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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 07.03.1845
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 07.03.1845
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- Deutsch
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226 Der Sachvcrständigcnvcrci» Hot bei Abgabe desselben den gesetzlichen Begriff eines Nachdrucks gänzlich verkannt. Der 8 1 des Gesetzes vom 22. Februar 1844, auf den sich das Gutachten stützt, gesteht: das Recht der Vervielfältigung literarischer Erzeugnisse auf mechani schem Wege dem Urheber selbst und seinen Rechtsnachfolgern zu und bezeichnet als Nachdruck: eine dergleichen Vervielfältigung durch Unbefugte. Es leuchtet hiernach von selbst ein, daß der Urheber eines Werkes, als der ursprünglich zur Vervielfältigung des letzter» einzig Berechtigte, einen Nachdruck überhaupt niemals begehen kann. Ihm steht das geistige Eigenthum an dem Werke zu, und ihn darin gegen Nachdruck zu schützen, ist eben der Zweck des Gesetzes vom 22. Februar 1844. Dies Eigcnthum und die aus demselben fließende Berechtigung des Urhebers zur Vervielfäl tigung seines Werkes gehen ihm auch durch den Abschluß von Verlagskon- trakten durchaus nicht verloren. Er überträgt dadurch dem Dritten die Ausübung seines Rechts immer nur für einen speziellen Fall, auch wenn der Kontrakt auf sämmtliche künftige Ausgaben und Auflagen mitgerichtct wird, indem cs, des geschlossenen Vcrlagskontrakts ungeachtet, unter allen Umständen von seinem Willen abhängig bleibt, ober sein Werk überhaupt und in ferneren Auflagen und Ausgaben erscheinen lassen will oder nicht. Niemals kann er von dem Verleger zur Herausgabe des Werkes gezwun gen, sondern höchstens zu dessen Schadloshaltung angchaltcn werden. Ob der Autor aber, dem Vcrlagskontrakte entgegen, sein Werk überhaupt nichr erscheinen lassen will, oder ob er dasselbe einem andern in Verlag gicbt, ändert an sich nichts in den Rechten des ersten Contrahcnten, da diesem durch das Erscheinen des Werkes in einem andern Verlage kein größerer Nachthcil, als durch das Nichterscheinen desselben erwächst. Diese Grundsätze greifen nicht blos bei der ersten Ausgabe, sondern auch dann Platz, wenn das Werk bereits bei einem, auch für die folgenden Ausgaben berechtigten, Verleger, erschienen ist, und der Autor mit Ueber- gehung desselben die späteren Ausgaben einem Dritten in Verlag gicbt. Auch hier wird der Autor, wegen etwanigcr Contraktsverletzung den ersten Verleger völlig schadlos halten müssen. Eines unerlaubten Nachdrucks wird er sich aber in keinem Falle schuldig machen, da er ja, wie gezeigt, der eigentliche Berechtigte ist, und ihm gerade der nächste Anspruch auf den, aus der Vervielfälrigung seines Werkes zu erzielende Gewinn gebührt. Hat der Sachverständigenvcrein bei Abgabe seines oben gedachten Gut achtens schon gegcli diese allgemeinen Rechtsgrundsätze verstoßen, so hat er cs in deren Anwendung auf die im Verlage der Vossischcn Buchhandlung erschienene neue Ausgabe meiner Gedichte noch mehr gethan. Das Gutachten führt selbst aus, daß diese neue Ausgabe viele zum Lheil sehr bedeutende Umgestaltungen, Aendcrungen und Zusätze'gegen die früheren Ausgaben erlitten habe. Ist dies aber der Fall, so kann, auch abgesehen von meinem Rechte als Autor, selbstredend von einer me chanischen Vervielfältigung, die zum wesentlichen Begriffe eines Nach drucks gehört, hierbei nicht die Rede sein. Die Sachverständigen meinen aber, daß trotz der stattgefundcnen Umgestaltungen, Zusätze und des verän derten Gedankenganges, dennoch das Wesentliche der alten Gedichte in die neue Sammlung übergegangcn sei, daß sie meist auch dieselben UÜber schriften s!) führten und in dem Inhaltsverzeichnisse selbst die drei Rubri ken „Gepanzerte Lieder," „Der fahrende Poet," „Stille Lieder" erschienen. Hieraus und weil dem früheren Verleger durch die neue Ausgabe ein ma terieller Schade entstehe folgern sie, mit Bezug auf 8 16 des mehrfach angeführten Gesetzes, daß demnach ein Nachdruck, also eine mechani sche Vervielfältigung vorliege. Ich gestehe, daß ich dieser Art der Argumentation nicht zu folgen ver mag. Die Beibehaltung des bloß Wesentlichen schließt die Annahme einer Vervielfältigung auf mechanischem Wege unbedingt aus. Die neue Ausgabe eines Werkes, auch wenn sie nicht im Verlage des ursprünglichen Verlegers erschienen ist, enthält doch aber an und für sich keinen unerlaub ten Nachdruck, und es lag daher dem Sachverständigenvercine vor allen Din gen ob, nachzuwciscn, in wiefern eine sogar ganz veränderte Ausgabe mei ner Gedichte, die also jedenfalls keine mechanische Vervielfältigung der be reits vorhandenen Ausgaben ist, durch sich selbst den Charakter eines uner laubten Nachdrucks an sich trage, da dieser aus einer etwanigen Ver letzung des mit einem früheren Verleger geschloffenen Vcrlagskontraktcs, wie oben gezeigt, in keiner Art zu folgern ist. Diesen Nachweis, der frei lich auch nicht zu führen ist, bleibt das Gutachten schuldig. Dasselbe sucht sich vielmehr durch den Hinweis auf den, für einen früheren Verleger, durch die neue Ausgabe eines Werkes hcrbeigeführten angeblichen materiellen Ver lust zu helfen, und glaubt sich dabei auf den 8 16 des Gesetzes vom 22. Fe bruar 4844 stützen zu können. Dies beruht aber wieder auf einem völli gen Mißverständnisse des § 16. Letzterer verordnet nicht im Entferntesten, daß die Schmälerung des Erwerbes eines früheren Verlegers durch Heraus gabe einer neuern Ausgabe einen unerlaubten Nachdruck enthalte, sondern bestimmt nur, daß ohne eine solche Schmälerung des dem Berechtigten zu- 19 kommenden Erwerbes eine Rechtsvcrfolgung aus diesem Gesetze, also eine Klage wegen Nachdrucks überhaupt nicht statthaft sei. Um also die Hülfe des Gesetzes vom 22. Februar 1844 anzurufcn muß zunächst und vor allen Dingen das wirkliche Vorhandensein eines Nachdrucks, außerdem aber ein dem eigentlich Berechtigten daraus erwachsener Erwerbs-Nachtheil erwiesen werden. Das Mißverständniß und das Mangelhafte der Argumentation in dem Gutachten des Sachvcrständigcnvcreins springt hiernach von selbst in die Augen, und cs fallen somit sämmtliche Gründe, aus denen das Gutachten eine von mir selbst veranstaltete neue und durchaus veränderte und ver mehrte Ausgabe meiner Gedichte für einen unerlaubten Nachdruck erklärt, in sich selbst zusammen. Es wäre daher nicht nöthig, auch noch auf die dem fraglichen Gutach ten zu Grunde gelegte, tatsächlichen Verhältnisse einzugehen. Da ich je doch die Ocffcntlichkeit in keiner Beziehung zu «scheuen brauche, so bemerke ich zur Steuer der Wahrheit in dieser Beziehung Folgendes: Allerdings habe ich im Jahre 4844 mit dem Buchhändler Herrn Bö- scnberg in Leipzig einen Vcrlagskontrakt über meine sämmtlichcn Dichtun gen in der Art abgeschlossen, wie in dem fraglichen Gutachten im Wesent lichen angegeben ist. Ich habe diesen Contrakt auch im Jahre 1843 notariell bestätigen las sen, und dessen strengste Verbindlichkeit für mich niemals in Zweifel gezo gen. Ein Verlagskontrakt ist jedoch wesentlich ein Vertrag über Hand lungen, und berechtigt daher, nach allen Gesetzgebungen, den einen Lheil, sofort davon zurückzutrcten, sobald der andere Lheil seinen kontraktlichen Verpflichtungen nicht nachkommt. Dieses Rechts habe ich mich bedient, und wie ich denke, mit vollem Fug und Recht, da Herr Böscnbcrg seiner seits den Contrakt nicht erfüllt hat. Nach demselben sollte bis Ende des Jahres 4844 eine neue Auflage der „Nächte," „fahrende Poet" und „Stille Lieder" in einem Bande bei Böscnbcrg erscheinen. Sie ist bis heutigen Tages nicht erschienen, selbst nicht, nachdem ich im April 4843, auf Böscn- berg's Verlangen, die neue durchaus umgearbeitcte Ausgabe überschickt, und derselben noch neues Manuskript, darunter namentlich auch das in der jetzi gen Ausgabe erschienene größere Gedicht: „Auferstehung," damals unter dem Titel: „Aus Oesterreich" hinzugcfügt, und wie gedacht, den früheren Vcrlagskontrakt auf Böscnbergs Verlangen notariell bestätigen ließ. Mehr fache Aufforderungen meinerseits konnten Böscnbcrg nickt zur Herausgabe des Werkes vermögen. Noch in demselben Jahre gab Böscnberg sein Ge schäft auf uud entfernte sich von Leipzig. Ich habe seitdem weder von ihm, noch von dem Schicksale meines Manuskripts etwas gehört, obwohl ich lange genug gewartet. Unter diesen Umständen blieb mir endlich nichts übrig, als den' Contrakt mit Böscnbcrg für aufgelöst zu betrachten, und mit einer andern Buch handlung zu kontrahiren, wenn ich nicht auf das jcmalige Erscheinen mei ner Dichtungen verzichten wollte. Ich glaube hierbei sowohl die Nothwen- digkeit, als auch das Recht zu meiner Verthcidigung zu haben, und bin bereit, die Wahrheit der Thatsachen durch schriftliche Be weisstücke darzuthun. Von einer Session meines Verlagscontrakts Seitens des Herrn Bösen- bcrg an Herrn Kollmann in Leipzig ist mir bisher von Letzterem nicht die geringste Mitthcilung zugcgangen. Ich habe auch alle Ursache daran zu zweifeln, daß eine derartige Cessio» stattgefunden hat, denn in einem an meine jetzige» Verleger gerichteten Schreibe» vom 26. Juni 4844, zu wel cher Zeit ich bereits mit Letzteren abgeschlossen hatte, hat Herr Phil. Reel am jn». in Leipzig die Behauptung ausgestellt, daß das Verlagsrecht meiner Dichtungen: „Stille Lieder", „Nächte", „Der fah rende Poet", „Jankü ' und Saul", durch Kauf an ihn übergegan gcn sei. Mir selbst ist aber auch von Herrn Phil. Reclam eine dcs- fallsige Mittheilung in keiner Art gemacht worden; dieser sowohl, wie Herr Kollmann, haben daher jedenfalls keinen Grund, sich darüber zu be schweren, wenn ich sie, von deren angeblichen Rechte ich durchaus keine Kenntniß hatte, bei Veranstaltung der vorliegenden Ausgabe meiner Ge dichte nicht berücksichtigen konnte. Wären aber auch Herr Kollmann oder Herr Reclam wirklich als Rechtsnachfolger von Herrn Bösenberg mir gegenüber zu betrachten, so würde daraus dennoch nicht folgen, daß ich mich einer Contractsverletzung gegen sie schuldig gemacht hätte. Will Einer oder der Andere von ihnen Böscnbergs Rechte aus dem, zwischen diesem und mir geschlossenen Ver- lagscontractc für sich in Anspruch nehmen, so muß er sich auch den, dem selben abgelegenen Verbindlichkeiten unterziehen. Beides ist von einander unzertrennlich. Wie wenig sie dies gethan, oder sich auch nur dazu bereit erklärt haben, har die Zeit gelehrt, da sie sich nicht ein mal die Mühe nahmen, mich von dem Uebergange meines V erla gs c o n t r acts auf sie zu benachrichtigen. Nachdem aber Herr Böscnbcrg durch die Nichterfüllung seiner kontraktlichen Verpflichtun gen mir früher schon vollkommen rechtlichen Grund zum Rücktritte von
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