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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 14.03.1845
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 14.03.1845
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- Deutsch
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256 21 DchottS Söhnc IN Mainz ferner. Sivori, 6., Op. 3. Var. sur un Illeme <li, Pirat« Oe Lettirrr p. Vinn, et ?kte. 2 ». HiLlber^, 8., I.a psrtenrs, NeloOie p. nne Voix av. pkte. 27 1er. 4 IVIarurlcas nationales p. ptte. 45 1er. IfVolF, H. et 6. Oe Seriot, Op. 48. 8»nvenirs <Ie Loulo^ne, 2 Duos eoncert. p. plte. et Violon. 1<iv. 1, 2. s 1 tl. 30 >ir. Trantwcin 8 Eomp. IN Berlin. (i». n.) , Partition Oes Hu^luors p. 2 V. , A. et Veile. dlonv. plllit. blo. 76 — 83 (peiprigsr VusAade Oak. 25 I^o. 1—8. pariser Vus^ade Op. 51 et 103.) 1 ,p. 8ul,scr.-pr. 1. <len lakrg. v. 12 plrn. 4 ,P. (8cl>luss.) Nicht a mtli Ucbcr ConfiScation und Bttchcrvcrbotc in Preußen. Mit Beziehung auf die Erklärung des Herrn O. Wigand in Nr. 17 d.Bl. Vor einigen Monaten überreichten hiesige College» mit mir ge meinschaftlich dem Oberpräsidio der Rheinprovinz eine Vorstellung, de ren Zweck die Bitte war: „daß den Polizeibehörden befohlen werde, den Buchhandlungen alle mit Beschlag belegten Exemplare von Büchern auswärtigen Verlages gegen Abgabe des Consiscationsscheines zu jeder Zeit zurück zu geben, wenn die Buchhandlungen eine Sendung nach Leipzig oder Frankfurt machten, damit einer jeden Sendung die im Debit gehemmten oder ganz verbotenen Bücher jedesmal bei gepackt werden könnten." Diese Vorstellung ging von dem Grundsatz aus, daß eine große Unbilligkeit darin liege, wenn der preuß. Staat dem Eigenthümer eines unter dem Schutze der Gesetze des deutschen Bundes erworbenen Ge genstandes in der freien Verfügung über denselben hemme. Man könne zwar anführen, daß die Beschlagnahme nur eine vorläufige Maßregel sei, und daß die Verleger von im Debit gehemmten Büchern später, nach Entscheidung des Ober-Censurgerichts, jedenfalls ihr Eigenthum zurück erhielten. Hierbei sei aber wohl zu erwägen, daß in den meisten Fällen dieses Eigenthum inzwischen werthlos geworden, da Bücher solcher Art gewöhnlich auf raschen Absatz berechnet und schon nach ganz kurzer Zeit veraltet seien. Jedenfalls fordere es mindestens die Billigkeit, daß die Verleger in den Stand gesetzt würden, mit ih ren Verlagsartikeln sogleich außerhalb des Preußischen Staates einen Markt zu suchen, wenn ihnen dieser innerhalb desselben gehemmt werde. Das lasse sich durch den von uns gemachten Vorschlag erreichen. Eine Antwort auf diese Eingabe ist noch nicht erfolgt, sie kann auch der Natur der Sache nach nur von dem Ministers des Innern und der Polizei gegeben werden. Das Gesetz vom 30. Juni 1843 verpflichtet in § 7 die Polizei behörden, „Schriften, welche Aeußerungen enthalten, durchweiche ein von Amtswegen zu rügendes Verbrechen begangen wird", in Be schlag zu nehmen, zugleich aber dem Ober-Censur-Gericht die Beschlagnahme anzuzeigen, welches alsdann darüber zu entscheiden hat, ob der Debit der Schrift im Jnlande zu verbieten, oder ob sie wieder fceizugeben ist. Erst nach erfolgter richterlicher Entscheidung kommt der von Hrn. O. Wigand angeführte § 12 in Anwendung, welcher verordnet, daß verbotene Schriften binnen dreiTagen ins Ausland zurückzuschicken sind. Da nach diesem Gesetze die Zurückgabe der in Beschlag gelegten Schrift unter allen Umständen, sei es nun zum freien Verkehr oder