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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 25.02.1845
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- Erscheinungsdatum
- 25.02.1845
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- Deutsch
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182 Zur litcr.ir. Eigenthnmsfragc. Die Augsb. Allg. Zeitung enthält Folgendes uns Stuttgart vom 4. Febr. Der Kreisgerichlshof zu Eßlingen hat kürzlich eine Entscheidung gegeben, welche geeignet ist, auch das nichtjuristische Publikum, namentlich Autoren und Verleger zu intereffiren. Es han delt sich um die Frage, ob ein Buchhändler, welcher das Eigcnthum eines einzelnen Werkes an sich gebracht hat, gegen den Schriftstel ler und einen anderen Buchhändler auf Entschädigung dringen kann, wenn beide letztere jenes Werk in eine Ausgabe der gesammtcn Schriften aufnehmen ? Die Verklagten wendeten vorzugsweise ein, es sei die Veranstaltung von Gesammtausgaben ein natürliches Recht, das zu vereiteln nicht in der Macht des Einzclnverlegers stehen könne, fer ner lasse sich in solchen Fällen keine Beschädigung denken, indem Ge sammtausgaben gewöhnlich andere Käufer finden, als ein einzelnes Werk, auch stehe den Verklagten der allgemeine Gebrauch zur Seite, und endlich habe sich die Administrativbehörde gegen die Ansprüche des Klägers erklärt. Das Gericht erkannte jedoch diese Gründe nicht als stichhaltig an. Wenn auch dem Schriftsteller unzweifelhaft an sich das Recht zustehe, Gesammtausgaben von seinen Schriften zu veranstalten, so lasse sich doch ebensowenig sein Recht bezweifeln, jener Befugniß ganz oder auf gewisse Zeit durch Verträge zu entsagen; ein solcher Ver zicht liege aber gerade darin, daß er das Eigenlhum eines bestimmten Werkes verkaufe, und zwar so lange als dieser Verkauf nach den Be stimmungen des Vertrages zu wirken bestimmt sei. Der Schriftsteller habe sich dadurch verbindlich gemacht, nichts zu thun, was dem ver tragsmäßigen Rechte des Verlegers, das bestimmte Werk allein zu ver breiten, entgegcnlaufe. Betreffend die Thatftage der Beschädigung werde zwar eine Gesammtausgabe dem einzelnen Werk in der Regel nicht denselben Abbruch thun, wie eine abermalige Specialausgabe; aber es komme hier alles auf die Modalität des einzelnen Falles an, z. B. darauf, ob die Einzelnschrift ein Werk sei, das, wie Romane, oen größten buchhändlerischen Werth im Jahr des Erscheinens habe, namentlich aber darauf, ob der Preis der Gesammtsausgabe so wohlseil gestellt sei, um in Verbindung mit ihrem Inhalt den Ankauf der Ge sammtausgabe als vortheilhaft gegenüber der Anschaffung des einzelnen Werkes erscheinen zu lassen. Im vorliegenden Falt sei dies aus (für die Oeffentlichkeit nicht geeigneten) Gründen anzunehmen. Was so dann die Ansichten der Administrativbehöcde anlange, so gehen dieselben nicht dahin, wie die Verklagten meinten. „Wäre übrigens", so fahren die Entscheidungsgründe fort, „diese Frage auch wirklicher Gegenstand der Entscheidung gewesen, so könnte doch das Gericht an diese Entschei dung niemals gebunden erscheinen, wenn es sich nun vor diesem um die Ermittelung privatrechtlichec Genugthuungsansprüche handelt. Der Ausspruch, daß ein Verlag gegenüber einem erlheilten Privilegium als Nachdruck zu behandeln, oder ob ein Privilegium durch das Verlags recht eines Dritten in seiner Wirksamkeit gehindert sei, bliebe doch stets auf diese seine öffentlich rechtliche Seite beschränkt, und was in dieser Richtung etwa nicht als Nachdruck befunden wurde, das kann doch sicher vor dem Richter nach processualischer Erörterung der Privat- rechtsvechältnisse noch als Rechtseingriff erfunden und erklärt werden." Demgemäß wurden die Erben des Schriftstellers für schuldig erkannt, dem Kläger nach vorgängiger Liquidation denjenigen Schaden (ein schließlich des entgangenen Gewinns) zu ersetzen, welcher dem Kläger aus der Verbreitung der Gesammtausgabe seit deren vertragsmäßiger Ueberlassung an die mitvcrklagte Buchhandlung erwachsen ist. Eine besondere Frage vecanlaßte noch der Umstand, daß der Verleger der Gesammtausgabe mit Ankündigung und Verbreitung des einen Be- standthcil bildenden Einzelnwerks, dessen Eigenthum der Kläger erwor ben hatte, schon zu einer Zeit