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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 01.05.1850
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 01.05.1850
- Sprache
- Deutsch
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Zehnter Abschnitt. Allgemeine Bestimmungen. §. 70. Die Mitglieder des Vorstandes, der Ausschüsse und des Schiedsgerichts verwalten ihre Aemter unentgeltlich, doch werden denselben alle nothwcndigen Auslagen, mit Einschluß der Reisekosten und Diäten zu Sitzungen außer der Meßzeit, aus der Vereinskassc ersetzt. Die Kreisvereine haben dagegen auf den Ersatz ihrer Ausgaben keinen Anspruch an die Kasse des Börsenvereins. tz. 71. Alle getroffenen Wahlen, sowohl zu Ehren - als zu besoldeten Acmtcrn, sind im Börsenblatt bekannt zu machen. H. 72. Beschlüsse können von dem Vorstande nur, wenn er vollzählig ist, und von den Ausschüssen nur dann gefaßt wer den, wenn mindestens zwei Drittheilc der Mitglieder anwesend sind. H. 73. Die Annahme eines Ehrenamtes soll ein Mitglied nur dann verweigern dürfen, wenn dasselbe das sechszigste Jahr erreicht hat, oder bereits ein anderes Ehrenamt im Börscnvercin bekleidet. Ueber die Giltigkeit anderer Weigerungsgründe hat der Vorstand zu entscheiden, und cs tritt, wenn dieselben für ausreichend erklärt werden, eine neue Wahl ein. Der Eintritt in den Vorstand enthebt von allen andern Ehrenämtern. tz. 74. Die aus dem Vorstande, den Ausschüssen oder dem Gericht austretenden Mitglieder sind von neuem wählbar, sie dürfen jedoch ein Amt nicht länger als sechs nach einander folgende Jahre bekleiden. Die Ausgetretenen haben das Recht für die Dauer der nächsten Amtszeit von drei Jahren die auf sic fallenden Wahlen, ohne Angabe von Gründen, abzulehnen; diese Entschuldigung gilt jedoch nicht für die Wahl zu außerordentlichen Ausschüssen. §. 75. Jedes Mitglied des Vorstandes und der Ausschüsse ist berechtigt, seine Stelle auch während der Dauer des Am tes niederzulegen, wenn solche Gründe eintretcn, welche ihm gestattet haben würden, die Wahl gleich Anfangs abzulehnen. In solchem Falle versieht im Vorstände der Stellvertreter, in den Ausschüssen das zuletzt ausgetretene Mitglied so lange die Geschäfte des Ausgeschiedenen, bis eine Neuwahl für die noch übrige Amtsdauer stattsinden kann. §. 76. Die Mitglieder des Vorstandes und der Ausschüsse sind gezwungen, ihre Stellen niedcrzulegen, wenn sie während ihrer Amtsdauer entweder aus dem Börsenvereinc treten, oder ihre Zahlungen einstellen, oder sich des öffentlichen Vertrauens in dem Grade verlustig machen, daß ihre Entlassung von der Hauptversammlung beschlossen wird. Ueber den Eintritt solcher Umstände hat, in Bezug auf den Vorstand, der Wahlausschuß, in Bezug auf die klebrigen, der Vorstand zu wachen, und müssen dieselben, wenn ein schriftlicher Antrag von mindestens zehn Mitgliedern des Börsenvereins vorliegt, zur Kenntniß der Hauptversammlung gebracht werden. Elfter Abschnitt. Uebergangsbestimmungcn. §. 77. Die vorstehenden Bestimmungen des gegenwärtigen Statuts treten zur Ostermesse 1851 in Kraft; bis dahin bleibt das alte Statut des Börsenvcreins von 1838 in Giltigkeit. Inzwischen soll in der Jubilatmesse 1850 ein außerordentlicher Ausschuß von zwölf Mitgliedern gewählt werden, wel cher bei den nöthigen Vorbereitungen zur Einführung des neuen Statuts und insbesondere bei der Bildung von Kreisvereinen den Vorstand zu unterstützen hat. tz. 78. Der Vorstand hat in dem Jahre 1850 sämmtlichen Buchhändlern, welche in Leipzig einen Commissionär haben, einen Abdruck des neuen Statuts zu übersenden, mit der ausdrücklichen Aufforderung an alle diejenigen, welche noch nicht Mitglieder des Börsenvereins sind, durch Erfüllung der im §.2. vorgezeichneten Bedingungen dem Börscnvercin zur Ostermesse 1851 beizutreten. ß. 79. Der Vorstand hat von den Statuten der bestehenden Kreisvereine Kenntniß zu nehmen, und dieselben nach Maßgabe §. 17. und Z. 18. anzuerkennen. Wo demgemäß eine Abänderung der Statuten eines Kreisvereins erforderlich sein sollte, ist der betreffende Kreisvorstand um Einleitung des Erforderlichen zu ersuchen. §. 80. Die erste Berufung des Kreisausschusses hat durch den Börsenvorstand zu erfolgen. tz. 81. Bei der Aufnahme (§. 2) soll für diejenigen, deren Wohnort noch zu keinem Kreisvereine gehört, von der Be scheinigung §. 2. rxl 3. so lange abgesehen werden, bis in dem betreffenden Kreise ein Kreisvercin sich gebildet hat. tz. 82. Mitglieder an Orten, die zu keinem Kreisvereinc gehören, entbehren so lange diejenigen Rechte, welche nach diesem Statut nur durch den Kreisverein ausgeübt werden können, bis sie einen vom Börsenvorstande anerkannten Kreisverein ge bildet oder einem solchen sich angeschlossen haben. §. 83. Zur und während der Ostermesse 1851 sind sämmtliche Mitglieder des Vorstandes, der Ausschüsse und des Schiedsgerichts nach dem gegenwärtigen Statut neu zu wählen; nachdem ersten und zweiten Jahre bestimmt statt der Amtsdauer das Loos die ausscheidenden Mitglieder. Die Ausloosung hat der Wahlausschuß und in Betreff der ausscheidenden Mitglieder des Wahlausschusses der Vorstand zu besorgen. Druck der Teubner'scheu Officin in Leipzig.
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