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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 24.01.1939
- Strukturtyp
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- 1939-01-24
- Erscheinungsdatum
- 24.01.1939
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zer Gerichts sich mehrfach auf reichsdeutsches Rechtsschrifttum stützt. Der Sachverhalt war dieser: ein Zeitschriftenverleger hat für vier seiner Blätter solche Umschlagmappen Herstellen lassen, mit Inseraten versehen und der in Betracht kommenden Kund schaft geliefert. Auf der Umschlagmappe war jeweils der Name der Zeitschrift, und zwar in der gleichen Schrift wie ihr Ori ginaltitel, und die Firmenbezeichnung des Verlegers angegeben. Dieser Verlag klagte gegen eine Reklamcfirma, die ebenfalls Umfchlagmappen für Zeitschriften, mit Inseraten versehen, Her stellen ließ und vertrieb und dabei auch die Namen einiger der Zeitschriften des Klägers auf den Mappen aufgedruckt hat. Die Klage wurde auf Urheberrecht, Markenrechi, Ramenrecht und Wettbewerbsrecht gestützt und gab daher Anlaß, den ganzen Fragenkomplex umfassend zu erörtern. Die Klage wurde in bei den Instanzen abgewiesen, und man kann dem Urteil nur zu stimmen. Obwohl das schweizerische Bundesgericht darauf hinweist, daß llrheberrechisschutz an Zeitschriftentiteln möglich sei, wenn nämlich der Titel Werkcharakter hat und diese Ansicht sich im Laufe der Zeit immer mehr Geltung verschafft habe, so kommt es doch mit Recht zu dem Ergebnis, daß solche Titel selten sind und auf die eine bloße Kennzeichnung bedeutenden Titel im vor liegenden Fall nicht zutreffen. Eine Verletzung des Urheberrechts sei also nicht geschehen, wenn ein Mappenunternehmen den Titel der Zeitschrift, für die die Mappe als Aufbewahrungsplatz be stimmt ist, als Aufschrift trägt. Aber auch warenzeichenrechtlich liegt ein Verstoß nicht vor. »Nicht geschützt sind Zeichen-, sagt das Urteil, »die nach der Berkehrsanschauung gar nicht als Her kunftsbezeichnungen aufgefaßt werden, sondern in der Öffent lichkeit kraft ihrer Beziehung zur Ware eine andere Bedeutung bekommen. Das trifft unverkennbar zu bei Verbindung von Zei- tungs- und Zeitschriftentiteln mit Auflegemappen«. Es ist kein warenzeichenmäßiger Gebrauch, der Titel dient hier nur als Inhaltsangabe und »niemand werde daraus, daß die Mappen die Titel der Zeitschriften tragen, den Schluß ziehen, die Map pen seien von der Klägerin selber-. Schlägt also auch die Be rufung auf einen warenzeichenmäßigen Mißbrauch der Zeit schriftentitel in einem solchen Falle nicht durch, so scheitert wei ter auch der Versuch, diese Umschlagmappen als -Jnseraten- zeitungen» zu charakterisieren und darin einen Wettbewerbs verstoß zu erblicken — denn es handelt sich nicht um Zeitungen, sondern eben um etwas warcnmäßig anderes, nämlich um Um schlagmappen —, und ebensowenig konnte das Gericht diese Mappen als »Verpackung- oder »Umhüllung» der »Ware» Zeit schrift ansehen, um etwa daraus eine Verletzung des Ausstat tungsschutzes herzuleiten. Denn die Mappen sind keinesfalls Ver packung oder Umhüllung der Zeitschriften. Verpackung und Um hüllung sind Hilfsartikel des Handelns mit Markenwaren. Sie dienen dazu, die Ware feilzubieten und in Verkehr zu bringen. Diese Funktion haben die Auflegemappen nicht. Die Mappen nehmen nicht an der Auslieferung der Zeitschriften teil, dienen nicht ihrem Inverkehrbringen, weder im Engros- noch im Detailverkauf-. Endlich versuchte der Kläger, auch abgesehen von den schon erwähnten Konstruktionen, eine sittenwidrige Handlung unlau teren Wettbewerbs darin zu erblicken, daß das Reklameunter nehmen für seine Jnseratengeschäfte mit den Mappen sich der Verbreitung der Zeitschriften des Klägers bedient, also aus des sen gewerblicher Arbeit für sich Nutzen zieht. Aber auch dies mußte das Gericht als abwegige Ansicht ablehnen, ohne damit zu irren. Das Urteil sieht in dieser Ausnutzung der gegebenen Ver hältnisse nichts Unerlaubtes, weil die gewerbliche Tätigkeit des Zeitschristenverlegers mit der erfolgten Herausgabe und Ver breitung der Zeitschriften erschöpft ist, die Erleichterung des Ein ordnens und Auflegens der Zeitschristennummern im Rahmen eines selbständigen Erwerbszweiges aber sich nur des Vorhan denseins einer im rechtmäßigen Verkehr befindlichen Sache be dient; die gegenseitige Auffassung würde ja, wie das Urteil sagt, dahin führen, daß kein Buchbinder mehr im Aufträge privater Eigentümer oder aus eigenem Antrieb broschierte Bücher, an denen Urheber- oder Verlagsrechte bestehen, einbinden dürfte. Vom Recht am eigenen Bild Das Bild einer Filmschauspielerin, ein Ausschnitt aus einem Film, war — ohne Namensnennung — als bestimmter Typ mit einer schnoddrigen Unterschrift in einer illustrierten Wochenzeit schrift veröffentlicht worden. Hiergegen wandte sich die Künst lerin, da sie weder die Genehmigung zu dieser Veröffentlichung gegeben hatte, noch mit der beleidigenden Art der Wieder gabe einverstanden sein konnte. Das Kammergericht hat mit sei nem Beschluß vom 21. Juli 1938 sabgedruckt in »Gewerbl. Rechtsschutz und Urheberrecht- 1938 S. 1004) einen »rechts widrigen Eingriff in den geschützten Rechtskreis« der Künstlerin als tatsächlich erfolgt bezeichnet und darin den Tatbestand der unerlaubten Handlung nach K 823 BGB. erblickt, »weil das Recht am eigenen Bilde ein absolutes Recht im Sinne des Z 823 Abs. 1 BGB. und Z 22 des Kunstschutzgesetzes ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB. ist». Die in diesem Falle »film fremde Verwendung des Bildes» stand den Interessen der Künst lerin entgegen. Hierin liegt der wesentliche Gesichtspunkt. Selbst wenn man der Meinung ist, daß die Schaustellung des persön lichen Bildes im Film und auch wvhl noch zur Ankündigung des Films und dergleichen erlaubt ist, so hat doch die hier erfolgte Wiedergabe in der Zeitschrift, die inhaltlich mit dem Film nichts zu tun hatte und das Bild zu einer abwegigen Typenschilderung benutzte, eine Beurteilung, wie sie das Kammergericht gibt, zu erfahren. Es stellte auch fest, daß keiner der im Gesetz besonders genannten Ausnahmesälle, in denen ein Personenbild ohne Ge nehmigung öffentlich wiedergegeben werden darf, hier vorlag: die Künstlerin sei »keine Person der Zeitgeschichte- (§ 23 Ziff. 1 Kunstsch.G.), weil sie nicht einem größeren unbestimmten Per sonenkreis allgemein bekannt ist. Auch die Ausnahme des 8 23 Ziff. 3 des Kunstsch.Ges. trifft hier nicht zu, weil hiernach die genehmigungsfreie Veröffentlichung von Bildern aus ,Ver sammlungen und ähnlichen Vorgängen' zwar gestattet ist, nie mals aber die Herausstellung einer Person zu einem von der .Versammlung' völlig losgelösten Zwecke erlaubt ist». Es spielte bei dieser Entscheidung auch der Umstand mit Recht eine Rolle, daß die Schauspielerin durch diese Art der Benutzung eines Filmausschnittes lächerlich gemacht und ihr somit gerade für ihr Ansehen als Bühnenkünstlerin Schaden zugesügt wurde. Betriebsseiern rechnen nicht zur Arbeitszeit Eigentlich sollte die Betriebsverbundenheit im national sozialistischen Staat keine Streitigkeiten über Anrechnung oder Bezahlung von Betriebsfeiern und Betriebsausflügen aufkom- men lassen. Aber die gegenseitige Einsicht und Rücksicht ist nicht allenthalben so weit fortgeschritten, daß es nicht doch zu Diffe renzen kommt, die sogar bis zum Reichsarbeitsgericht geführt werden. So hatte dieses in einem Urteil (84/38) sich mit der Frage der Bezahlung der »Arbeitsstunden» in der Zeit eines Betriebsausflugs beschäftigen müssen. Wie das Nachrichtenbüro deutscher Zeitungsverleger mitteilt, äußerte sich das Reichs arbeitsgericht dahin, die Teilnahme des Gefolgschaftsmitgliedes an einem Betriebsausflug sei eine aus der Betriebsgemcinschaft entspringende sittliche Pflicht, die Erfüllung dieser Pflicht sei jedoch keine dem Unternehmer geschuldete Leistung, insbesondere keine Leistung von Arbeit. Sofern nicht tarifliche oder vertrag liche Bestimmungen etwas anderes besagen, sei es daher möglich, die durch den Betriebsausflug ausgefallene Arbeitszeit durch Vor- oder Nacharbeit zuschlagfrei auszugleichen. Daß diese Auf fassung auch dem Rcchtszustand entspricht, der in der neuen, seit 1. Januar 1939 geltenden Arbeitszeitordnung festgelegt ist, wird von dem Amt für Rechtsberatungsstellen der Deutschen Arbeits front bestätigt. Die Entscheidung, heißt es dort, werde manchen überraschen, da es fast allgemein üblich sei, die durch einen Be triebsausflug ausgefallene Zeit als Arbeitszeit zu betrachten; die Entscheidung sollte auch nicht dazu führen, daß Betriebe, die bis her aus dem Gedanken der Betriebsverbundenheit heraus den Betriebsausflug bezahlt haben, von dieser Übung abgehen. Dar über hinaus sei es selbstverständlich nach wie vor erwünscht, daß der Unternehmer, auch wenn von einer Verpflichtung nicht ge sprochen werden könne, der Gefolgschaft die durch den Betriebs ausflug ausgefallene Arbeitszeit ohne Verlangen von Vor- und Nacharbeit bezahlt. «8
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