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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 11.03.1845
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1845-03-11
- Erscheinungsdatum
- 11.03.1845
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- Deutsch
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240 Herren Jonas, Schnitze und Winckelmann bestehenden Deputation be aufsichtigt. Möchte diese Einrichtung den Weg bahnen zu der so lange gewünschten Bildung eines Vereins der Berliner Buchhändler! Kein Zeitpunkt kann dazu günstiger erscheinen, als der gegenwärtige, wo eben das neue, dem Vereinswesen so günstige Gewerbegesetz publicirt worden ist. Kaum würde unsre erleuchtete Regierung einem solchen Vorhaben entgegen sein, und am Wenigsten würde sie in unsrer Vereinigung eine Coalition gegen die Interessen der Schriftstellererblicken, an welcher Be fürchtung bekanntlich frühere Versuche der Art unter dem Ministerium des Herrn v. Schuckmann gescheitert sind. — Die Unterhandlungen, welche seit längerer Zeit zwischen unsrer Regierung und der englischen über einen Vertrag zum Schutz des literarischen Eigentbums gepflogen wurden, sind jetzt, wie ich Ihnen aus zuverlässiger Quelle melden kann, dem Abschluß nahe. Der Vertrag ist auf die Herabsetzung des engli schen Eingangszolles für preußische Bücher gegründet und hat demnach die Basis, auf welcher er allein für uns von Werth sein kann. Bis jetzt bestehen in England dreierlei Eingangszölle für Bücher, nämlich 20 Shillings für alle vor 1801 gedruckten, 100 Shillings für Bücher in tobten Sprachen, und 50 Shillings für Bücher in fremden lebenden Sprachen. Statt dieser Zölle soll nun ein und derselbe Zoll von 15 Sh. für Bücher preußischen Verlages erhoben werden. Leider kann ich Ihnen nicht sagen, daß unsre Negierung in dieser Angelegenheit ge meinschaftlich mit andern Bundesregierungen handle, vielmehr ist der Vertrag ausschließlich'zwischen Preußen und England beabsichtigt, und diejenigen unsrer Eollegen, mit welchen unsere Regierung in dieser An gelegenheit communicirt hat, haben vergeblich den Wunsch geäußert, daß der Vertrag auf die gesummten Saaten des Zollvereins ausgedehnt werden möchte. Mit Recht wurde ihnen freilich entgegcngchalten, daß dieß eins Unmöglichkeit sei, so lange z.B. in Württemberg nur ein zehn jähriger Schutz des lit. Eigenthums bestehe. Sie melden uns, lieber Freund, in der letzten Zeit so viel von der Wirksamkeit des Stutt garter Vereins. Lassen Sie uns doch bald einmal hören, daß er in die ser wichtigsten Angelegenheit, der einzigen, in der er sich ein Verdienst um den gesummten deutschen Buchhandel erwerben kann, am rechten Orte die rechten Schritte gethan habe. . Nachdruck von Musikalieii. Mit Hinweisung auf zwei ähnliche, im Börsenblatts von 1844 Nr. 100 S. 3459 und von 1845 Nr. 12 S. 128 veröffent lichte Fälle von, durch Aufnahme in sogenannte Anthologien oder Sammlungen verübten Nachdruck von Musikalien, finden wir uns im öffentlichen Interesse veranlaßt, folgenden eben dahin gehörenden nach stehend mitzutheilen. Im vorigen Jahre erschien bei M. Frommann in Darmstadt: „Barden ha ln- Sammlung vierstimmiger Männcrgcsängc ohne „Begleitung, ernsten und heitern Inhalts, von verschiedenen Com- „ponisten. Herausgcgebcn von mehreren Freunden des Gesanges- „Erstes Heft. Pr. U Anmerkung. Eine Partitur er scheint besonders." In dem kurzen Vorberichte versichern die Herausgeber, daß nur solche Gesänge in diese Sammlung ausgenommen worden wären, welche sich durch mehrjährig geprüften Vortrag als entschieden entspre chend erw iesen hätten. Hiegegen wäre nichts einzuwenden, wenn nur die Herausgeber auch zugleich Verfasser der aufgcnommencn Gesänge oder sonst von deren Eigenthümern zu dieser Herausgabe berechtigt waren, was indessen, so lange nicht der Beweis geliefert worden, im Allgemeinen bezweifelt, wenigstens aber in dem uns als rechtmäßige Verleger betreffenden be stimmten Falle ganz gewiß in Abrede gestellt werden muß. Um nun die Verfasser oder rechtmäßigen Verleger der übrigen Gesänge, deren