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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 28.04.1843
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 28.04.1843
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- Deutsch
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1107 34 1108 dern Seite nur nach Ermessen die Entscheidungsgründe mitzutheilen haben, woraus eine sichtbare Ungleichheit in der Stellung der betheiligtcn Privaten gegenüber dem Staate sich ergibt. Zur Eompetenz des Obercensurgerichts gehört 2) der Ausspruch von Debitverboten gegen solche Schriften, welche nicht schon gesetzlich für verboten zu erachten sind. Aus genommen hiervon bleibt jedoch die Verfügung von Ver boten gegen auswärtige politische Zeitschriften. Hierin liegt ein wesentlicher Fortschritt gegen die bisherige Gesetzgebung, nach welcher das Obercensurcollegium das Verbot des Ver kaufs derjenigen innerhalb oder ausserhalb Deutschland mit oder ohne Eensur gedruckten Bücher, deren Debit unzu lässig scheint, durch Bericht an die Censurministericn ver anlassen sollte. Diese blos begutachtende Thätigkeit hat sich, nach dem Zeugnisse Hesse's, als sehr unvollkommen her ausgestellt, da das Ministerium keineswegs an dieses Gut achten gebunden war und auch keineswegs vor jedem De bitsverbot dieses Gutachten einholen konnte. Das einzige Bedenken hierbei ist nur das, ob nicht der Geschäftsgang etwas aufhältlich sein werde, so daß vielleicht die Verbote den Gewerbtreibenden zu spät bekannt werden. Die fernere Bestimmung, daß 3) das Oberccnsurgericht kompetent sein solle zur Ertheilung oder Entziehung der Debitscrlaubniß für Schriften, welche außerhalb der Staa ten des deutschen Bundes in deutscher oder außerhalb der preußischen Staaten in polnischer Sprache gedruckt sind, jedoch ebenfalls mit Ausnahme politischer Zeitungen, — stimmt überein mit der dcsfalls hinsichtlich des Obercen- surcollegiums geltenden Vorschrift. Nur sind freilich hier durch auch die Bedenken noch nicht erledigt, welche Hesse S. 141 seiner Schrift in diesem Betreffe aufstellt und auf welche wir, der Kürze halber, uns hier nur anführend be ziehen wollen. Nächstdem gehört zur Eompetenz des Obercensurgerichts 4) die Entscheidung über den Verlust von Privilegien oder Concessionen zu Zeitungen oder anderen Zeitschriften, so wie über die Zurücknahme der dem Redacteur einer privilegirten Zeitung ertheiltcn Bestätigung, ingleichen über die Entfernung des Redakteurs einer concessionirten Zei tung, und 5) die Entscheidung über den Verlust des Rechts zum Gewerbe des Buchhandels oder der Buchdru ckerei in denjenigen Fällen, in welchen dieses Recht durch Uebertretung der Censurgesetze verwirkt ist. Durch die Auf nahme dieser Bestimmungen ist hauptsächlich insofern die ganze Preßangelegenheit gefördert, als hier ein richterlicher Ausspruch an die Stelle der bisherigen administrativen Ver fügung tritt. Ließen sich, auch in dieser Hinsicht noch manche andere Wünsche verlautbaren, so ist doch schon dieser Schritt genügend anzuerkenncn und wir sind berech tigt , daran die Hoffnung zu knüpfen, daß er zu einer Reihe weiterer Fortschritte auf diesem Wege führen werde. Täuscht uns diese Hoffnung nicht, so dürfte mit der Zeit auch die Ausnahme wegfallen, welche hinsichtlich der poli tischen, beziehendlich auswärtigen politischen Zeitschriften bei 2) und 3) gemacht ist. Auch die Aussprcchung und Ent ziehung der Debitserlaubniß dieser kann ohne Beeinträch tigung des Pcincips, welches der Einsetzung dieses Gerichts zu Grunde liegt — des Princips, wornach eine richterli che Behörde, nicht Verwaltungsbehörden, in diesen Ange legenheiten entscheidet — nicht auf die Dauer der Cogni tion des Obercensurgerichts entnommen bleiben. Eben so hoffen wir,'daß die fortschreitende Gesetzge bung auch den 6. der zur Eompetenz des Obercensurgerichts gehörigen Fälle ganz in Wegfall bringen werde. Derselbe betrifft das Debitsverbot sämmtlicher Verlags- und Eom- missionsartikel einer ausländischen Buchhandlung, welche, der ausdrücklichen Verwarnung ungeachtet, forlfährt, ver werfliche Schriften im Inlands zu verbreiten. Wir glau ben , einer weitern Erörterung dieses Punctes überhoben zu sein, da bei Gelegenheit eines concreten dahin einschla- gcnden Falles bereits früher von mehreren Seiten genü gend die juristische Unhaltbarkeit dieser Maßregel dargelegt worden ist. Schließlich mögen wir ein Bedenken nicht unterdrücken, welches hinsichtlich der Besetzung des Obercensurgerichts sich ergiebt: Nach §. 10 sollen die Mitglieder desselben (von denen übrigens nicht alle acht, sondern nur sechs zum Hä hern Richteramte qualisicirt zu sein brauchen) auf drei Jahre ernannt werden, u. zwar vom König auf Vorschlag des Staatsministeriums; einen Wechsel in der Person des Präsidenten eintreten zu lassen, ist der königlichen Ent schließung Vorbehalten, seine Ernennung erfolgt auf gleiche Weise, und daß er zum höhern Richteramte qualisicirt sein müsse, geht aus der Fassung des §. nicht hervor. Auch hier müssen wir also eine wesentliche Garantie vermissen, die der Jnamovibilität der Mitglieder des Gerichts, nicht zu gedenken, daß die mehrerwähnte Qualifikation nur theil- weise als Erforderniß ausgesprochen ist. 8. Durch Krieg zum Sieg! Man wolle nicht denken, daß ich bei diesem Motto des Leipziger Kometen die arg bedrängte Preßfreiheit Deutsch lands im Auge habe, — nein, dieser großen Sache stehe ich zu fern, und überlasse sie gern und mit vielem Vertrauen den Großen im Vatcrlandc. Ich für meine Person halte mich lieber zu den Kleinen und will darum zur Vorfeier der Jubilate-Messe nur eine kleine aber wahre Geschichte erzählen. Hcrr E. B. Polet in Leipzig erklärt uns in No. 22 des B.-Bl. 1843, „daß er seine botanischen Werke bis Ende März nur auf alte Rechnung no- tiren könne" — und warum? „weil er trotz des kostspieligen Eolorits den so billigen Sub- scriptions-Preis fortbestehcn lasse" — schöne Antwort. Ich frage: wenn man einmal auf ein Werk subfcribirt hat, welches in Lieferungen erscheint, darf der Verleger es dann bei der Fortsetzung zu irgend einer Zeit wagen, von dem Ladenpreise zu sprechen? Für eine Ord nung liebende Buchhandlung müssen die Worte „alte Rechnung," welche leider in den letzten Jahren mit fal schem oder echtem Datum auf den Facturen von Januar bis Jubilate so häufig Vorkommen, immer unangenehm und störend sein. Der Hauptgrund dieses Ucbels bleibt Geld not!) oder Geldgier, das ist sonnenklar — was geht das aber die armen Sortiments-Buchhändler an? und warum sollen
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