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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 11.02.1845
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- Erscheinungsdatum
- 11.02.1845
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- Deutsch
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128 I>? 12 » Nichtamtlicher Theil, Der süddeutsche Buchhändlervcreiu. Nach einer Cocrespondenz in der Magdeburger Zeitung hat der in den letzten Tagen in Heidelberg versammelt gewesene Ausschuß des süddeutschen Buchhändlervcreins beschlossen, daß die nächste constitui- rende Versammlung des Vereins in Stuttgart gehalten werden solle. Der Umstand, daß der Senat von Frankfurt das Gesuch der dortigen Buchhändler um Verleihung von Corporationsrechten abermals zurück- gewiesen, sei die nächste Veranlassung gewesen, daß man sich nicht für Frankfurt entschieden habe. Damit sei indeß der Frage über den Hauptstapelplatz des süddeutschen Buchhandels durchaus nicht vorge- griffcn, und wenn auch das lebhafte Interesse der Würtembergischen Regierung für den Verein und der wichtige Umstand, daß dieselbe ein großes Börsengebäudc auf ihre Kosten erbauen lassen wolle, ein starkes Gewicht in die Wagschale für Stuttgart lege, so sei dagegen nicht zu übersehen, daß Frankfurt durch sein eminentes Bankgeschäft für die Abrechnung besondere Vorzüge darbiete. — Vermuthlich wird Frank furt nicht einmal diese Vorzüge mit Erfolg geltend machen können; denn bekanntlich hat der Stuttgarter Verein schon vor Jahresfrist öffentlich bekannt gemacht, daß er mit dortigen Bankierhäusern eine Uebereinkunft getroffen habe, nach welcher über den Belauf eingcsand- ter Wechsel auf St. Gallen, Frankfurt oder Augsburg pari Werth bei Verfall ohne allen Abzug verfügt werden kann, so daß zu erwarten ist, es werden, je mehr diese Uebereinkunft bekannt wird, mit der Zeit alle und jede St. Galler, Frankfurter und Augsburger Papiere ihren Weg durch die Hände der Stuttgarter Buchhändler nehmen. Ucbcr Mnsikalicii-Nachdrnck. Erkenntnis» eines Prcus;isclicn Gerichts. Da in letzten Jahren wieder musikalische, angeblich zum Unter richt bestimmte Sammlungen und Anthologieen erschienen sind, in de nen sich beliebte, in rechtmäßigem Verlage erschienene Lieder ohne Be rechtigung ungescheut nachgedruckt befinden, so möge folgendes, nach Preußischen Gesetzen erlassene richterliche Erkenntniß zur Belehrung und Warnung diene». Ein bekanntes und beliebtes National-Lied wurde in eine solche, dem Titel nach zum Unterricht bestimmte Lieder-Sammlung ohne Be willigung des rechtmäßigen Verlegers ausgenommen, worauf dieser ge gen die beiden Herausgeber und Verleger derselben erst nach geraumer Zeit klagbar wurde, da ihm dieser Nachdruck früher nicht bekannt ge worden war. Nachdem die Untersuchung durch die Gegenreden der Verklagten bis ins dritte Jahr in die Länge gezogen worden war, wurde unter dem 31. Dez. 1844 für Recht erkannt: I) daß Jeder der beiden Angeschuldigten mit einer Geldstrafe von Fünfzig Thalern oder im Unvermögens-Falle mit fünf Wochen Gcfängniß wegen unerlaubten Nachdruckes ordentlich zu bestrafen, II) die noch vorräthigen und unverkauft gebliebenen Exemplare der den Nachdruck enthaltenden Sammlung zu consisciren, III) der Betrag der dem Kläger wegen unerlaubten Abdrucks des in seinem Verlage erschienenen Liedes zu leistenden Entschädigung auf 16 10 S^s zu bestimmen sei und die Verklagten verbun den wären, Einer für Beide und Beide für Einen dem Beschä digten für Bezahlung dieser Summe zu haften, IV) die Kosten der fiskalischen Untersuchung Jedem der Verklagten zur Hälfte, wenn aber Einer von ihnen zur Zahlung nicht vermögend, dem Andern ganz zur Last zu legen seien- Von den dem Erkenntnisse beigefügtcn sehr ausführlichen Gründen wird cs hinreichen, um dem Zweck dieser Veröffentlichung, zur Be lehrung und zur Warnung zu dienen, zu entsprechen, die folgenden im Auszuge mitzutheilen- Die Angeklagten hatten zu ihrer Vertheidigung hauptsächlich eingewendet: 1) daß das Allg. Landrecht am betreffenden Orte bestimme: „Wohl aber können Auszüge aus Schriften (worunter auch „musikalische Kompositionen zu verstehen) in andere Werke oder „Sammlungen ausgenommen werden", und daher, da ihre Sammlung bereits im Jahre 1836, also vor dem Erscheinen der Verordnung vom 11. Juni 1837, ausgegeben wor den, die Bestimmungen der letzteren keine Anwendung auf vorliegen den Fall hätten. 2) Sie wendeten ferner ein, daß die von ihnen hcrausgegebene Sammlung eine zum Schulgcb rauch bestimmte sei, in welche nach dem Gesetz vom 11. Juni 1837 „einzelne Aufsätze, Gedichte u. s. w. ausgenommen werden dürsten" und beruften sich deshalb aus das der Sammlung vorgcdruckte Vorwort und auf den, auf dem Titelblatte angegebenen Zweck und Inhalt der selben, aus welchen sie folgerten, daß die Sammlung lediglich eine zum Unterricht, oder, was sie für gleichbedeutend damit hielten, eine zum Schulgcbrauch bestimmte sei. Der ü»I> 1) gemachte Einwand wurde zurückgewiesen, weil die angezogene gesetzliche Bestimmung auf den vorliegenden Fall keine An wendung finde, denn offenbar sei cs kein bloßer Auszug zu nennen, wenn von einer Komposition (wie hier geschehen) nur ein Refrain weggelassen, im übrigen aber dieselbe unverändert und nach ihrem ganzen wesentlichen Inhalte in eine andere musikalische Sammlung ausgenommen werde, weshalb sowohl der Wortvcrstand als der Sinn des allegirten Gesetzes diesen Einwand nur als eine leere Ausflucht erscheinen lasse, zu dessen Widerlegung daher nichts weiter gesagt zu werden brauche. Der «ul, 2) gemachte erhebliche Einwand wurde aber aus folgenden Gründen ebenfalls zurückgcwieseu, nachdem sich ein, nach Vorschrift des Gesetzes vom 11. Jun. 1837 von dem musikalischen Sachverständi gen-Verein zu Berlin cingeholtes Gutachten über diesen Fall folgen dermaßen ausgesprochen hatte: „Als eine Sammlung zum Schulgebrauch könne nach Inhalt und „Zusammenhang des Gesetzes nur eine solche angesehen werden, „welchezum Gebrauch in einer öffentlichen Lehranstalt geeig net sei, in welcher jedoch, sachgemäß, nur der allgemeine, „nicht der Einzelgcsang zur Uebung kommen könne. Nun liege „es aber zu Tage, daß die meisten Gesänge der Sammlung nur für „den Einzelgesang bestimmt seien, u. es in sich widersprechend wäre, „mehrere der in der fraglichen Sammlung enthaltene» Nummern „in einer ganzen Schulklasse vortragen zu lassen. Eben so uner heblich sei d. Bemerkung auf dem Titelblatte ,,in methodischer „vom Leichtern zum Schwerer» fortschreitender Stu fenfolge", denn wäre auch in der That geleistet, was hierdurch „verheißen würde, so könne daraus nur folgen, daß einzelnen Ge- „sangfreunden für die Ausbildung der Stimme und des Vortrags „eine nützliche Uebung durch die fragliche Sammlung gewährt werde, „nicht aber, daß sie eine dem Schulgcbrauche in dem entwickelten „Sinne gewidmete oder dazu geeignete sei- Unter Sammlungen „zum Schulgebrauch könnten nur solche verstanden werden, deren „einzelne Gedichte, Aufsätzen, s. w„ j^des für sich allein, so „beschaffen sind, daß sie sämmtlich und jedes einzelne Stück die Be- „stimmung zum Schulgcbrauch vollkommen erfüllen, nicht aber blos „in einzelnen Auswahlen; ferner habe das Gesetz ausdrücklich nur
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