Ist keine absolute Mehrheit vorhanden, so wird in der Versammlung selbst über die drei, welche die meisten Stimmen gehabt haben, noch einmal abgestimmt. Wer hierbei die meisten Stimmen erhalten hat, ist zum Vorstandsmitglicdc gewählt. Wer nach dem Gewählten die meisten Stimmen erhalten hat, wird dessen Stellvertreter. tz. 32. Der Vorsitzende ist verpflichtet, über alle Gegenstände, die auf der Tagesordnung stehen, und von wenigstens 10 Mitgliedern unterstützt werden, eine offene Verhandlung, und Jedem auf Verlangen das Wort zur Sache zu gestatten; auch liegt ihm ob, auf den Antrag von 3 Mitgliedern über den Schluß der Debatte abstimmcn zu lassen. Ucber die Art und Weise der Abstimmung entscheidet in der Regel der Vorsitzende, und hat solche vorher laut anzuzeigen, verlangen aber 20 Mitglieder die Abstimmung durch Kugelung, so hat er diese eintrctcn zu lassen. Die Sammlung der Stim men geschieht durch besondere Ordner. tz. 33. Alle Beschlüsse der Hauptversammlung sollen, insoweit nicht durch gegenwärtiges Statut eine größere Stim- mcnzahl erfordert wird (§. 34.) nach absoluter Mehrheit der Anwesenden gefaßt werden. Die Abwesenden sind unbedingt an die statutenmäßigen Beschlüsse der Anwesenden gebunden. Durch bevollmächtigte Geschäftsführer zu stimmen, ist gestattet, doch müssen die ausdrücklich darauf gerichteten Voll machten Tags vor der Versammlung an den Vorsitzenden abgegeben werden. Niemand kann mehr als eine Stimme vertreten. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. tz. 34. Anträge, welche in das Gcschäftslebcn der Mitglieder eingrcifen, so wie Anträge auf Abänderung der Statuten, müssen bis zum 1. August beim Vorstande cingebrachl werden. Solche Anträge sind vom Vorstande zunächst den Kreisvercincn zur Erörterung zuzuweisen. Der Kreisausschuß (§. 53.) faßt darauf in seiner nächsten Versammlung ein Gutachten ab, welches der Hauptversammlung vorgelcgt wird. tz. 35. Zur Entscheidung dergleichen Anträge ist eine Mehrheit von A Stimmen in der Hauptversammlung des Börsen vereins erforderlich. Sollte sich eine solche Mehrheit, übereinstimmend mit dem Gutachten des Kreisausschusses, nicht Heraus stellen, so ist die Frage an die einzelnen Kreisvcreine zu bringen, welche in ihren nächsten respektiven Hauptversammlungen darüber abstimmen. Verwirft die Mehrheit der anerkannten Kreisvereine den Antrag, so ist derselbe gefallen und darf binnen 3 Jahren nicht wieder vorgebracht werden. Ist jedoch die Mehrheit der Kreisvcreine für den Antrag, so kann die nächstfolgende Hauptversammlung des Börsenvcrcins denselben durch einfache Stimmenmehrheit zum Beschluß erheben. Ist die Stimmen mehrheit dagegen, so darf gleichfalls der Antrag binnen 3 Jahren nicht wieder cingebracht werden. §. 36. Ueber alle Verhandlungen der Hauptversammlungen und die gefaßten Beschlüsse ist ein Protokoll aufzunehmcn, welches im Börsenblatte abgedruckt wird. Das Protokoll ist von dem Vorstände und mindestens 5 Mitgliedern durch Unterschrift zu vollziehen. In besonderen Fällen steht es dem Vorsitzenden frei, sowohl zu den Hauptversammlungen wie zu den Sitzungen der Ausschüsse, einen beglaubigten Protokollführer zuzuziehen. Fünfter Abschnitt. Der Vorstand. §. 37. Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern: dem Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Schatzmeister; und jeder derselben hat einen Stellvertreter. Alle diese Beamten werden auf drei Jahre gewählt, und es scheidet alljährlich Einer derselben mit seinem Stellvertreter, nach der Reihe des Eintrittes, aus. Jedes Mitglied des Börscnvercins ist wählbar, doch sollen niemals zwei Mitglieder des Vorstandes einer Firma angchören. Es bleibt dem Vorstände überlassen, zu seiner Erleichterung für die mechanischen Geschäfte im Vorstande, einen buch händlerisch gebildeten Mann als besoldeten Gehilfen anzustellcn. tz. 38. Der Austritt erfolgt am Schlüsse der Buchhändler-Messe, nachdem die neue Wahl in der Hauptversammlung bewirkt worden ist. §. 39. Die Vertretung des Vereins, sollte dazu auch ein besonderer oder besonderster Auftrag erforderlich sein, ingleichen die Besorgung aller Angelegenheiten, welche nicht durch gegenwärtiges Statut der Hauptversammlung oder besonderen Ausschüssen Vorbehalten werden, ist dem Vorstande anvertraut. Namentlich hat derselbe: