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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 08.04.1845
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 08.04.1845
- Sprache
- Deutsch
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339 1845.^ tigen thunlich, zu erledigen, und in rillen Fällen, wo es erforderlich ist, in ihren Wirkungskreisen als Vermittler, und wo es gewünscht wird, auch als Schiedsrichter auszutreten. — In dringenden und wich tigen Fällen jedoch, welche den gesammten Verein betreffen oder be drohen, muß das darauf Bezügliche sofort zur Kenntnis des Präsidiums gelangen, welches befugt ist, im Verein mit den Provinzialvorständen einen geeigneten Beschluß zu fassen, der so lange gültig und in Kraft bleibt, bis ihn die Generalversammlung aufhebt oder ergänzt. § 12. Dem Vorstande liegt es ob, sich alljährlich kurz vor der General versammlung mit den Provinzialvorständen zu vereinigen, und alle Anträge, Beschwerden und sonstige den Gesammtverein betreffende Ge genstände, welche zur Erledigung aus der Tagesordnung stehen, in der Art vorzubereiten, daß darüber in der Generalversammlung ent schieden werden kann. 8 13. Jedes Jahr am dritten Montag des Juni findet je an dem be stimmten Orte (siehe § 19) eine ordentliche Generalversammlung der Vereinsmitglieder statt; vier Wochen vor derselben kündigt der Vor stand etwa von ihm zu stellende oder ihm von andern Mitgliedern an- gemcldete Anträge in der süddeutschen Buchhändler-Zeitung an. Außerordentliche Generalversammlungen beruft der Vorsteher während der Abrechnungszcit, wenn cs das Präsidium beschließt, oder wenn ein Dritttheil der anwesenden Vereinsmitgliedcr einen Antrag darauf stellt. Bei der Einladung zu einer außerordentlichen Ver sammlung muß den Mitgliedern der Zweck derselben schriftlich ange zeigt werden. 8 14. -In der ordentlichen Generalversammlung werden 1) Berichte über die Geschäftsführung des Vorstandes, über den Stand der Angelegenheiten des Vereins, der Rechnungen und der Lasse erstattet; 2) Anträge und Vorschläge des Vorstandes oder einzelner Vereins- Mitglieder, welche auf der Tagesordnung stehen (in so fern sie aber eine Abänderung der Staturen betreffen, nur nach den nähern Bestim mungen des § 16), zur Abstimmung gebracht; 3) die Wahlen des Vorstandes vorgenommcn; 4) etwaige Beschwerden über verweigerte Aufnahme berathen und entschieden, und 5) über den Ausschluß von Mitgliedern beschlossen, welche eine der zur Aufnahme erforderlichen Eigenschaften verloren haben (siehe § 16). In außerordentlichen Versammlungen können nur Gegenstände, welche als Zweck der Einberufung genannt worden sind, vorge- brachl werden. § 15. Nur der wirkliche Chef oder der Prokuraführec, oder der dazu schriftlich bevollmächtigte Gehülfe einer Handlung, und bei Gesell schaftshandlungen nur Ein Theilhaber haben Stimmrecht in den Ge neralversammlungen. Eine anderweitige Uebertragung des Stimmrechts, welches über haupt nur persönlich ausgeübt werden kann, findet nicht statt. Die betreffenden Vollmachten sind dem Vorstande am Tage vor der Gene ralversammlung einzuhändigen. 8 16. Zur gesetzlichen Eröffnung der Generalversammlungen ist erfor derlich die Anwesenheit entweder der Hälfte sämmtlicher Vereinsmitgliedcr, oder die Anwesenheit eines Dritttheils derselben, unter welch' letzterem sich aber dann wenigstens die Hälfte sämmtlicher Provinzialvorstände befinden muß. Zur Gültigkeit eines Beschlusses der Generalversammlung genügt die einfache Stimmenmehrheit der Anwesenden. Zur Abänderung oder Ergänzung der Statuten, so wie für den Ausschluß eines Mitglieds aus dem Verein ist die Mehrheit von wenig stens zwei Drittlheilen der anwesenden Mitglieder erforderlich. —Dem Vorsitzenden kommt nur bei Stimmengleichheit eine Stimme zu. Die Abstimmungen finden in der Regel öffentlich statt. Nur bei Wahlen, beim Ausschluß eines Mitglieds, oder wenn die Majori tät der Generalversammlung dafür ist, wird schriftlich und geheim abgestimmt. § 17. Ueber Anträge auf Abänderung oder Ergänzung der Statuten können in den ordentlichen Generalversammlungen nur dann, wenn solche drei Monate vorher dem Ausschüsse schriftlich angezeigt worden sind, und durch diesen in der süddeutschen Buchhändler-Zeitung Veröf fentlichung gefunden haben, Beschlüsse gefaßt werden. 8 18. Ueber die Verhandlungen der Generalversammlungen wird ein Protokoll geführt, welches vor dem Schlüsse jeder Generalversamm lung zu verlesen und von dem Vorsteher und fünf weiteren Mitgliedern zu beglaubigen ist. Der Protokollführer wird vom Präsidium gewählt. 8 19- r>) Die jährlichen Generalversammlungen und Abrechnungen sol len abwechselnd in Frankfurt oder Stuttgart gehalten werden. Wer vorzieht, an einem andern Platze zu zahlen, ist gehalten, diese Zahlung vor dem 8. Juni zu leisten und bis dahin auch Anzeige davon an den Abrechnungsplatz einzusenden. b) Für den Fall, daß es den Bemühungen des Vereins gelingt, Oestreich mit in den Verein zu ziehen, soll Augsburg als dritter Ab rechnung- und Versammlungsplatz angenommen werden. (So zwar, daß ein Jahr Frankfurt, ein Jahr Stuttgart und ein Jahr Augsburg alterniren.) o) Für das Jahr 1845 ist Stuttgart Abrechnung- und Ver sammlungsplatz; für das Jahr 1846 Frankfurt; sind bis dahin die Bedingungen «ub b erfüllt, so soll im Jahr 1847 Augsburg in die Reihe treten, wo nicht, nur zwischen Frankfurt und Stuttgart von Neuem abgcwechselt werden. 8 20. In Erwägung, daß der in den letzten Jahrzehnten aufgekommene größere oder kleinere Rabatt an Privatbanken nicht allein dem Sorti mentsbuchhandel offenkundig den Untergang droht, sondern eben damit auch die Interessen des Verlaghandels auf's Empfindlichste berührt, erkennt der Verein als seine Hauptaufgabe die gänzliche definitive Ab schaffung des Rabatts und die Reconsolidirung des Princips der festen Ladenpreise in seinem ganzen Umfange. Die nöthigen Schritte für die Verwirklichung dieser Maßregel, die Anknüpfung von Verbindungen in allen Theilen Deutschlands mit schon bestehenden und deßhalb zu veranlassenden Local-Vereinen, überträgt die Versammlung des laufenden Jahres einer besonderen Commission, die dafür mit einer Instruktion zu versehen ist. Da ferner vor Allem das Wohl des Sortimentsbuchhandels eine strenge Scheidung der Geschäftsgebiete des Buchbinders und des Anti quars von dem Geschäftsgebiete des Buchhandels bedingt, so verpflich tet der Verein seine Mitglieder, an Antiquare und Buchbinder als Wiederverkäufer nicht mehr als 15 p6t. vom Ordinär und 10 p6t. von Nettopreisen bei Sortiment und Verlag zu bewilligen. Sobald der erste Theil dieses Paragraphen verwirklicht sein wird, findet eine entsprechende Minderung dieses Verhältnisses statt. 8 21. Die Verleger in dem Vereine verpflichten sich, ohne Ausnahme nach dem 31. December nichts mehr auf alte Rechnung zu versenden 51*
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