zur Rücksendung binnen drei Tagen, insofern die Schrift mit Beachtung der Preßgesetze des deutschen Bundes gedruckt ist, erfolgen muß, so scheint es mir für beide Theile, für Verleger und Sortimen ter, am besten, wenn consiscirte Schriften, über welche das Ober-Cen- sur-Gericht noch nicht geurtheilt hat, bei der Abrechnung einstweilen auf neue Rechnung übertragen werden. Dieser Ausweg ist in der Billigkeit begründet. Ein Recht jedoch hat der Verleger, wenigstens nach rheinischem Gesetze, auch hierzu nicht. Dieses bestimmt (Handelsgesetzbuch Act. 100): cher Th eil. „Die Waare geht, sobald sie aus dem Magazine des Verkäufers oder Versenders herausgebracht ist, wenn nicht ein Anderes verabredet worden, auf Gefahr desjenigen, dem sie gehört." Ferner (Civilgesctzbuch Art. 1148): „Schadenersatz findet nicht statt, wenn der Schuldner in Folge höherer Gewalt oder eines Zufalls, entweder verhindert wor den ist, zu geben, oder zu thun, wozu er verpflichtet war, oder gethan hat, was ihm untersagt war." Niemand wird bestreiten, daß der Verleger fortwährend Eigcn- thümcr der in Commission versendeten Bücher bleibt, daß mithin nach Art. 100 des rhein. Handelsgesetzbuches alle Versendungen auf seine Rechnung und Gefahr geschehen, wenn nicht anders verabre det Word en. Ebenso ist bekannt, daß polizeiliche Beschlagnahmen im Sinne des Gesetzes „höhere Gewalt" sind. Klagen wegen verbrannter Commissionslager z. B. würden aus diesem Grunde von den rheinischen Gerichten als unbe gründet abgewiesen worden sein. Ganz anders aber gestaltet sich das Vcrhältniß bei fest bestellten Büchern, die Verantwortlichkeit des Verlegers hört hierauf, sobald ec den Beweis bringt, daß die bestellten Bücher an den Besteller oder seinen Commissionair richtig abgeliefert worden sind. Dieser Beweis, wie ihn das Gesetz verschreibt, hat freilich seine großen Schwierigkeiten, so lange an den verschiedenen Commissions plätzen über die Ablieferung der Packete keine Bescheinigung ausgestellt wird. Und selbst mit dieser Bescheinigung ist der Beweis nicht voll ständig, wenn nicht zugleich auch über den Empfang der betreffenden bestimmten Bücher quittirt worden ist. Daraus erhellt, daß die eigenthümlichen Einrichtungen des Buch handels fast ausschließlich auf gegenseitigem Vertrauen beruhen und beruhen müssen, daß aber auf der andern Seite die Aufstellung eines Buchhändler-Gesetzbuches (Usancen-Codex) sehr wünschcnswerth ist. Wie die Verhältnisse jetzt liegen, begünstigt das geschriebene Gesetz den Sortimenter vor dem Verleger, dieser aber hat es in seiner Hand, solche „Verabredungen" zu treffen, welche geeignet sind, ihm einen größer» Schutz zu gewähren. Irre ich nicht, so haben von verschiedenen Seiten derartige „Verabredungen" auch schon in Folge der unangeneh men Verwickelungen statt gefunden, welche der Hamburger Brand her beigeführt hat. Es versteht sich von selbst, daß bei obigen Erörterungen nur von dem am Rheine gültigen Rechte die Rede ist. Was anderswo „Rech tens," ist mir nicht bekannt. Zu wünschen wäre aber, daß auch aus andern Gegenden unsers viel getheilten Vaterlandes Mittheilungen über solche, den Buchhandel näher berührende Rechtsfragen erfolgten. Koblenz, 8. März 1845. K. Bädeker. Todesfall. Am 3. März verschied sanft an Altersschwäche der Kaufmann und Steindruckereibesitzer Herr Ioh. Christ. Winckelmann, im 79. Le bensjahre. Er war Gründer und Mitbesitzer der Handlung Win- ckelmannL Söhne.
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