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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 14.05.1850
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 14.05.1850
- Sprache
- Deutsch
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584 gerechnet werden, denn sonst würde ja dec Postsecretaic, wie der Milabon nent einer Zeitung, der dieselbe einem Anderen übergiebt, wie jeder Eolporteur, ja der konservative Patriot, der etwas in ein verbreche risches Placat einwickelt und letzteres dadurch verbreitet, ebensalls für den Inhalt veramworklich gemacht werden müssen. Es könne also die Verantwortlichkeit des Verbreiters nicht lediglich auf die rein mechanische Weiterbeförderung bezogen werden, sonder» es müsse min destens die Kenntniß des Inhalts vermuthet werden, außerdem aber noch der Wille der Beförderung erhellen; beides träfe hier nicht zu. Würde aber diese Auslegung nicht adoptirt, so würde dies Gesetz den ganzen Buchhandel ruiniren, denn es sey unmöglich durchzuführen, bei 10,000 jährlich in Deutschland erscheinenden Werken, die ausgeschnit ten nicht zurück genommen werden, und eben so sei) es unausführbar bei Büchern in fremden Sprachen, die meist gar nicht verstanden wer den, eine Prüfung des Inhalts vorzunehmen; übrigens würde ein strenges Verfahren nach diesem Gesetze nur dem Preußischen Buch handel schaden, dem des Deutschen Auslandes, namentlich Leipzigs, eher nützen, da jeder Privatmann sich solche Schriften leicht vom Aus lande beschaffen könnte, ohne dazu zur Verantwortung gezogen werden zu können. Es widerspräche dies auch dem obersten Grundsätze des Strafrechts, daß „im Interesse der Handhabung der Strafgewalt", wie das Ministerium in den Motiven zu diesem Gesetze sage, Jemand für eine an sich ganz schuldlos? Handlung eben so wie der Schuldige be straft werden soll, und es stehe auch mit der qarantirten Abschaffung . der Eensur im Widerspruch, wenn statt des Eensors, dessen Revision Unverantwortlichkeit mit sich führte, eine neue Eensur des Verlegers, Druckers und Verkäufers eintreten solle.— Endlich aber sey auch das Gesetz auf den Angeklagten nicht anwendbar wegen der blos subsidiä-' ren Strafbarkeit des Verbreiters, denn bekannt und im Bereiche der rich terlichen Gewalt seyen sowol der Verfasser Job- Ronge, der nicht ein mal, wie sich's gehörte, edictaliter vorgeladcn worden sey, als auch die in Hamburg befindlichen Verleger und Drucker dieser Schrift. Diese Letzteren mußten nach den Bundesbeschlüsscn vom 25. Septbr. 1832 und 28- Oclbr. 1836 als im Bereiche der richterlichen Gewalt befind lich angesehen werden, noch dazu, da das von Preußischen Truppen be- setzteHamburg auch zurDeutschenUnion gehöre. Uebrigens seyen, deduzirte der Verlheidiger, § 12 des Gesetzes vom 30/6. 49- durch die Artikel 28 und 109 der Verfassung vom 31/1. 50. aufgehoben wordenund dcshalbdie allgemeinen Straf gesetze allein maßgebend- Zum Schluß nahm der Verlheidiger noch Bezug auf den Ausspruch der Geschwornen zu Herford, die unter denselben Umständen einen Buchhändler freigesprochen, so wie auf die allgemeine Opposition des Preußischen Buchhandels gegen das Gesetz 48 vom 30/6. 49. — Der Staatsanwalt wies darauf durch ein Schreiben des Breslauer Polizeipräsidiums nach, daß Ronge sich seit längerer Zeit dort nicht mehr aushielte und sich wahrscheinlich in Hamburg befände. — Nach dem Nesumc des Vorsitzenden wurden auf Beschluß des Ge richtshofes die den Geschwornen vorzulegcnden Fragen festgestellt. Nach Vsstündiger Berathung antworteten diese auf sämmtliche 4 Fra gen einstimmig: Nein,der Angeklagteist nicht schuldig! AnS -Oesterreich. Mit welchem Leichtsinn unwahre Beschuldigungen ausgesprochen und ausgenommen werden, davon giebt eine Eorrespondenz der Köl ner Zeitung, die auch in die D. A. Z. Nr. 242 übergegangen ist, Zeug- niß- Der Briefsteller beschuldigt Oesterreich, daß Nichts auf Oester reichs Wort u. Verträge zu geben sey und begründet diese Beschuldigung mit der Angabe, daß er in Folge der neuen, zwischen