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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 07.03.1845
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 07.03.1845
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- Deutsch
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225 1845.1 einein dasselbe eingerückte Aufforderung Niemand rechtsgültig in Verzug setzen kann; In Erwägung, daß der Kläger unter späterm Datum, als dem der Klage, den Verklagten in der Remilt.-Factur der O.-M. 1845 ermächtigt, alle nicht verkauften Bücher mit Ausnahme der 16 be- zeichneten auf neue Rechnung zu tragen — argumentum a contrario — daß es mithin zur Beurtheilung der heutigen Streitfrage auf die erbotenen Beweise nicht ankommen kann, I. E. daß der unterliegende Theil die Kosten tragen muß, Aus diesen Gründen weiset das K. Handelsgericht den Kläger mit seiner zur Zeit noch un gegründeten Klage ab und verurtheilt ihn in die Kosten. Erwidern n g. Berlin, 2. März. — In Nr. 16 des Börsenblatts ist aus dem „Orient" ein Correspondenzbericht über die „jüdischen Bücherhändler" abgedruckt. Da in demselben der Firma, welcher ich angehöre, in höchst verdrießlicher Weise mit besonderem Lobe Erwähnung geschieht, so sehe ich mich genöthigt, das Wort zu ergreifen. Ich mag nicht als Ausnahme gepriesen werden, wo Unkenntniß oder böser Wille über eine Anzahl chrenwccthec Genossen den Stab bricht, denn ich weiß aus der uralten Erfahrung meines Volkes nur zu wohl, daß die Schmach, welche die Gesammtheit träfe, mich tiefer hecabdcücken würde, als das immer zweideutige Lob des Unberufenen mich erheben kann. Soviel sich aus dem leidenschaftlichen Gerede erkennen läßt, sind es zweierlei Vorwürfe, die der Vers, den jüdischen Buchhändlern macht: Erstens, daß sie dem Verleger die Ueberreste älterer Verlagsartikel abkaufen und dieselben sodann zu einem ermäßigten Preise debitiren. Zweitens, daß sie als Verleger diejenigen Schriftsteller vernach lässigen, welche Juden und Judenthum zum Gegenstand ihrer literarischen Thätigkeit machen. In Beziehung auf den ersten Punkt liegt es zu Tage, daß der Vers, unser Geschäft nicht kennt; er hat sich von jener zünftigen Sprädc- thuerei imponiren lassen, die jede Abweichung von dem normalen Ge schäftsbetriebe verketzert und mit vornehmer Geringschätzung auf die armen, halbbürtigen Rothhäute — Antiquare und Genossen —- herab sieht. Preisherabsetzungen, definitive oder vorübergehende, Parthie- und Baarverkäufe unter der Hand, Verlagsauctionen und ähnliche Mani pulationen halten Vielen in unserer Mitte schon längst die Ueberzeu- gung aufgedrängt, daß der träge Blutumlauf des Buchhandels einen frischen Reiz gar wohl vertragen könne, als Herr Joseph Baer in Frankfurt am Main und nach seinem Vorgang noch mehrere dortige Buchhändler sooonä Imnck-Geschäfte begründeten und durch Ankauf älterer Verlagsvorräthe den ursprünglichen Verleger der Unannehmlich keit einer Preisermäßigung überhobcn. Vermittelungsversuche, wie z. V. der Fcommannsche, der die Ausnahme in eine Regel verwan deln wollte, blieben ohne nachhaltigen Erfolg, und so bildete sich durch die obengenannten Manipulationen, an denen Beschnittnc und Unbe- schnittne Theil nahmen, im Verein mit dem Betrieb der jüdischen Buchhändler Frankfurts, eine neue, mehr kaufmännisch gestaltete, Art des Geschäftsverkehrs aus, die vielleicht dazu beitrug, den deut schen Büchermarkt im Auslande zu erweitern, gewiß aber, wenn auch nur mittelbar, durch die Freimachung gebundener Eapitalien auf die Belebung des Verlagsgeschäfts cinwirkte. Wenn es sich darum handelte, den Organismus des Buchhandels zu zertrümmern, so würde ich sicher meine Stimme dagegen erheben; es ist aber nur darauf abgesehen, einen Kanal zu graben, der das auf gestaute wilde Gewässer ablciten soll. Das wilde Gewässer, sage ich, weil ich überzeugt bin, daß auch diese Art des Geschäftsverkehrs, die sich aus dem gegenwärtigen Zustande des Buchhandels mit Nothwen- digkeit entwickelt hat, mit der Zeit sich regeln und in den gesunden Or ganismus verwachsen wird. Zunächst ist es die Pflicht der Verleger, eine strenge Auswahl zu treffen und nicht etwa leichtsinnig jeden Ver lagsartikel preiszugeben, der das Lager über Erwarten beschwert, aber auch den Käufern, wenn sie ihren wahren Vortheil verstehen, wird an der Aufcechthaltung gewisser Regeln gelegen sein müssen. Der Ge brauch und die Sitte wird am Ende wohl so ziemlich dieselben Bedin gungen festsetzen, die Herr Frommann für die Aufnahme von Artikeln in seinen Eatalog von Büchern zu herabgesetzten Preisen gestellt hat- Ich habe nicht Den und Jenen vertheidigen, sondern meine An sicht aussprechen wollen, und begreife sehr wohl, daß man entgegen gesetzter Ansicht und über solche störende Neuerung sehr verdrießlich sein kann; aber unbegreiflich ist es mir, wie man um der Act ihres Ge schäftsbetriebes willen die Personen verdächtigen und beschimpfen mag, wenn sie anders die Grenzen des Ehrenhaften nicht überschreiten. Dazu kommt das alte Manoeuvre, den Acrger, den man über die Einzelnen empfindet, an der Gesammtheit auszulassen. Daß in unserm beson der» Falle die Schmähung von einem Juden ausgeht, thut nichts zur Sache, denn cs giebt unter meinen Glaubensgenossen gar wunderliche Käuze, welche meinen, ihre Unparteilichkeit darin bewähren zu müssen, daß sie gerade so parteiisch uctheilen wie die befangensten Gegner. Wenn übrigens der Frankfurter Berichterstatter sein Anathema auf die jüdischen Buchhändler überhaupt ausdehnt, so hat ec damit ei ner argen Verläumdung sich schuldig gemacht. Mir ist wenigstens kein andrer jüdischer College bekannt, der aus der bezeichneten Be triebsart einen Erwerb machte; weder ihr Verlag noch ihr Sortiment hat eine eigenthümlich jüdische Physiognomie und sie rangiren unbe denklich mit ihren christlichen College». Ich dächte, wir wären es end lich einmal müde, sogar den gewerblichen Verkehr durch confessionelle Sonderung zu trüben und ich muß es deshalb mindestens unbesonnen*) nennen, wenn Herr de Marie den aus dem Orient entlehnten Artikel als „beherzigenswerth" bezeichnet hat. Was nun den zweiten Punkt betrifft, so ist. die Behauptung des Berichterstatters thatsächlich unwahr. Ich wüßte kaum eine ein zige von einem Juden geleitete Buchhandlung zu nennen, die sich nicht an den Fragen, welche die jüdische Gesammtheit bewegen, durch Ue- becnahme von Verlagswerken betheiligt hätte. Wiefern bei den bishe rigen Bestrebungen die Wissenschaft des Judenthums gefördert worden, ist freilich eine andere Frage, über welche viel zu sagen wäre; doch überhebt mich der Vers, solcher Erörterungen, da mir Niemand zumu- then wird, über so ernste Dinge mich mit einem Manne zu verständi gen , der die Namen Zunz und —> Heß in einem Athem nennt und es für gleich verdienstlich zu halten scheint, die Schriften des Einen oder des Andern zum Druck zu fördern. M. Veit. ') Ich danke für dies Complimeiit, habe aber zu bemerken, daß die Aufnahme auf mehrseitiges Verlangen achtungSrrerther Männer und B ö r scn m it gli cd er stattgefunden hat. Beherzigenswerth erscheint mir derselbe auch jetzt noch. d. M. Erklärung ,,auf daS Gutachten der ersten Section deö Sachverständigcnvereinö für litera risches Cigcnthum zu Leipzig, die vom Buchhändler Kollmann in Leipzig ,,beantragte Beschlagnahme der in der Vossischen Buchhandlung in Berlin er schienenen Gedichte K. Beck's betreffend." Die erste Section des Sachverständigcnvereins für literarisches Eigen thum in Leipzig hat in einem, in dem nichtamtlichen Lheilc des Börsen blattes Nr. 14 dieses Jahres abgcdrucktcn Gutachten vom 18. Januar d. I. sich dahin ausgesprochen: „daß durch die Herausgabe der „Gedichte, von Karl Beck" ein nach „ § 1 u. 16 des Gesetzes vom 22. Februar 1844 unstatthafter Nachdruck „verübt worden ist." Dies Gutachten greift mich in rechtlicher und moralischer Beziehung zu tief an, als daß ich cs mit Stillschweigen übergehen und die Folgerun gen, die gegen mich und meine jetzigen Verleger daraus gezogen werden möchten, ruhig abwarten könnte, wiewohl die Ausführungen in demselben jeder rechtlichen und thatsächlichcn Begründung so sehr entbehren, daß sie. ihre Widerlegung schon in sich selbst tragen.
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