§. 9. Kommen Thatsachcn, deren Erweis die Ausschließung eines Mitgliedes begründen würde, zur Kenntniß des Vorstandes, so hat derselbe ungesäumt die erforderlichen näheren Erörterungen anzustellen, insbesondere von dem Vorstand des betreffenden Kreisvereins Bericht einzufordern, den Beschuldigten zur Verteidigung zu veranlassen und endlich der Hauptver sammlung gutachtlichen Vortrag zu erstatten. Dem Beschuldigten muß acht Wochen vor der Hauptversammlung Nachricht gegeben werden, daß seine Ausschließung auf die Tagesordnung derselben kommt. tz. 10. Mit dem Verlust der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch auf die Rechte und das Vermögen des Börsen vereins. §. 11. Ueber sämmtlichc Mitglieder des Börsenvereins wird, unter Aufsicht und Verantwortlichkeit des Vorstandes, eine Rolle geführt, in welche die Namen und Firmen derselben eingetragen werden. Die Bekanntmachung der Aufnahme in den Börsenverein wie des Austritts und der Ausschließung aus demselben, erfolgt durch das Börsenblatt. Am Schluffe jeder Ostermesse wird ein Verzeichniß sämmtlicher Mitglieder im Börsenblatte abgedruckt. Zweiter Abschnitt. Rechte und Pflichten der Mitglieder. H. 12. Jedes Mitglied ist berechtigt, an den Hauptversammlungen, an der statutenmäßig stattsindenden Wahl zu den Ehrenämtern und an den Abstimmungen persönlich oder durch einen bevollmächtigten Geschäftsführer (§. 27.) sich zu be theiligen, so wie Anträge an die Hauptversammlung zu stellen. tz. 13. Jedes Mitglied ist wählbar zu allen Ehrenämtern. §. 14. Jedes Mitglied ist berechtigt zu der Benutzung der deutschen Buchhändlerbörse in den durch das Statut festgesetzten Granzen. tz. 15. Einer deutschen Buchhandlung, deren Besitzer der Eintritt in den Börsenverein, trotz wiederholter Aufforde rung des Vorstandes, verweigert, oder aus demselben freiwillig ausgeschieden, oder von der Hauptversammlung ausgeschlossen worden ist, darf von den Mitgliedern des Börsenvereins kein Credit gewährt werden. Ausgenommen sind solche Buchhändler, welche nicht mit dem deutschen Buchhandel in unmittelbarer Verbindung stehen wollen, sondern ihren Bedarf aus zweiter Hand beziehen. Dritter Abschnitt. Organisation des Börsenvereins. ß. 16. Sämmtliche Mitglieder des Börsenvereins in Deutschland, und außerhalb dessen Gränzen, wo es angemessen und ausführbar erscheint, gruppiren sich nach der örtlichen Lage und der Gleichartigkeit der Verhältnisse in Kreisvereine oder städtische Corporationen, welche mit dem Börsenvcreine organisch verbunden sind und in demselben ihre Centralisation finden. tz. 17. Jeder Kreisverein setzt selbst durch Majoritätsbeschluß seine Statuten nach Maßgabe der örtlichen Bedürfnisse fest und überreicht dieselben dem Börsenvereins-Vorstande. Insofern der Börsenvereins-Vorstand in dem Inhalte der Statuten nichts Bedenkliches für die allgemeinen Interessen des deutschen Buchhandels und keinen Widerspruch mit dem Statute und den Beschlüssen des Börscnvereins findet, hat derselbe den Kreisverein anzuerkennen. §. 18. Zu Korporationen innerhalb eines Kreisvereins hat der Börsenverein keine unmittelbare Beziehung. (tz. 53.) tz. 19. Findet der Börsenverein Bedenken gegen die Anerkennung eines Kreisvereins, so hat er diese dem Kreis- Ausschusse (ß. 53.) mitzutheilcn, um in gemeinschaftlicher Sitzung mit diesem, endlichen Beschluß darüber zu fassen. §. 20. Die erfolgte Anerkennung ist durch das Börsenblatt bekannt zu machen; eben so sind die Statuten und die Namen der Vorstandsmitglieder der Kreisvereine im Börsenblatt mitzutheilen. §. 21. Die Kreisvereine haben die Beschlüsse des Börsenvereins in ihrem Gebiete zur Ausführung zu bringen und deren Aufrechterhaltung zu überwachen. §. 22. Der Börsenverein ordnet und verwaltet seine Angelegenheiten nach den Bestimmungen dieses Statuts: 1) durch die Hauptversammlungen;