Eigenthum in diesen ihnen vielleicht noch ganz unbekannten „Bar denhain" ohne ihre Erlaubniß versetzt worden sein mag, darauf ^ 20 aufmerksam zu machen, ob und wie dieses geschehen sei, so zeigen wir nachstehend den Inhalt dieses ersten Heftes an und fügen die Original- Verleger bei, soweit wir dieselben ermitteln konnten: Nr. 1. Sängcrgruß von Toblcr. - 2. Morgenlied von R. Spofforth. - 3. Des Deutschen Vaterland von W. Speyer. Bonn bei Si in rock. - 4. Soldatenlied von Burkhardt. - 5. Frühlingsgruß von C. Kreutzer, aus dessen op. 95 L. 2. Mainz bei Schotts Söhnen. - 6. Türkisches Schenklicd von F. Mendelssohn-Bar thold», aus dessen op. 50. Leipzig bei Kistner. - 7. Der Männcrgesang von F. Otto. - 8. Abcndgesang von Sal. Burckhardt. - 9. Die Kapelle von C. Kreutzer aus dessen 6 Gesängen mehrerer Dichter. L.l. Mainz bei Schott's Söhnen. . 10. Vestrni cgrinn etc. von Mozart - 11. Rheinisches Trinklied von Kücken aus dessen op. 36 2. Heft. Berlin, bei Schlesinger. - 12. Psalm XXIII von Bernhard Klein aus dessen op. 23. Berlin bei Tr aut wein L Comp. - 13. Bcgräbnißlicd von H. G- Nägcli. - 14. Vaterlandslicd von F. Schneider aus dessen op. 92. Leipzig bei Breitkopf Härtel. - 15. Walzer von C. Zöllner. und geben ihnen anheim, betreffenden Falls ihre Rechte zu wahren. Uns anbelangend, die wir unter Nr. 12 unser rechtmäßiges Eigen thum erkannten, so ceclamirten wir deshalb bereits am 16. No. 1844 an den Verleger, behielten uns vor, dagegen einzuschreiten, warnten ihn vor ferneren Nachdruck unseres Verlags und riethen ihm, das 1. Heft ganz zu unterdrücken. Hieraus erhielten wir unter dem 7. Dez. a. p. folgende Antwort: „Mit Beziehung auf Ihr Geehrtes vom 16. Nov. d. I. benachrich tige ich Sic, daß die von mir unter dem Titel „Bardcnbain" „ausgegcbcne Sammlung vierstimmiger Männcrgcsängc ursprünglich „auf Kosten und zum Gebrauch einer hiesigen Privat-Singgescllschaft „veranstaltet wurde und ich nur von der mir crtheilten Erlaubniß auf „Buchhändler-Wege Gebrauch machte. Wenn dies aber auch nicht „der Fall wäre, so glaube ich doch nicht gegen die bestehenden Gesetze „gefehlt zu haben, die nirgends verbieten, einzelne Originalwerkc in „Sammelwerke aufzunchmcn, und daß man selbst in Preußen solche „Sammelwerke nicht für gesetzwidrig hält, bezeugt der Umstand, daß in „Erk's Sammlung drei- und vierstimmiger Männergesänge, 1s Heft, „Essen bei Bädcker, dasselbe Lied von Klein: „der Herr ist mein Hirt" „abgedruckt ist, woher denn auch dasselbe in die von mir versandte „Sammlung genommen wurde. *) „Es kann mir daher nicht eingefallen sein, mich an Ihrem Eigcn- „thume zu vergreifen, wie Sie Sich auszudrücken belieben und gebe „Ihnen anheim, was Sie in dieser Sache zu thun für gut finden." M. Frommann. Nach Maaßgabe des in Nr. 12 des Börsenblattes erzählten Fal les würde dieser „BardenHain" wegen des ohne unsere Zustim mung darin enthaltenen Abdrucks des Klein'schen Psalms nach preußi schen Gesetzen ohne alle Frage als Nachdruck condemnirt werden, sobald wir gegen Verkäufer desselben in Preußen klagbar würden, worauf wir denn unsere preußischen Eollegen hiermit aufmerksam gemacht ha ben wollen. Ob dies auch in den übrigen Bundesstaaten und nament lich im Großherzogthum Hessen und bei Rhein der Fall sein würde, vermögen wir nicht sicher zu beuctheilen, da nach einem gewissen sehr bekannten früheren Rechtsspruche dem „Bard en hain" als Eutla- stungsgrund dienen könnte, wenn der Verleger bewiese, daß er densel ben nicht aus Gewinnsucht gedruckt habe, was ihm zu beweisen wegen *) Ob wir hierzu unsere Zustimmung gegeben haben oder nicht, konnte Hr. F. schwerlich wissen, oder ob im letzteren Falle wir auch dagegen als gegen eine Rechtsverletzung klagbar werden konnten, wird er wohl kaum zu beurthcilen im Stande sein. Ucbrigens ist, wenn wir nicht irren, der Psalm in Rede von B. Klein auS einer neueren Aussage jener Sammlung ron Erk weggclassen worden. In keinem Falle aber konnte hieraus Hrn. F. eine Berechtigung erwachsen. Anmerkung der Unterzeichneten.
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