderes Gericht zu untersagen, ferner den Ver lag und Bücherverkauf von allerhand Gattung und Inhalt, es mögen Original-Auflagen oder Nachdrücke seyn, auch unangesehen ob ein an derer ein Privilegium impressorium darauf erhalten, öffentlich zu ge statten, und endlich, mit gänzlicher Aufhebung der Buchdrucker-Zunft- Gebräuche, die Buchhändler und Verleger von aller Censur freizuspre chen. Kaiserliche Majestät fänden sich dahero allergerechtest bewogen, diese den Reichsgesetzen zuwiderlaufende und die Kaiserliche Gerechtsame angreisende Puncte des gedachten Circulärs andurch zu cassiren und zu annulliren, befehlen auch der Landgräfl. Hessischen Regierung hiermit ernstgemessenst, sich dergleichen fernerhin nicht mehr zu Schulden kom men zu lassen, da Allerhöchst-Jhro sonst mit den der Sache angemes senen Verfügungen fürzugehen nicht antstehen würden. Das dritte Rescript ordnete die erneute Bekanntmachung der das Bücherwese» im Reiche betreffenden Kaiser!. Patente vom 10. Fe bruar 1746 an. Im vierten Rescript wurde der Kaiserlichen Büchcr-Commis- sion eingeschärft, vorzüglich in Ansehung der Landgräfl. Hessischen Re gierung zu Hanau alle mögliche Aufmerksamkeit darauf zu verwenden, wie der sie betreffenden Kaiser!. Obristrichterlichen Anordnung in allem nachgelebt werde, auch diese Kaiser!. Verordnung auf der nächsten Frankfurter Messe bekannt zu machen, damit sich jeder Buchhändler, Drucker oder Verleger vor Schaden und der sonst zu gewärtigenden ge setzmäßigen Bestrafung zu hüten wisse, endlich aufs strengste darüber zu wachen, daß dem erneuten Kaiser!. Patent von 1746 in allem und jedem aufs genauste nachgekommcn werde, nölhigenfalls mit Anwen dung von Zwangsmitteln, zu welchem Ende in einem fünften Rescript gegen den Magistrat der Reichs stadt Frankfurth die Erwartung ausgesprochen wird, daß ec der Kai ser!. Büchercommission in Ausübung der ihr ertheilten obristrichterli chen Weisungen kein Hinderniß in den Weg legen, sondern vielmehr auf derselben Requisition alle erforderliche Assistenz leisten werde. (Schluß folgt.)
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