2) durch den Vorstand; 3) durch die Ausschüsse; 4) durch die Kreisvereine. Zur Entscheidung von Streitigkeiten wird ein Schiedsgericht gebildet. Vierter Abschnitt. Hauptversammlungen. tz. 23. Eine Hauptversammlung findet während der Buchhändler-Messe in Leipzig und zwar in der Regel am Sonn tage Cantate in dem Saale der deutschen Buchhändlerbörse statt. Zu dieser Hauptversammlung muß der Vorstand wenigstens 14 Tage vorher durch das Börsenblatt einladen. Außerdem hat der Vorstand das Recht, im Laufe der Messe wiederholte Hauptversammlungen zu berufen. ß. 24. Jedes zur Zeit in Leipzig anwesende Mitglied des Börsenvcreins ist berechtigt und verpflichtet, den Haupt versammlungen beizuwohnen. Das Ausbleiben ohne vorher erfolgte genügende Entschuldigung zieht eine Ordnungsstrafe von 1 Thaler nach sich. §. 25. Der Hauptversammlung steht allein zu: 1) Die Entscheidung über beanstandete oder verweigerte Aufnahmen, so wie über die Ausschließung eines Mitgliedes und die Wiederaufnahme eines Ausgeschlossenen (§. 7.); 2) der Beschluß über die Aufnahme eines Geschäftsgenossen, der einer der im §. 2. festgesetzten Bedingungen nicht entspricht; 3) die Wahl und die Entlassung der Mitglieder des Vorstandes, des Rcchnungs-, des Wahl- und des Verwaltungs-Ausschusses, so wie der Beschluß über du: Nicdersetzung außerordentlicher Ausschüsse; 4) die Festsetzung, respektive Abänderung der Eintrittsgelder, so wie der jährlichen und außerordentlichen Beiträge; 5) die Bestimmung über die Verwaltung des Vercinsvcrmögcns und die Genehmigung des Voranschlags; 6) die Entscheidung über etwaige Beschwerden gegen den Vorstand; 7) die Abänderung der Statuten des Börsenvcreins; 8) die Beschlußnahme über Begründung, Umbildung oder Auflösung von Vereinsanstalten, und über alle Angelegenheiten von Wichtigkeit, welche den Verein oder den deutschen Buchhandel betreffen, und wor über die Bestimmung statutenmäßig nicht einzelnen Organen des Vereins zusteht. tz. 26. Die Hauptversammlungen werden von dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter eröffnet, geleitet und geschlossen; auch liegt demselben ausschließlich ob, für Erhaltung der Ordnung Sorge zu tragen. Die Mittel, welche ihm in dieser Beziehung zu Gebote stehen, sind: der allgemeine Ruf zur Ordnung, der namentliche Ruf zur Ordnung, und die zeitweise oder gänzliche Aufhebung der Versammlung. H. 27. In der Hauptversammlung (§. 23.) hat der Vorsitzende einen Geschäftsbericht zu erstatten und die tz. 25, 1—6 erwähnten Gegenstände zu erledigen, bevor die sonstigen Anträge des Vorstandes, der Kreisvereine oder einzelner Mitglieder, die nicht mit jenen Geschäften in nothwcndigem Zusammenhänge stehen, zur Berathung kommen können. §. 28. Die Tagesordnung soll, so weit möglich, von dem Vorstande mindestens 14 Tage vor der Versammlung im Börsenblatte, später eingehende Anträge wenigstens durch Anschlag an der Börscntafel bekannt gemacht werden, weshalb alle Anträge spätestens einen Tag vor der Versammlung dem Vorstande schriftlich anzuzcigcn sind. tz. 29. Ucber die tz. 25. 1. 2. erwähnten Fragen darf der Börscnvercin nur entscheiden, nachdem der Kreisverein, in dessen Gebiet der Betreffende den Buchhandel betreibt, sich gutachtlich darüber geäußert hat. §. 30. Die Wahl des Rechnungs-, des Wahl- und des Verwaltungs-Ausschusses soll durch Abgabe gestempelter Stimmzettel einen Tag vor der Hauptversammlung auf der Börse erfolgen. Die besonderen Anordnungen darüber hat der Vor stand zu treffen und rechtzeitig bekannt zu machen. — Absolute Stimmenmehrheit ist bei diesen Wahlen nicht erforderlich. §. 31. Die Wahl der Vorstandsmitglieder, von denen in der Regel jährlich Eines nebst Stellvertreter zu wählen ist, (ß. 37.) erfolgt in der Hauptversammlung selbst auf folgende Weise: Jedes Mitglied erhält beim Eintritt einen Stimmzettel, auf den es zwei Namen schreibt. Diese Stimmzettel werden durch die Ordner während der ersten Stunde der Versammlung cingesammelt und zur Auszählung an vorher durch den Vorstand dazu ernannte Personen übergeben, das Ergebniß der Wahl aber noch während der Versammlung bekannt gemacht.