§. 50. Der Rechnungs-Ausschuß besteht aus 6 Mitgliedern, und hat 1) den Voranschlag und den Rechenschaftsbericht, welche ihm von dem Schatzmeister mindestens zwei Tage vor der Hauptversammlung zu übergeben sind, zu prüfen, dem Vorstande nach Richtigbefinden De- chargc zu ertheilcn, welche die Vorstandsmitglieder gegen alle spätem Ansprüche sicher stellt, und der Haupt versammlung Bericht darüber abzustattcn, welcher in streitigen Fallen die letzte Entscheidung zustcht. 2) Alles, was auf Anlage und Verwendung des Vereins-Vermögens Bezug hat und nicht vom Beschluß der Hauptversammlung abhängig ist (§. 25. 5), zu genehmigen. §. 51. Der Wahlausschuß hat: 1) Die Stimmzettel für die Wahlen der drei ersten ordentlichen Ausschüsse auszuzählen und darüber Proto koll zu führen (§. 49. 1—3); 2) gemeinschaftlich mit dem Vorstande die Mitglieder der von der Hauptversammlung beschlossenen außerordent lichen Ausschüsse zu wählen, falls die Hauptversammlung sich die Wahl nicht selbst Vorbehalten hat; 3) Beschwerden gegen den Vorstand anzunehmcn, zu begutachten und in Ermangelung gütlicher Ausgleichung, der Hauptversammlung zur Entscheidung vorzutragen. §.52. Der Verwaltungs-Ausschuß der Buchhändlerbörse, welcher gleichfalls aus 6 Mitgliedern be steht, wird bis zur gänzlichen Tilgung der Actien-Capitalien in der durch den Actienvertrag vom 27. April 1834 bestimmten Weise gewählt und hat diesem Vertrage gemäß zu verfahren. Nach erfolgtem Ucbergangc des Börsengcbäudcs in das ungetheilte Eigenthum des Börsenvercins soll ein Verwaltungs-Ausschuß in derselben Weise wie der Rcchnungs- und der Wahl-Ausschuß gewählt und mit einer besonder!! Instruction versehen werden. In diesem Ausschüsse sollen immer zwei Leipziger Mitglieder sein. §.53. Der Kreisausschuß besteht aus Abgeordneten der anerkannten Kreisvercinc oder Korporationen. Kreis vereine und Korporationen, die aus 50 oder weniger Mitgliedern bestehen, wählen jeder einen Abgeordneten (und einen Stell vertreter für Behinderungsfälle). Kreisvereine und Korporationen, die mehr als 50 Mitglieder stark sind, dürfen für je 50 Mitglieder einen Ab geordneten in den Kreisausschuß wählen, wobei jede 50 überschicßende Zahl für voll gerechnet wird. Jedes Mitglied des Kreisausschusses hat blos einfaches Stimmrecht. Diese Abgeordneten sämmtlicher Kreisvereine bilden den Kreisausschuß und haben die Verpflichtung, alljährlich we nigstens ein Mal am Sonntage Jubilate persönlich zusammen zu kommen, um außer den Fragen, welche der Börsen vorstand vorzulegen hat, auch die Verhältnisse und gemeinschaftlichen Interessen der Kreisvereine, so wie insbesondere deren Verbindung mit dem Börsenvcrein zu besprechen und möglichst zu fördern. Dem Kreis-Ausschuß steht ausschließlich die Begutachtung sämmtlicher Anträge auf Abänderung der Statuten und solcher, welche in das Geschäftsleben eingreifen, zu (§. 34.). Außerdem hat derselbe in allen wichtigen Fragen, welche der Vorstand ihm vorzulegen für angemessen erachtet, sein Gutachten abzugeben. An den Berathungen des Kreisausschusses soll mindestens ein Mitglied des Börscnvorstandes, jedoch ohne Stimm recht, theilnehmen. §. 54. Für die Bearbeitung vorübergehender Angelegenheiten des Vereins kann die Nicdersctzung außerordent licher Ausschüsse von der Hauptversammlung beschlossen werden. Falls die Hauptversammlung die Wahl nicht selbst vollzieht, soll dieselbe, so wie die Bestimmung der Zahl der Mitglieder, dem Vorstände im Verein mit dem Wahlausschuß in jedem ein zelnen Falle überlassen bleiben. Nach Beendigung des ihnen ertheilten Auftrages übergeben die außerordentlichen Ausschüsse ihre sämmtlichen Ar beiten dem Vorstande und werden von demselben wieder aufgelöst, sofern nicht die Haupterversammlung sich Vorbehalten hat, die Berichterstattung selbst entgegen zu nehmen. §. 55. Die ordentlichen sowohl wie die außerordentlichen Ausschüsse wählen unter sich einen Vorsitzenden und einen Schriftführer. Die getroffenen Wahlen sind durch das Börsenblatt bekannt zu machen. Siebenter Abschnitt. Das Schiedsgericht. §. 56. Das Schiedsgericht tritt zur Entscheidung von Streitigkeiten nur dann in Function, wenn beide Parteien sich dem Spruche desselben unbedingt unterwerfen und auf alle Rechtsmittel dagegen verzichten. §. 57. Das Schiedsgericht wird für jede Ostermesse und für jeden einzelnen Fall in folgender Weise gebildet: