Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 07.03.1845
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- 07.03.1845
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- Deutsch
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224 NcchtSfall. Verhandelt >» der iinentliclie» Sitzung des königl. Handelsgerichts zn jiob lenz de» 24. Febr. 184ö. In Sachen des N. N., der hierfür bei dem Advocat-Anwalt N. N. Wohnsitz erwählt hat, der auch für ihn aufgetreten ist, gegen N. N., der persönlich erschien. Thatbestand. Kläger ließ den Verklagten durch Gerichtsvollziehers-Act vom 21. Dec- 1844 auf Montag den 23. Dec- 1844 in die öffentliche Sitzung des K. Handelsgerichts laden, um sich mittelst Körperhaft zur Zahlung der Summe von 226 28 SA für erhaltene Bücher stimmt Zinsen und Kosten verurtheilen zu hören. Auf Anstehen des Verklag ten wurde die Sache mehrmals vertagt und kam endlich in der Sitzung vom 17. Febr. zur Verhandlung, wo, nachdem sie durch den dienst habenden Gerichtsvollzieher aufgecufen worden war, der Anwalt des Klägers folgenden Antrag nahm: daß es dem K. Handelsgerichte gefallen wolle, den Verklagten mittelst Körperhaft zur Zahlung der Summe von 226 28 SA für erhaltene Bücher sammt Zinsen und Kosten zu verurtheilen; subsidiarisch den Kläger zum Beweise durch Schriften, Zeugen und Sachverständige darüber zuzulassen, daß es im Buchhandel Gebrauch und Gesetz ist, Disponenden des vorhergehenden Jah res, oder solche Bücher die ü Oonclilion geliefert worden, bei der nächsten Ostermcsse zu remittiren; mehr subsidiarisch den Kläger zum Beweise durch Schriften, Zeu gen und Sachverständige zuzulaffen, daß er den Verklagten noch insbesondere durch einen vom 13. Juni 1844 ausgestellten Zettel zur Rücksendung der ihm gestellten Disponenden bis spätestens zum 1. Oktober 1844 aufgefordert hat. Zur Rechtfertigung dieses Antrages führte der Anwalt des Klägers aus, daß Verklagter auf sein Ersuchen von dem Kläger ein Eom- miffionslager von Büchern im Betrage von 213 16 gA orllinör und 13 12 gA netto im April 1843 erhalten habe. Der Kläger habe den Verklagten unterm 15. Januar 1844 durch einen gedruckten Zettel aufgefordert, in der Ostermesse des gedachten Jahres nichts zur Dispo sition zu stellen, er habe ihm vielmehr aus das Bestimmteste erklärt, er müsse auf baare Saldirung dessen bestehen, was nicht durch recht mäßige Remittenden abgeschriebcn werden könne. Dieselbe Aufforde rung habe er unterm 29. Mai 1844 im Allgemeinen in einer „rechts gültigen Verwahrung", abgedruckt in Nr. 54 des Börsenblattes für den Deutschen Buchhandel, wiederholt. Jeder Buchhändler müsse dieses Blatt halten, cs sei das Amtsblatt des Vörsenvereins. Er habe aber auch noch insbesondere den Verklagten unterm 13. Juni aufgefordert, längstens bis zum 1. October o. o. sämmtliche Disponenden zurück zu senden, und habe ihm erklärt, nach dem 1. October werde er von die sen Disponenden nichts mehr zurück nehmen. Die Aufforderung sei am 19. Juni 1844 von dem Leipziger Commisswnär des Klägers, Herrn A- F. Böhme, an den Leipziger Eommissionär des Verklag ten, Herrn Barth abgegeben worden, es könne deshalb keinem Zwei fel unterliegen, daß Verklagter diese Aufforderung auch wirklich erhal ten habe. Verklagter sei allen diesen Aufforderungen nicht nachgekom men, der Kläger habe mithin nun ein Recht auf Zahlung des gan zen Betrages zu klagen, und jeden Versuch des Verklagten, die Rechnung durch Rückgabe von Büchern auszugleichen, zurückzuweisen; er bestehe daher auf seinem Anträge. Der Verklagte stellte nicht in Abrede, das Eommissionslager von Büchern in dem angegebenen Betrage und zu der angegebenen Zeit richtig erhalten zu haben. Der Kläger habe jedoch nicht zur Be dingung gemacht, daß bereits nach Ablauf eines Jahres das nicht Ver kaufte zurückgesandt werden müsse. Eine solche rasche Rücksendung sei auch bei größeren Eommissionslagern wohl nicht üblich, obgleich er 19 das Recht des Verlegers, zu jeder Zeit über sein Eigenthum zu verfü gen, nicht in Abrede stellen wolle. Von den Aufforderungen zur Rück sendung sei ihm bisher keine zugekommen, es könne aber wohl mög lich sein, daß eine solche seinem Eommissionair in Leipzig übergeben worden sei. Das Börsenblatt halte er nicht, ja erst jetzt sei ihm be kannt geworden, daß ein solches Blatt existire. Ec sei zu jeder Stunde bereit, dem Kläger die nicht verkauften Bücher zurück zu senden und das Verkaufte zu bezahlen; ob aber die Rücksendung in der Absicht des Klägers liege, müßte er bezweifeln, da Kläger ihm noch unterm 15. Januar d. I., also unter späterm Datum, als die Klage angestellt worden, einen Rechnungsauszug nebst dem Schema zu einer Remitten den-Factur gesendet habe, worin er ihn, Verklagten, ausdrücklich ermächtige, außer 16 bestimmt bezeichnten Artikeln alles Andere zu disponiren (diesen Rechnungs auszug nebst der Remittenden-Factur legte der Verklagte dem Gerichte vor). Er wiederhole nochmals, daß er bereit sei, dem Kläger alle un verkauften Bücher zurückzugeben, sobald Kläger ihm seinen dcsfallsigen Willen in u nzwci d eu t ig er Wei se kund gebe, und daß er ebenso bereit sei, die verkauften und nicht zurückgcgebenen Bücher zu bezahlen- Vorläufig jedoch müsse ec darauf antragcn, den Kläger mit seiner un- gegründeten Klage abzuweisen und ihn in die Kosten zu verurtheilen. Nach Anhörung der Parteien in ihren Vor- und Anträgen ver tagte das Gericht die Verkündigung seines Urtheils in die heutige Sitzung, wo dieselbe wie folgt statt hatte: Nach gepflogener Berathung entsteht die Frage: Hat der Kläger den Verklagten in gesetzlicher Form oder sonst in unwiderleglicher Weise in Verzug gesetzt? Hat der Kläger nicht vielmehr durch die unterm 15. Januar d. I. statt gehabte Zusendung des Rechnungsauszuges und dec Remittenden-Factur dem Verklagten neuerdings bis auf Weiteres die Befugniß cingeräumt, die nicht verkauften Bücher bis auf 16 bestimmt bezeichnte auf neue Rechnung zu übertragen? Nach Einsicht der beiden Aufforderungs-Zettel, welche mit den Angaben des Klägers, wie sie im Thatbestand aufgeführt sind, über einstimmen; Nach Einsicht der im Börsenblatt für den deutschen Buchhandel Nr. 54 für 1844 abgedruckten sogenannten „rechtsgültigen Verwahrung"; Nach Einsicht des von dem Verklagten vorgelegtcn klägerischen Rechnungsauszuges <>. ck 15. Januar 1844 und des demselben beige fügten gedruckten Schema's einer Remittenden-Factur der Ostermesse 1845, welche in Beziehung auf die Disponenden sich so ausspricht: „Der Dispositions-Steller der gegenwärtigen Factur erklärt hier mit zu Recht verbindlich, daß die nachstehend verzeichnten, von ihm zur Disposition gestellten Artikel auf seine alleinige Gefahr bei ihm lagern, und verspricht derselbe dem Eigenthümer der Bücher, Herrn N. N. für jeden Schaden daran, durch Feuer, Wasser, oder was es immer sei, vollständig schadlos zu halten." Disponenden verbittet sich N.N. von u. s. w- (folgen die Titel von 16 Büchern); In Erwägung, daß der Verklagte behauptet, die beiden ersten Aufforderungen nicht erhalten zu haben, und die Unrichtigkeit dieser Behauptung aus keinem von dem Kläger vorgelegten Document er hellt, daß zwar der Commissionair des Klägers die Abgabe der Auffor derung zur Rücksendung an den Eommissionair des Verklagten beschei nigt , daß aber diese Bescheinigung dem Gerichte nicht in überzeugender Weise darthut, daß Verklagter solche auch erhalten hat, wenn auch die Wahrscheinlichkeit dafür spricht; In Erwägung, daß, wenn auch das Börsenblatt als das amt liche Organ des Börscnvercins betrachtet werden kann, dennoch kein Buchhändler gesetzlich verpflichtet ist, dasselbe zu halten, mithin
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