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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 21.02.1845
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 21.02.1845
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- Deutsch
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166 ^1? 15 <2<I>wcizcrbart in Stuttgart. 1092. Zeller, E. I., Stuttgarts Privatgcbäudc von 1606—1844. I. Licfrg gr. Fol.*is/g.§ Tteincr in Neuwied. 1093. Bilderhalle, die heilige. MitTcxt v.W.Unschuld. No.8.(die hcil.Hclcna.) gr. Ler.8.Z NX Velhagen 5c Klafing in Bielefeld. 1094. Hiealre fran^ais, pudlie par 6. Lcliütr. 6. serie 1.et2. livr. l6. AlLtiemvisell« «lellelle-lsle, pir^.vums8. — I^e msri a Ir» crunpa^ne ou Ie^Lr1ull« mvtleroe psr La^arö et 6e Vsill^. Weber in Leipzig. 1093. Laube, H., Drei Kbnigsstadtc im Norden. 2 Bdc. 8. Geh. * 3 Nichtamtli Ei» Beitrag zu dem Recht des literarischen EigcnthumS. Wie verschiedenartig und irrig die Ansichten deutscher Juristen über das literarische Eigenthumsrecht sind, mag sich aus folgender Miltheilung ergeben. Zu der in meinem Verlage erschienenen Criminalistischen Zeitung für die preußischen Staaten wurde zu Nr. 2 des Jahrgangs 1841 ein Beiblatt gegeben, welches die Unterredung des Polizeiraths Dunkcr mit Rudolph Kühnapfel, dem Mörder des Bischofs von Hatten und seiner Haushälterin Rosalie Pfeiffer, im Criminalgefängnisse in Fraucnburg enthielt, durch welche das erste Geständnis erlangt wor den ist. Dies Beiblatt ist in Breslau und in Eüstrin nachgedruckt worden, und ich fand mich veranlaßt, gegen diesen Nachdruck klagbar zu werden, nicht wegen des Gewinns der zu erwartenden Geldstrafe, sondern wegen des Princips, was in dem Urtel würde ausgesprochen werden, da die deutsche Gesetzgebung hinsichts des literarischen Eigen thums noch manche Mängel verspüren läßt, die hierdurch in einem Puncte erledigt werden konnten. Zu dem Ende reichte ich zunächst eine Klage bei dem Jnquisitoriate in Breslau ein, mit der ich aber le diglich aus dem Grunde abgewicsen wurde: weil die Criminalistische Zeitung nicht blos dem Namen nach, son dern auch in der That nichts weiter als eine Zeitung ist, und einen Aufsatz aus dieser in eine andere Zeitung zu übertragen nicht verbo ten ist, zumal wenn noch besonders bemerkt wird, aus welchem Blatte der Artikel entlehnt worden ist. Gegen diesen Bescheid nahm ich Recurs bei dem Ober-Landes gericht in Breslau, was die Klage annahm, auch ein Gutachten von dem in Berlin bestehenden und vom Staate angeordneten Sachverstän- digcn-Veceine darüber einforderte: ob ein im gesetzlichen Sinne strafbarer Nachdruck vorliege, welche Frage dieser Verein mit Ja beantwortete. Dessenungeachtet wurde der Angeklagte durch ein Urtel freigesprochen, und zwar: weil der Aufsatz nach einem amtlichen Berichte des Herrn rc. Dun- ker an das Ministerium abgedruckt worden sei, welcher Bericht ein Eigenthum des Staats geworden, an welchem dem Herrn w. Dun- ker keine weiteren Rechte zustanden. Nachdem ich in Breslau mit meiner Anklage gänzlich war abge wiesen worden, reichte ich nunmehr in Eüstrin bei dem Land- und Stadtgerichte eine Klage gegen den andern Nachdruck ein, welche durch ein Urtel des Ober-Landesgerichts zu Frankfurt an der Oder dahin ent schieden worden ist: daß das Gesetz nur den Schutz solcher Werke, die in das Gebiet der Kunst und Wissenschaft gehören, enthält, der in Rede stehende Aufsatz aber keinen wissenschaftlichen Eharacter trägt, mithin ein Nachdruck desselben den Strafbestimmungen des Gesetzes nicht un terworfen sein kann. Ich bin also mit meinen Klagen aus drei sehr weit verschiedenen Gründen abgewiesen worden, cher Th eil. 1) weil Aufsätze aus einer Zeitung in die andere übertragen werden können, 2) weil amtliche Berichte kein Eigenthum des Verfassers sind, 3) weil das Gesetz nur Werke über Kunst und Wissenschaft gegen Nachdruck schützt. Aber alle diese Gründe wollen mir nicht einleuchten, denn zu 1, können doch nur solche Aufsätze verstanden werden, welche Ereig nisse berichten, die Jedermann augenscheinlich wahrnehmen kann, als: in N ist ein großes Feuer gewesen, in B ist der berühmte M gestorben, keineswcgcs aber größere Aufsätze die für Kunst und Wissenschaft einen Werth haben, dessen fernerer Abdruck auch dem Verfasser in seinen gesammelten Wecken freistcht; zu 2, daß amtliche Berichte kein Eigenthum des Verfassers sind, scheint mir eine zu kühne Behauptung zu sein, denn auf diese Weise darf kein Verleger sich ferner mit einem Autor entlassen, der aus amtlichen Quellen schöpft, ohne Gefahr zu laufen daß jeder Andere sein Buch Nachdrucken darf, und die bei Aderholz in Breslau und bei andern Verlegern erschienenen Eommcntare zu den preußischen Gesetzbüchern wären sonach dem Nachdruck preisgegeben. Auch die Anwälte hätten hiernach kein Eigenthumsrecht auf ihre Verthei- diqungen, so wenig wie der Autor, der ein großes wissenschaftliches Werk nach Angabe und in Auftrag seines Verlegers ausarbeitet, oder der Verfasser einer Preisaufgabc; zu 3, daß nur Werke über Wissenschaft und Kunst gegen Nachdruck geschützt werden können, erscheint mir am unzureichendsten. Der Aufsatz gehört ganz in das Gebiet der Psychologie und wo bleiben Romane, Bühnenstücke, Gedichte, Reisebeschreibungcn u. s. w., die weder einen wissenschaftlichen noch einen Inhalt über Kunst haben, endlich gar Musikalien? Alle diese Werke, die jährlich in übergroßer Menge erscheinen, wären dem Nachdruck gänzlich freigestellt. Wer möchte da Muth haben, dergleichen zu verlegen. Die Meinung der preußischen Juristen kann meine Meinung über den vorliegenden Fall nicht ändern. Ich wünsche sehr, auch die Mei nung anderer Juristen, namentlich der sächsischen, zu erfahren, und ersuche daher meine Herren Eollcgen mir gütigst anzuzeigen: wo der in Rede stehende Aufsatz etwa noch sollte nachgedruckl worden sein, um ' dort das Recht zu verfolgen und so vielleicht eine Lücke im deutschen Rechte über schriftstellerisches Eigenthum auszufüllen. Nur dies ist der Zweck meines Bestrebens, nicht der Geldgewinn. Zum Schluß bemerke ich noch, daß in dieser Sache ein Gutach ten des Sachverständigen-Vereins zu Berlin zum ersten Male un beachtet geblieben ist. Berlin, im Februar 1845. Boike-
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