5 1) das Statut des Börsenvereins aufrecht zu erhalten und alle statutenmäßigen Beschlüsse zu vollziehen, 2) die Aufnahme neuer Mitglieder zu bewirken, (s. tz. 2. tz. 25.) 3) Hauptversammlungen zu veranstalten, 4) mit Zuziehung des Wahlausschusses die Wahl der außerordentlichen Ausschüsse zu bewirken, 5) die Verbindung des Börsenvereins mit den Kreisvercinen und Ausschüssen zu vermitteln, 6) das Vermögen des Vereins möglichst sicher und zinsbar zu verwalten und die obere Aufsicht über die An stalten des Vereins (z. B. das Börsenblatt) zu führen, 7) Verträge mit dritten Personen abzuschließen und zu vollziehen, 8) erforderlichen Falls Beamte anzustellen, solche mit Instruktionen zu versehen, zu beaufsichtigen, zu entlassen und mit Zustimmung des Rechnungsausschusscs deren Remunerationen und Gehalte zu bestimmen, überhaupt aber 9) alle Maßregeln zu ergreifen, welche geeignet sind, das Interesse des Vereins und des deutschen Buchhandels im Allgemeinen zu fördern. Z. 40. Der Vorstand hat sich eines besonders Siegels und der Unterschrift: „Der Vorstand des Börsenvcreins der deutschen Buchhändler" zu bedienen. Alle Ausfertigungen müssen von dem Vorsteher unterzeichnet und mindestens von einem zweiten Mitgliede des Vorstandes gegengezeichnet sein. §. 41. Was der Vorstand diesem Statut gemäß im Namen des Börsenvereins beschließt und thut, ist für letzteren verbindlich. §. 42. Dem Vorsitzenden, welchem in allen Versammlungen der Vorsitz und die Leitung der Geschäfte gebührt, liegt die Sorge für Ausführung der Beschlüsse des Vorstandes, inglcichen die Aufbewahrung der Dokumente, Schriften und Akten, soweit dieselben nicht im Börsengebäude aufbewahrt werden, ob. §. 43. Der Schriftführer hat das Protokoll in den Conferenzen des Vorstandes und in den Generalversamm lungen (wenn dafür nicht anderweitige Vorsorge getroffen wird) zu führen, auch alle Ausfertigungen und die Eorrespondenz zu besorgen, soweit dies nicht vom Vorsitzenden geschieht. tz. 44. Der Schatzmeister hat alle Einnahmen des Vereins cinzuzichen und alle Ausgaben zu besorgen, die Ver zeichnisse über das dem Verein zugehörige Vermögen zu halten, den jährlichen Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben für das nächste Jahr, (§. 25, 5.) sowie den Rechenschaftsbericht zu entwerfen und das Kastenwesen überhaupt unter Beobachtung der für die Verwaltung des Vercinsvermögcns ausgestellten Grundsätze zu führen. tz. 45. In den Voranschlag ist eine nach den Kräften der Kasse zu bemessende Summe zu unvorhergesehenen Ausgaben für den Vorstand aufzunehmcn. Die Verwendung dieser Summe ist zwar in den Rechenschaftsbericht mit aufzunehmen, jedoch ist der Vorstand berechtigt, ganz nach eigenem Ermessen darüber zu verfügen. §. 46. Mittheilungen und Bekanntmachungen des Vorstandes geschehen durch das Börsenblatt, welches Eigenthum des Vereins ist, unter der Leitung und Aufsicht des Vorstandes rcdigirt wird, und zum Organe und Correspondenzblatt für den gesammten Buchhandel und die mit demselben verwandten Geschäftszweige bestimmt ist. H. 47. Jedes Mitglied des Vorstandes, welches verhindert ist, die Messe zu besuchen, oder überhaupt die ihm oblie genden Geschäfte zu besorgen, hat davon sobald als möglich, sowohl den Vorsteher wie seinen Stellvertreter in Kenntniß zu setzen. tz. 48. Der Stellvertreter eines Vorstandsmitgliedes tritt in allen Bchinderungsfällen dessen, den er vertritt, sowohl in als außer der Messe in den Vorstand ein, und dieser ist verpflichtet, sämmtliche Stellvertreter zu seinen Berathungen einzu- ladcn, ohne daß ihnen dadurch ein Stimmrecht zugestandcn würde, so lange sie nicht wirklich an die Stelle eines Vorstands mitgliedes getreten sind. Sechster Abschnitt. Ausschüsse. tz. 49. Es werden vier ordentliche Ausschüsse: 1. der Rechnungs-Ausschuß, 2. der Wahlausschuß, 3. der Verwaltungsausschuß der Buchhändlerbörse, 4. der Krcisausschuß je auf die Dauer von 3 Jahren gewählt und jedes Jahr zu einem Drittheil erneuert.