Oesterreich und Preußen abgeschlossenen Convention über den Zeitungsdebil, ver schiedene radikale Zeitungen bei einemHauptpostamte habe bestellen wollen diese Bestellung aber nicht angenommen und für die A. Allg. Zeitung der alte Preis verlangt worden sey. Nun hat über diesen letzten Punkt diese Zeitung schon längst eine Erklärung erlassen, unsers Wissens tritt aber der Preußisch-Ocsterreichische Postvertrag erst mit dem l.Juli d-J. in Kraft und kann daher vor diesem Termine gar nicht in Bezug ge nommen werden. Andererseits aber haben wir auch bei der genauesten Durchsicht dieses Vertrags keine Bestimmung gefunden, wodurch die eine oder die andere Regierung sich verpflichtete, alle Zeitungen, die bei den Postanstalten bestellt werden, ohne Unterschied zu besorgen. Der Vertrag besagt blos, zu welchem Preis und unter welchen Bedingun gen die Bestellungen ausgcführl werden sollen, welche die Postanstalten wirklich annehmen. Offenbar würde es zu viel verlangt seyn, wenn der Staat seine Einrichtungen wissentlich dazu benutzen lassen sollte, ihn selbst zu untergraben und es muß als eine Pflicht der Selbsterhaltung betrachtet werden, wenn er einer feindlichen unv zerstörenden Presse min destens keinen Vorschub leistet. Nirgends ist die Unduldsamkeit größer als unter der Herrschaft des Radikalismus — Baden und Waadt legen Zeugniß ab — und Nie mand weiß die Bedrückung nachdrücklicher zu handhaben, als eben die, welche sich am lautesten über den Druck beklagen. AuS Düsseldorf. Am 6. Mai wurde in Düsseldorf durch dortige Polizeibehörde das kürzlich bei I. H. Schulz daselbst erschienene Kunstwerk von Kauf mann : „Trost für 1849" beim Verleger und den übrigen Buchhand lungen mit Beschlag belegt. A n z e i g e b l a t t. (Inserat« van Mitgliedern b.S BörsenvcreinS werden die dreigespaltene Zeile oder Raum mit r, Pf. sächs., alle übrigen mit I« Pf. sächs. berechnet.) Gerichtliche Bekanntmachungen. s4I18.s König!. Württemb. Oberamts-Gericht Hellbronn. Edictalladung zur Schuldenliquidation. Ueber das Vermögen des wegen politischer Vergehen von hier entwichenen Buchhändlers August Adolph Lubrecht Firma Carl Drcchslcr'sche Buchhandlung ist unterm 13. d. M. der Gant erkannt und Tagfahrt zur Schuldenliquidation auf Dienstag den 28. Mai d. I. Vormittags 8 Uhr anberaumt worden. Die Gläubiger und Abson- derungsberechtlgten werden nun hierzu vorgeladen, um entweder persönlich oder durch hinlänglich Bevollmächtigte zu erscheinen, oder auch, wenn voraussichtlich kein Anstand obwaltet, statt des Erscheinens vor oder am Tage des Liquidalions termins, ihre Forderungen durch schriftlichen Rcceß, in dem einen wie in dem andern Falle, unter Vor legung der Beweis-Mittel für die Forderungen selbst sowol, als für deren etwaige Vorzugsrechte, anzumeldcn. Die nicht liquidirenden Gläubiger werden, soweit ihre Forderungen nicht aus den Gerichts- Acten bekannt sind, am Schluffe der Liquidation durch Bescheid von der Masse ausgeschlossen, von den übrigen nicht erscheinenden Gläubigern aber wird angenommen, daß sie hinsichtlich eines etwai gen Vergleichs, der Genehmigung des Verkaufs der Maffen-Gegenstände und der Bestätigung des Güterpflcgers, der Erklärung der Mehrheit ihrer Classe beitretcn. Da übrigens nach dem geringen Stande der Aktiv-Masse die Befriedigung der Gläubiger — wenn nicht schon in der dritten — so doch gewiß an den ersten Ansprüchen der vierten Classe aufhört, so wird von allen Gläubigern der vierten und fünften Classe, welche nicht ausdrücklich liquidiren, angenommen werden, daß sie dies nicht thun, sondern das bessere Glück des Gcmeinschuldncrs abwarten wollen. Dies wird insbesondere von außerordent lich zahlreichen unbcvorzugtcn Buchhändler-For derungen vorausgesetzt werden, an welche in keinem Falle eine Befriedigung kommen kann, und es werden, zu Vermeidung unnützen Kosten-Aufwandes, diesen keine speciellen Vorladungen zukommen. den 22. April 1850. König!. Oberamtsgericht Gemmingen.
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