Aus den zur Messe anwesenden Mitgliedern wählen Vorstand und Wahlausschuß gemeinschaftlich (tz. 51. und tz. 54) zwölf Schiedsrichter für die Dauer der Messe, welche aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden wählen. tz. 58. In jedem einzelnen Falle hat jede der beiden Parteien aus der Zahl der Zwölfe zwei Mitglieder des spruchfällenden Schiedsgerichts zu wählen, die mit dem Vorsitzenden (tz. 57.) zusammen bcrathen und abstimmen, tz- 59. Das Verfahren vor dem Schiedsgericht ist durch ein eigenes Regulativ bestimmt. Achter Abschnitt. Börsentagc. §. 60. Das Börsengebäude ist zunächst den Zwecken des Börsenvereins und des deutschen Buchhandels gewid met. Während der Messe ist dasselbe, von Jubilate bis zum Pfingstfest, Vor- und Nachmittags geöffnet und alle in Leipzig anwesenden Mitglieder, sowie deren Geschäftsführer, sind verpflichtet, ihre Abrechnung auf der Börse zu bewirken. Ueber Verwendungen im übrigen Theile des Jahres hat der Vcrwaltungsausschuß (tz. 52.) zu verfügen. §. 61. Wenigstens ein Mitglied des Vorstandes muß während der Messe in den Geschäftsstunden anwesend sein, um die Erhaltung der Ordnung zu überwachen und nothwendige Anordnungen zu treffen. ß. 62. Der Vorstand hat alle allgemeinen Anordnungen durch Anschlag an der Börscntafel zur Kenntniß der Anwesenden zu bringen. Außerdem haben zwar auch alle Vereinsmitglieder das Recht, sich der Börscntafel zu ihren Bekanntmachungen zu bedienen, doch müssen solche von einem Mitgliede des Vorstandes durch Unterschrift oder Abstempelung zuvor genehmigt werden. Neunter Abschnitt. Vermögen des Börsenvereins. tz. 63. Das Vermögen des Börsenvereins besteht: 1) in dem Gebäude der „deutschen Buchhändlerbörse" zu Leipzig, 2) in dem gesammten dazu gehörigen Jnventarium, 3) in dem Verlagsrechte des Börsenblatts, 4) in den zinsbar angelegten Kapitalien, 5) in den Kassenbeständen. tz. 64. An dem Bürsengebäudc gebührt, nach Inhalt des Actienvertrags vom 27. April 1834, der Gesammtheit der Actieninhaber bis zu gänzlicher Tilgung der Actiencapitalien das Miteigenthum, und ist dessen Verwaltung der Kontrole eines besondern Revisionsausschusses der Actieninhaber unterworfen; auch bleibt die Benutzung desselben nach dem Uebergang in das ausschließliche Eigenthum des Börsenvcreins an die Bestimmungen des tz. 23. des erwähnten Actienvertrages gebunden. tz. 65. Außer den Nutzungen des Börsengebäudes und dem Ertrage des Börsenblattes bilden die Einkünfte' des Börsenvcreins: 1) die Eintrittsgelder, 2) die jährlichen Beiträge, 3) die Ordnungsstrafen und diejenigen außerordentlichen Einnahmen, die nicht nach tz. 21. des gedachten Actienvertrags der Kasse des Amortisationsfonds zufallcn. tz. 66. Mit der Verwaltung der Einkünfte des Vereins ist der Schatzmeister beauftragt, wogegen die Aufbewah rung des Kapitalvermögens und die Vertretung verschuldeter Verluste an demselben dem gesammten Vorstande obliegt, welcher inzwischen die Staatspapiere und sonstigen Gelddocumente des Vereins bei einer öffentlichen Kasse in Leipzig zu deponiren hat. tz. 67. Der Schatzmeister ist verpflichtet, ein Kassajournal und ein Hauptbuch zu halten, welche mit Ende jeden Rech nungsjahres rein abzuschließen und von ihm durch eigenhändige Unterschrift als in Calculo richtig und mit dem Kassenbcstand über einstimmend zu bestätigen sind. Beide Bücher hat der Schatzmeister jedem Mitgliede des Vorstandes zu jeder Zeit auf dessen Verlangen vorzulegen. Die Decharge ertheilt alljährlich der Rechnungsausschuß (tz. 50.). tz. 68. Zu jeder Ausgabe sind die Quittungen als Beläge beizubringen, dieselben sind zu numeriren und bei den Aus gabeposten in den Büchern ist die Nummer des Belages zu bemerken. tz. 69. Alle Quittungen über Einnahmen sind von dem Schatzmeister allein zu vollziehen. Bei allen Ausgabeposten, welche nicht von der Hauptversammlung ausdrücklich genehmigt worden sind, muß die belegende Quittung vor der Auszahlung von dem Vorsitzenden signirt sein, außerdem sie keine Gültigkeit hat.