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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 14.02.1845
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1845-02-14
- Erscheinungsdatum
- 14.02.1845
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- Deutsch
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1845.^ 141 Nichtamtlicher Theil Ist das auch recht? ist das billig? Die Eotta'sche Buchhandlung bietet wiedeeholt an: 25 Schiller, 10 Göthe auf einmal gegen baar genommen zum Subskriptionspreis. — Antiquare in großem Städten und bedeutendere Buchhandlungen können dies Anerbieten benutzen und werden es auch und offericen dann ihrerseits (wovon Beweise genug vorliegen) die Exemplare ein zeln an Kunden ebenfalls zum Subs.-Preise. Kleinere Handlungen können es aber natürlich nicht und sind vor ihren Abnehmern blamict. — Ist das Verfahren recht und billig? heißt das nicht die kleinen Handlungen drücken und ihnen die Möglichkeit nehmen, ehrlich zu bestehen? Der König!. Preuß. Minister, Graf v. Arnim, hat unterm 30. Ja nuar d. I. folgende Verfügung erlassen: „Es sind neuerdings mehrfach Aälle vorgckommen, in denen das Obcrcensurgericht in seinen Urtheilen über Zeitungsartikel, welchen von den Sensoren die Druckerlaubniß versagt worden, anerkannt hat, daß in den betreffenden Artikel», in einzelnen Thei- len oder Sätzen allerdings Ungesetzliches enthalten war, für welches sodann auch, unter Zulassung desjenigen, was in den vorgelegten Aufsätzen den Ccnsurgesetzen nicht entgegen war, die Dcuckerlaubniß verweigert wurde. Demnächst sind diese Artikel, nachdem solchergestalt die gesetzwidrigen Stel len daraus entfernt waren, mit dem Zusatze: „Vom Obecccnsurgerichte zum Drucke »erstattet", oder: „Diesem Aufsatze ist durch Urtheil des Obercen- surgerichts die Dcuckerlaubniß ecthcilt worden", in den Zeitungen abgedruckt. Durch Bemerkungen dieser Art muß das Publikum nothwcndig irre geleitet werden, indem sie nicht anders verstanden werden können, als daß der Zen sor den Artikel, wie er veröffentlicht wird, zum Drucke für ungeeignet er klärt und ihn in dieser Gestalt gestrichen hätte, während er doch, wenn ihm derselbe in der Gestalt, wie er abgedruckt wird, vorgelegt wäre, in den meisten Fällen eben so wenig als das Obercensurgericht gegen dessen Zu lässigkeit Bedenken gehabt haben würde. Auf solche Weise bleibt es dem Publikum unbekannt, daß derartige Artikel in der Thal Ungesetzliches ent halten haben, daß ihnen also von dem Censor thcilweisc auch nach Ansicht des Obercensurgerichts die Druckerlaubniß versagt werden mußte, und daß mithin das Obcrcensurgericht nur für Dasjenige diese Erlaubniß ertheilt hat, was auch der Censor, wenn er sich auf eine Ausscheidung des Unge setzlichen hätte einlassen wollen, zum Druck »erstattet haben würde. Daß der Censor sich auf diese Ausscheidung nicht eingelassen, kann in der Regel nur gebilligt werden, da es selbst dem Interesse des Schriftstellers ent spricht, seine Schrift ganz und unverändert oder vorläufig gar nicht zuge- laffcn zu sehen, indem cs jedenfalls besser ist, ihm die Aendcrung und Wiedervorlegung behufs der Ertheilung des Imprimatur selbst zu überlas sen, als diese Acnderung durch Ausscheidung einzelner Worte oder Sätze von Seiten der Censurbehdrde ohne Wissen und Einstimmung des Autors vorzunehmen. Es leuchtet ein, daß bei der Unbekanntschaft mit der wah ren Lage der Sache auch das Urtheil des Publikums über die Sensoren und das Institut der Censur überhaupt durch jene Art der Hinweisung auf die gerichtliche Verstattung zum Abdruck irre geleitet werden muß. Die öffent liche Meinung kann in Folge dessen den Censor ohne sein Verschulden einer unerklärlichen, ungesetzlichen und also willkürlichen Strenge in Handhabung seines Amts zeihen und in seinem vermeintlichen Verfahren einen Beweis für Bedrückung der Schriftsteller durch die Censurverwaltung finden. Fragt man nach den Motiven, welche dem Zusatze: „Vom Obercensurgericht zum Druck »erstattet", zum Grunde liegen könnten, so laßt sich ein gesetzlich ancrkennenswerther Grund dafür fast nur in dem Interesse der Redaction finden, die verspätete Veröffentlichung des Artikels vor ihren Lesern zu rechtfertigen. Ergiebt sich aus den: Artikel ein solches Interesse, oder ist ein anderes gerechtfertigtes Motiv für jenen Zusatz vorhanden, so kann er in der Regel nicht verhindert werden. Der Censor ist aber dann eben so berechtigt als verpflichtet, von der Redaction die Aufnahme einer erläutern den Bemerkung darüber zu verlangen, daß dem Artikel nicht in seiner nun vorliegenden Gestalt die Druckerlaubniß von ihm versagt sei. Eine Bemer kung dieses oder ähnlichen Inhalts aufzunchmen darf sich die Redaction nach K 19 der Verordnung vom 30. Juni 1843 nicht weigern. Ergiebt sich aber, daß bei jenem Zusätze das Motiv vorwaltet, das Publikum über das Verfahren des Sensors zu täuschen und hierdurch die Censurverwaltung zu verdächtigen, so darf dies nach der Bestimmung all IV der Censurinstruction vom 31. Jan. 1843 nicht gestattet werden. SatiSfaction. Ich halte mich verpflichtet, auf meine Mitthcilung im B.-Bl. 1845 Nr. 3 „Ueber Freiexemplare an die Verfasser" hiermit zu er klären : daß mich der Herr I)r. Balth. Preiß in Prag — Verfasser der von ihm bei mir erschienenen Schrift: „die K a rtoffc lp fl anzc und ihre unterirdischen Organe", — nachträglich genügend überwiesen, von den ihm bewilligten 20 Frci-Excmplarcn — 18 Er. an genannte Ge lehrte und Freunde gratis vertheilt und 2 Er. zu seinem eigenen Gebrauche behalten zu haben und sich Behufs seiner Offerte in Prager Zeitung 1844 Nr. 165 eine Anzahl Exemplare von einer Prager Buchhandlung in Commission entnommen hatte. Leipzig, den 11. Februar 1845. Jgn. Jackowitz. A n z e l g e b l a t t. (Inserate von Mitgliedern des Börsenvereins werden die dreigespaltenc Zeile mit 5 Pf. sächs., Veränderungen im Personal bestände des Buchhandels. flOOl.) Gefälliger Beachtung empfohlen. Die seit 1840 in unserem Verlag erscheinende und von Or. Mager redigirte Pädagogische Revue wird für 1845 nicht mehr bei uns, sondern in an derweitigem Verlag erscheinen- Die noch resti- renden Hefte für November und Decembcr werden von uns ehestens nachgcliefcrt werden. Stuttgart, Januar 1845. I. F. Cast'sche Buchhandlung. s1002.j - Stuttgart, am >. Januar >s<s. />. 7' Wir haben die Ehre, Sie zu benachrichtigen, daß sich in hiesiger Stadt schon vor geraumer Zeit ein Verein gleichgesinnter Freunde zur Her ausgabe älterer und neuerer Erbauüngsschriflen gebildet hat, dessen Wirksamkeit sich bisher allein aus Württemberg beschränkte. Aufgemuntert durch den zum Thcil bedeutenden Absatz, welchen die auf Kosten des Vereins herausgegebenen Bücher schon auf Privatwege» u. im Kreise der nächsten Umgebungen fanden, sieht sich die Gesellschaft nunmehr veranlaßt, mit dem Buchhandel in un mittelbare Verbindung zu treten, und, nach ein geholter Rcgierungs-Concession, eine förmliche Verlags-Buchhandlung zu begründen, deren Er folg aber auch fortan, wie Ihnen die Preise der fraglichen Bücher am besten darthun, nicht dem Vortheil der Unternehmer, sondern allein der Sache dienen soll, um dcrenwillen das Ganze un ternommen worden. Die Leitung der neuen Verlags-Buchhandlung, welche die Firma: Evangelische Kiichcrstisiung tragen wird, hat ein Mitglied des Vereins, Herr Ludwig Gundcrt dahier, übernommen; seine für das Geschäft bindende Unterschrift finden Sie am Fuße dieses. alle übrigen mit 10 Pf. sächs. berechnet.) Die „Evangelische Bücherstiftung" wird von alle» ihren Verlagsbüchern, die bisher theilweise von den HH. L. F. Fues in Tübin gen, und I. B. Müller u. G- Hasse lbrink hier zu beziehen waren, u. deren Verzeichniß bei liegt, 40 Rabatt auf Rechnung und 50 gegen baar berechnen, um Ihnen eine thätige Verwendung für ihr Interesse desto lohnender zu machen. Für Württemberg bleiben die bisherigen wohlfeileren Ladenpreise bestehen, da hier eine Acnderung nicht mehr in dem Willen der Gesell schaft lag; sie wird aber einerseits diese wohlfei leren Preise keinem außerhalb Württemberg woh nenden Besteller bewilligen, andererseits die Würt- tcmbergischen Buchhandlungen in den Stand setzen, mit gleicher Wohlfeilheit zu verkaufe», da cs Grundsatz für die „evangelische Büchcrstiftung" sein soll, mit ihrem Eintritt in den Kreis des eigent lichen Buchhandels, den HH. Verlegern wie den HH. Sortiments-Buchhändlern gegenüber, sich nicht allein durch die bestehenden gesetzlichen Vor schriften, sondern gleicherweise durch die Forderull-
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