anfing, als das Recht zu jener Gesammt ausgabe noch nicht einmal von ihm erkauft worden war. Mit der Zeit dieses Verkaufes und gerade wegen desselben nahm das Gericht eine Verschuldung der verkaufenden Erben des Schriftstellers an, sofern sZ? 16 diese das Specialwerk schon früher an den Kläger verkauft hatten, und verurtheilte sie deswegen, wie schon bemerkt, in den von dieser Zeit an entstandenen Schaden. Betreffend hingegen den Zeitraum vor jenem Verkaufe ward unterschieden, nämlich die beklagte Buchhandlung frei- gesprochen für diejenige Zeit, in welcher der Nachdruck — als solcher wurde ihre Handlungsweise qualificirt — in Württemberg noch gesetz lich zulässig war, aber zum Schadenersatz verurtheilt für den Zeitraum von Erlassung des den Nachdruck verbietenden Gesetzes, 22. Jul. 1836, bis zu der Zeit des mehrcrwähnten Kaufes. Ucbcr die jüdischen Büchcrhcindlcr enthält der „Orient", herausg- v.vr. In l. Fürst, folgenden beherzi- genswecthen Artikel aus Frankfurt a/M.: „Die süddeutschen Büchechändler haben sich hier auf eine kurze Zeit versammelt und dann fort begeben, um den süddeutschen Vücherhan- del, getrennt vom norddeutschen zu konsolidiren, die jüdischen Bücher händler nehmen an diesen Bewegungen keinen Antheil, oder vielmehr richtiger, sie werden zur Betheiligung nicht zugclassen, weil man sie blos für Antiquare hält. Unsere christlichen Buchhändler sind bei un serem Senate um Korporationsrechtc eingekommen; die jüdischen Bücher händler haben eine Petition cingereicht, die auf das Gegentheil hinaus läuft, und man kann es ihnen nicht verargen, da sie wohl fühlen, daß nach einer Durchsetzung dieses Gesetzes der Gegensatz und die Feind schaft gegen sie sich noch mehr geltend machen würde. Der Senat hat noch vorläufig beanstandet, auf die Korporationsrechte einzugehen, man glaubt aber allgemein, daß es endlich doch geschehen werde, wenn die Bücherhändler ihre Petitionen gehörig motiviren werden, und dann mögen die jüdischen Büchechändler zusehen, wie sie mit den Korporir- ten fertig werden. Es scheint in der That sehr gut, das misliche Ver- hältniß der jüdischen Büchechändler zu den christlichen näher zu be leuchten, nicht nur deshalb, weil dieses Thema schon zu oft der Gegen stand der bittersten Polemik war, sondern weil es ein bedauerlicher Moment mit in der großen Zcitfrage der Emancipation ist und man oft genug dieses Vechältniß als gegen die Emancipation heranbringen hört. Und gerade in einem den jüdischen Verhältnissen ausschließlich gewidmeten Blatte erscheint die Besprechung nothwendig, damit man uns nicht einer konfessionellen Parteilichkeit, eines unverzeihlichen Ver- deckens der jüdischen Unarten in unserer Milte beschuldige, welchen Vorwurf so manches jüdische Blatt unbedachtsamer Weise sich wirklich aufbücdet. — Der jüdische Bücherhändler und Verleger, wenn er nicht zum ge meinen Krämer und Hausirer hecabsinken, und mit den christlichen Büchechändlcrn in gleicher Ehrenhaftigkeit dastehen will, kann einen doppelten Gcschäftsweg cinschlagen: entweder ec bleibt in seinem kon fessionellen Kreise stehen, da er sich der jüdischen Konfession nicht zu schämen hat, oder er tritt aus demselben hinaus und wird deutsch-na tional, wo das jüdische Element gar nicht mehr in Betracht kommt, und wo er für die Förderung deutsch-nationaler Literatur, für die Bildung und Erhebung des Vaterlandes und seiner Interessen seine kaufmännische Thätigkeit verwendet. In beiden Fällen stände ein jüdischer Verleger und Bücherhändler ehrenhaft und achtungswerth da, in beioen würde er die Achtung und Würdigung der christlichen Bü- cherhändlcr in vollem Maaße genießen; denn auch in der Verwendung seiner kaufmännischen Thätigkeit innerhalb des konfessionellen Kreises, in der Hinarbeitung auf sittliche Erhebung und Veredlung der Juden und des Judenthums, hilft er das deutsch-nationale Interesse, das Wohl unseres Vaterlandes fördern, da wir Israeliten in Deutschland einen Theil des deutschen Volkes ausmachen und unsere Reform - und Emancipationsfragen auch zu den wichtigen Fragen Deutschlands gehö ren, zu deren glücklicher Lösung, im Sinne des Fortschritts, Jeder von uns nach Kräften hinarbeitel. Die Einschlagung eines dritten
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