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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 11.02.1845
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 11.02.1845
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- Deutsch
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129 1845.^ „gesagt: zum Schulgebrauch, nicht auch: zum Unterricht, „zur Ausbildun g Einzelner in diesem oder jenem Fache und „deshalb dürfe sich die gestattete Ausnahme vom Verbote des Nach drucks auch nur auf Sammlungen für offen tliche Schulen be ziehen und nur auf diese waren ihrem Wesen nach ihre Bestim mungen zu beschränken. Ferner ist es gegen den Sinn und Geist „der, im § 4 des allegirten Gesetzes getroffenen Ausnahme-Bestim mungen, solche Sammlungen, welche nicht ganz streng und aus schließlich den Zweck des eigentlichen Schulunterrichts verfol- „gen, vielmehr nach Inhalt und Anordnung auch noch andere „Zwecke, namentlich den der Unterhaltung, äußerlich erkennen „lasten und an den Tag legen, für erlaubt zu erklären, denn offen bar sind jene Ausnahmen blos zum Besten der allgemeinen Volks bildung und zum Besten der Wissenschaft festgesetzt, und wo eine „Förderung dieser geistigen Elemente des Volkslebens nicht zu er matten ist, ja nicht einmal ganz oder doch hauptsächlich von den „Verfassern eines Werks oder den Herausgebern einer Sammlung „bezweckt wirb, da können offenbar auch die in der allegirten ge setzlichen Bestimmung festgesetzten Ausnahmen, zum Nachtheil der „rechtmäßigen Verleger bereits erschienener Schriften, Kompositio nen u. s. w. keine Anwendung leiden." Die Gründe zu der als Schadenersatz bestimmten Summe sind im Erkenntniß folgendermaßen erläutert. Der dem Beschädigten zu leistende Schadenersatz war, ebenfalls durch Gutachten des Musikal. Sachverständigen-Vereins zu Berlin, in Beziehung darauf, daß von dem Nachdruck 2500 Exemplare (in zwei Auflagen) gedruckt und diese bis auf 50 noch vorhandene Exem plare debitirt worden wären, auf 40 ft? 25 S-s bestimmt worden. Da es aber hiebei in Betracht kam, daß diese Entschädigung für beide Auflagen zusammen normirt wurde, deren erste von 1500 Exem plaren schon im Jahre 1836 und nur die zweite von 1000 Exemplaren im Jahre 1840 erschienen waren, so konnte die richterliche F eststel- lung der Entschädigungsforderung nur auf die zweite, nach dem Gesetz vom 11. Juni 1837 erschienene Auflage, nicht aber auf die be reits im Jahre 1836 erschienene angewendet werden, da nach den Strafbestimmungen des Allg. Landrcchts, welche auf diese Anwendung leiden, die Entschädigung des durch den Nachdruck Beeinträchtigten nicht mit zum Gegenstände des Straferkenntnisses und der vorliegenden Un tersuchung gemacht werden könne. Demnach würde es der vorgängigen Erörterung und Entscheidung im Wege des Eivilprozesses unterworfen bleiben, die Entschädigung für den unerlaubten Abdruck des Liedes in der ersten Auflage zu bestimmen. Rechtmäßige Verleger mögen sich hienach des Schutzes erfreuen, welchen ihnen das Preußische Gesetz gewährt und dadurch veranlaßt werden, ihre Rechte zu wahren, Herausgeber oder Verleger von Samm lungen ähnlicher Art aber dadurch vor ferneren Verletzungen rechtmäßi gen Eigenthums gewarnt sein, denn angenommen, daß ein schließlich der, während einer fast dreijährigen Untersuchung aufgelaufe nen, bedeutenden Kosten, im vorliegenden Falle der Nachdruck eines einzelnen Liedes, nicht zu hoch angeschlagen, mit 200 ft? gebüßt wer den muß und daß die in Rede stehende, aus 6 Lieferungen bestehende Sammlung 50 — 60 Lieder, unter diesen aber vielleicht noch mehrere enthält, welche zu der Eathegorie des verurthcilten gehören , so muß es abschrecken, wenn man die Möglichkeit annimmt, daß gegen ein jedes als unerlaubter Nachdruck darin befindliche Lied von den recht mäßigen Verlegern Klage eingelegt und für ein jedes derselben eine so namhafte Strafe zuerkannt würde. — Es wäre gewiß sehr zu wünschen, wenn der sich auf ähnliche Weise wieder cinschleichende Nachdruck durch alle übrigen deutschen Gesetzgebungen so streng bestraft würde, wie nach obigem Beispiel in Preußen, und alle Sortimentshandlungen sich des Debits desselben enthielten. Die Löbl. Redaction des Börsenblattes, welcher das in Rede ste hende Erkenntniß im Original mitgetheilt worden, wird zu bescheini gen ersucht, daß obiger Auszug dem Sinne desselben und dem Zwecke seiner Veröffentlichung völlig entsprechend abgefaßt ist.*) *) Was hiermit recht gern geschieht. D. R. Das Königl. Preufi. Ober-Eensur-Gericht hat für folgende außer halb der deutschen Bundesstaaten in deutscher Sprache erschienene Schriften, da sie hinsichtlich ihres religiösen und politischen Inhalts theils gegen Artikel II und IV der Ecnsur-Jnstruction vom 31. Januar 1843 zugleich, theils gegen einen derselben verstoßen, die nachgesuchte Dcbils- erlaubniß versagt. 1. Vcdrine, Blick auf die Leiden und Hoffnungen der.Kirche im Kampfe mit dem Gewissenszwang und den Lastern des 19-Jahrh., aus dem Franz, v- A. Castioli. Schaffhauscn 1844, Hurterschc Buchh. 2. Schweizer Bildcrkalcnder für das I. 1844. Bon M. Disteli. Solo thurn, .4. Amiet. 3. John Princc-Smith über den politischen Fortschritt Preußens. Zürich 1844, literar. Comptoir. 4. Der Vorläufer. Eine Monatsschrift für öffentliches Leben. Herausg. von Chr. Fr. Stötzner. 4. Jahrg. 1. Heft. Schaffhause» 1844, Brodt- mannsche Buchh. Neuigkeiten der ausländischen Literatur. (Mitgetheilt von Wfg. Gerhard.) Französische Literatur. Xiv«uvini! <Ie cliimie, comprenant les applications lls cetts Science a In mellscine et ä la plisrmacie. par L. lviillon et 3. Keiset, avec I» colladoration «In clocteur I?. Hocker. In-8. Paris, Laltticrc. 7 kr. 50 c. Xilcilivns legislatives de la vill« <>s Keims. Oollection <le pieces !ne- llites, pvuvant servir a I'liistoire lies institutions clans l'interieur <Ie la cite; par Pierre Varin. 2. Partie. 1. vol. In-4. Paris, impr. üe Ollpelet. Lmnirni! vn Itoismo«'?, ^., Des ballucinations, on Listoire raisonnes Oes apparitions, lies visions, lies songes, <Ie I'extase, <iu magnetismv et <in somnambulisme. In-8. Paris, K.-Kaitlicrc. 6 kr. 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