Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 22.11.1844
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 22.11.1844
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18441122
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-184411222
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-18441122
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1844
- Monat1844-11
- Tag1844-11-22
- Monat1844-11
- Jahr1844
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
3551 102 3552 >8cliecknlo to vvliicli tlie koreAoing ^Ict rekers. Looks; vi^.:— z. <>, Works in tlre Dangnage or Diin^uage» ok tlie Oountr)-ot blxport, vriginall)- prockuoeck tliere- in, or original VVorks ok tliat 6ountr^ in tlre ckeack I.anguages, or otkrer VVorks in tlre ckeack Danguages rvitlr original Oonimentaries prockneeck in tleeet Dountr^ tlre Oevt. 15 0 All otlrer >Vorks pulrlislreck in tlre 6ou»tr^ ok Lxpvrt, ik printeck privr to tlie Vear 1801 tlre (,'evt. 20 0 Ik printeck in or sinee tlre Vear 1801 O vv L. 50 0 lind Di , nlciiii or rolourecl, LÜiiülo eeeolr 0 O'l. Ditto — — 5oun0 or 86>VI1 t!>e Dvuen 0 0/v Liste, auf welche sich die vorstehende Acte bezieht. Bücher; näml ' : — Werke in der Sprache oder den Sprachen des Landes der Ausfuhr, ursprünglich darin abgefaßt, oder Originalwcrke des besagten Landes in tobten Sprachen oder andere Wecke in tobten Sprachen mitOriginal- Commentarcn jenes Landes .... der Ctr- lös. Alle andere im Ausfuhr-Lande hcrausgegcbenc Werke wenn sie vor dem Jahre 1801 gedruckt sind d.Ctr. 20s. wenn sie in oder seit dem Jahre 1801 gedruckt sind der Ctr. öOs. Kupfer- und Stahlstiche, Holzschnitte, Lithographien und Zeichnungen, einfarbig oder colorirt, einzeln jeder — i/zck. do. do. gcbundcn oder geheftet, das Dutzend — l'/öck. Zur Ucbersctzungs - Frage. Es ist bekannt, daß Hr. Kollmann für die in seinem Verlage unter Mitwirkung Wesche's erscheinende deut sche Ausgabe des ewigen Juden von E. Suc einen alle weitere Uebersetzungen des ssnif erraot ausschließenden Schutz beansprucht. Das Handelsgericht zu Leipzig, bei welchem Hr. Kollmann zur Wahrung seines desfallsigen vermeintli chen Rechts klagend gegen die Hrn. Heinr. und Fciedr. Brockhaus aufgetreten war, hat indessen die betreffende Klage unter Angabe folgender Gründe abgewiesen: „Daß die Uebersetzung des französischen Romans, „De luik errant", welche von Beklagten ihrem Zugeständniß nach als Feuilleton zu der „Deutschen Allgemeinen Zeitung" und auch als selbstständiges Werk dem Publicum mitgetheilt wird, mit dem in Klägers Verlag und zwar in deutscher Sprache erschei nenden Roman, „Der ewige Jude", identisch, ein bloßer Ab druck dieses Buches sei, ist in der Klage nicht einmal behauptet worden. Beklagte haben erklärt, daß von ihnen in der vorbe- mcrktcn Maße eine selbstständige Uebersetzung des französischen Originals geliefert werde, und Kläger hat kol. 22b dies deut lich genug anerkannt. Die Frage, auf deren Beantwortung cs bei Entscheidung dieses Rechtsstreits ankommt, würde daher lediglich die sein, ob es Beklagten frei stand, eine Uebersetzung des französischen Romans willkürlich —- denn daß sie dazu die Einwilligung des Verfassers nachgesucht und erlangt hätten, wird von ihnen nicht behauptet — zu veranstalten. Wenn nun Kläger selbst kol. 24 anerkennt, daß die deutschen Gesetzgebun gen zur Zeit dem Verfasser eines Werks ein Recht, alle Ueber- setzungcn desselben zu verbiete», nicht zugestehen; wenn er so gar hinzufügt, daß er ein derartiges Vcrbietungsrecht im Wi derspruch mit dem positiven Recht anzunehmen keineswegs ge meint sei; so scheint hiermit der Streit durch das eigne Aner- kenntniß des Klägers, und zwar zu Gunsten der Beklagten ent schieden. Indessen erkennt gleichwohl Kläger ein dem Autor zu- stehcndcs Vcrbietungsrecht dem Princip nach als begründet an, wenigstens scheint er dahin kol. 2ö sich auszuiprechen; er behauptet oucl. kol., daß dasselbe zunächst allerdings nur als Ausnahme von der bisherigen Beschränkung der Rechte des Autors, jedoch in einem Fall, wie dem vorliegenden, auf völlig genügende Weise eingcführt worden sei, und (kol. 23t> s<>.) in dem sächsischen Gesetz vom 22. Fcbr. 1814, wenn auch nicht den Worten, doch der Absicht des Gesetzgebers nach anerkannt werde- Es wird daher nothwendig, Dasjenige, was von Klä gern in dieser Beziehung angeführt worden ist, einer nähern Prüfung zu unterstellen. „Fragt man nun zuvörderst, wie Kläger das dem Schrift steller beigclegte Recht, Uebersetzungen seines Werks zu verbieten, im Allgemeinen zu begründen versucht habe, so gehört dahin zunächst Das, was von Klägern kol. 24 über Bedeutung der Sprache in Beziehung auf die Mittheilung von Gedanken ge sagt worden ist. Kläger verwirft mit Beklagten ein Eigen - thum an Gedanken, auf welches man sich ehedem zu beru fen pflegte, wenn davon die Rede war, die Rechte des Schrift stellers gegen den Verleger oder Dritte zu dcduciren. Er legt kol. 24 den, Schriftsteller nur ein Formcigcnthum bei, dessen Wesen auf der Neihefolgc der Gedanken und der Schrift — d. h. der äußern Zeichen jeder Art — beruhe, durch welche jene zur äußern Wahrnehmung dauernd dargestcllt worden ist; be streitet aber, daß die Sprache als besonderer Bestandtheil die ser Form angesehen werden könne, und ist vielmehr der Mei nung, die Sprache sei nur ein Mittel zu Herstellung dieser Form; stehe in dieser Hinsicht mit dem Pinsel, dem Griffel, dem Kreidestift, der zur Herstellung eines Kunstwerks gebraucht wird, auf Einer Stufe. Die Anwendung dieser Instrumente er- theile nicht verschiedene selbstständige Rechte an dem producirten Kunstwerke; mithin sii — so scheint Kläger weiter zu schließen — die Sprache, in welche die in einer gewissen Reihcfolge be kannt gemachten Gedanken cingekleidct worden sind, ohne Ein fluß auf das Eigcnthum an der hiermit producirten Gcdankcn- form. Es ist schwer zu begreifen, wie man Schrift, die äu ßern Zeichen, durch welche Gedanken dargestcllt werden, als zu dem Wesen des Formeigenthums gehörig ansehcn kann; das aber, wodurch dicscIeichen erst verständlich werden, die Sprache, nicht. Und wen» man auch zugiebt, daß Pinsel, Griffel und andere Instrumente, welche zu Herstellung eines Kunstwerks angcwendet worden, ein Recht auf das hcrgestellte Kunstwerk ebenso wenig gewähren als die Schreibfedcrn, mit deren Hülfe eine Reihe Gedanken zu Papier gebracht worden ist, oder die Presse, die den Abdruck geliefert hat, so muß man doch eine Vergleichung dieser Instrumente, die nach des Werks Vollen dung gar nicht weiter in Frage kommen, mit der Sprache, welche mit dem schriftstellerischen Product immerwährend ver bunden bleibt, dasielbe für Andeie eist zugänglich macht, ziem lich unpassend finden. Kläger hat übrigens diese seine Ansicht nicht näher begründet, und so erscheint sein ganzes Raisonnc- mcnt als ein Paralogismus, in welchem Das, was erwiesen werden soll, als erwiesen vorausgesetzt wird. „Auf eine andere Weise spricht Kläger kol. 24^ sich aus. Er behauptet hier, der Grund, aus welchem bisher die Gesetz gebung unterlassen habe, das Vcrbietungsrecht des Schriftstel lers gegen Uebersetzungen seines W.rks anzucrkenncn, sei jetzt weggefallen. Hier könnte nun gleich anfangs der Zweifel auf geworfen werden, ob eine gesetzliche Bestimmung, die bisher als bestehend galt, wegen Wegfall des Grundes, auf welchem sic beruhte, ohne weiteres gültig zu sein aufhöre, und zwar in der Maße, daß nun sogleich das Gegeneheil als wahr und gel tend angesehen werden müßte. Es soll indeß dieser Zweifel, da hier eine eigentliche gesetzliche Bestimmung nicht vorliegt, nicht weiter getrieben, sondern sogleich auf die Frage nach dem Grunde, auf welchen sich die bisherige Ansicht gestützt haben und der nunmchro in Wegfall gekommen sein soll, übergcgangen werden.
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder