Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 31.03.1843
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 31.03.1843
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18430331
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-184303315
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-18430331
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1843
- Monat1843-03
- Tag1843-03-31
- Monat1843-03
- Jahr1843
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
803 26 804 rechtigt sein, um so mehr >m jener Basis festzuhalten, als sie nur dasselbe principiell ausdrückt, was als Norm für den concreten Fall in jenen Eingangsworten bezeichnet ist. Was nun 1. die Zusammenstellung gewisser gesetzlichen Bestim mungen anlangt, die einen Theil der Instruction ausmacht, so könnte hier vor Allem die Frage nach dem Zwecke dieser Zusammenstellung gestellt werden. Es ist zuzugcben, daß es schwieriger sein mag, aus den beiden in einander greifen den Gesetzen, dem Eensuredict von 1819 und der Eabincts- ordre von 1834, die bezüglichen Vorschriften zusammenzufü gen, und sich eine Gesammtanschauung derselben zu ver schaffen, als dicß durch eine Zusammenordnung, wie sie hier gegeben wird, möglich ist; es ist auch zuzugeben, daß eine solche Operation sehr beifallswerth sein kann, wenn sie den Zweck hat, wenig zugängliche allgemeine Normen bekannter und damit ihre Uebertretung seltener, ihre Befolgung getreuer zu machen: aber in beiderlei Beziehung scheint eine solche Zusammenstellung, wie die vorliegende, nicht gerade einem dringenden Bedürfnisse abzuhelfen. Denn weder kann man es im Vergleiche mit der so sehr complicirten Gesetzgebung über viele andere Rechtsverhältnisse für eine Schwierigkeit halten, die Bestimmungen der genannten beiden Gesetze nebeneinander zu stellen und in einanderzu fügen, sei cs daß cs sich um eine allgemeine Kenntnißnahme, oder daß es sich um die Einsicht in dieselben Behufs eines besondcrn Falles handle, und zwar um so weniger, als die Basis dieser beiden Gesetze nicht so sehr von einander differirt; noch dürfte eine Unzugänglichkeit dieser legislativen Normen, die seiner Zeit sowohl, als spater wiederholt zur öffentlichen Kcnnlniß gelangt sind, vorauszusetzen sein, und zwar am allerwenig sten bei dem Theil des Publikums, welches durch dieselben zunächst und zumeist berührt wird. Eben so wenig wird man eine solche wiederholende Zu sammenstellung für nothwcndig erachten können, weil an dieselbe „nähereAnweisungen" geknüpft werden sollen. Einer Deduction übcrhebt uns hierbei das Beispiel der Ecnsurin- struction vom 24. Decbr. 1841, deren segensreiche Folgen zu Tage liegen, und welche gleichwohl nur einen Theil des 2. Act. des Eensurcdicts v. 1819 wörtlich in sich ausgenom men hat. Und wohin sollte cs überhaupt führen, wenn jeder Act der administrativen Gewalt eine derartige Repeti tion über gewisse Fundamente dieses Actes enthalten sollte? Bis hiehcr wäre blos von der Zwecklosigkeit die Rede ge wesen; einen Schritt weiter — und wir stoßen auf ein neues Bedenken. Zwischen jenen beiden Gesetzen und der gegenwärtigen Instruction liegt die Instruction vom 24. Decbr. 1841. — Auch sie schließt sich eng an das Edict von 1819 an, auch sic hat nicht die Tendenz, ein neues legisla tives Princip aufzustcllen: sie bildet nur die bereits gesetzlich feststehenden Sätze aus, sie klärt über deren richtige An wendung auf und sic hat entschieden gefördert. Aber auch die Instruction v. 31. Jan. 1843 schließt sich an das Edict von 1819 an, sie nimmt cs sogar zum großen Theile in sich auf; aber auch sie will nur „nähere Anweisung" ertheilen. Da fragt es sich erklärlicherweise: in welchem Verhältnisse steht nunmehr die Instruction von 1841 zu jener Zusam menstellung und näheren Anweisung? Eine Frage, die kei neswegs unwichtig ist, da, wie weiter unten gezeigt werden soll, allerdings in wesentlichen Punkten Differenzen zwischen beiden Instructionen vorliegen. Ausdrücklich aufgehoben ist jene nicht, aber wer möchte leugnen, daß sic in den Hinter grund gestellt sei? Und wodurch? Durch die „nähern An- weisuizgcn"? Das darzuthun, würde erst eine fernere Ope ration, ein Eingehen in das Materielle nöthig machen; stän den dieselben allein da, so würde jeder, der das Gesetz in sei ner vollständigen Ausbildung kennen lernen will, Veranlas sung nehmen, auf das frühere zu recurriren und er würde auf dem Wege von dieser Instruction zurück zu den eigent lichen Quellen unterwegs, und zwar ziemlich bald, auf jene Instruction von 1841 stoßen: er würde beide vergleichen und Resultate dieser Vergleichung bei sich feststellen. Ist das aber jetzt nöthig? Mit Nichten : die bezüglichen Gesctz- stellcn stehen voran vor der nähern Anweisung, sie stehen nicht getrennt, sondern zusammengcstellt da; wie Viele oder vielmehr wie Wenige werden sein, welche noch dafür halten, daß den weiten Weg zurückzulegen dennoch fromme? Aber ist jene Zusammenstellung wirklich bloße Zusam menstellung ? Zur Antwort diene folgende Vergleichung: tz I. der Instruction v. 1843 ist gleichlautend mit dem ersten Satze des Art. II. des Eensurcdicts v. 1819. § II. beginnt mit folgenden Worten: „Durch die Cen- sur soll dagegen der Druck solcher Schriften verhindert wer den, welche mit den Hauptgrundsähen der Religion im All gemeinen und des christlichen Glaubens insbesondere in Widerspruch stehen." — Dieser Satz steht weder im Art. II. des Edicts v. 1819 noch in §1. der Eabinetsordre v. 28. Decbr. 1824, und doch sind nur diese beiden Gesetzstellen in Parenthese vorangestellt. Was hierauf mit „also" eingelei- tet folgt bis zum Schlüsse des ersten Satzes, ist wörtlich übereinstimmend mit den bezeichnet«:» Stellen. Da aber un streitig in diesen § Alles, was die Ecnsur in religiöscnAnge- legenhcitcn anlangte, gehört hätte, so hätte gewiß auch fol gender Satz des Eensurcdicts Art. Ist: „Ihr (der Ecnsur) Zweck ist, demjenigen zu steuern, was den allgemeinen Grundsätzen der Religion ohne Rück sicht auf die Meinungen und Lehren einzelner Religions parteien und im Staate geduldeter Sekten, zuwider ist." hier ausgenommen werden sollen. Dieser Satz fehlt in der neuen Instruction. Daß er bis auf die neueste Zeit noch gesetzliche Kraft gehabt habe, daran zu zweifeln gibt uns die Fassung der Eabinetsordre v. 1824 keine Veranlas sung, und auch der neueste Schriftsteller über diesen Gegen stand, Reg.-Rath Hesse, führt in seiner bekannten Schrift S. 86 diesen Satz als normgebend mit auf. In § III. der Instruction enthält der erste Satz Worte des Art. II. des Edicts v. 1819; der zweite wird als „nähere Anweisung" zu betrachten sein. Bei tz IV. nehmen wir wieder an der Art, wie die Zu sammenstellung vollzogen ist, einigen Anstoß. Der Anfang lautet: „Die Druckerlaubniß ist ferner solchen Schriften zu ver sagen, welche die Würde, die innere und äußere Sicherheit sowohl des preußischen Staates, als der übrigen deut schen Bundesstaaten verletzen, und Theorien entwickeln,
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder