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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 03.12.1844
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1844-12-03
- Erscheinungsdatum
- 03.12.1844
- Sprache
- Deutsch
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3075 105 3676 Hauptversammlung am Sonntag Osntate zu Leipzig ver anlaßt«» , seinen Vorstand zu beauftragen, bei der Hohen König!. Sachs- Staatsregierung dringende Vorstellung zu machen, Hochdieselbe möge sich bei der deutschen Bundesversammlung gnädigst dahin verwenden, daß die für das Jahr 1842 versprochene Revision ihres Beschlusses vom 9. Nov. 1837, die Sicherung des lite rarischen Eigenthums in Deutschland betreffend, baldigst ins Leben trete. Indem sich der Unterzeichnete Vorstand dieses Auftrages hierdurch entledigt, geschieht es in dem wohlbegründeten Vertrauen, das Hohe Ministerium des Innern werde diese Bitte mit demselben Wohlwollen, von dem der deutsche Buchhändler-Verein seit seinem Bestehen sich so vieler Be weise zu erfreuen gehabt hat, aufnehmcn und derselben die thunlichste Berücksichtigung zu schenken um so eher geneigt sein, je wichtiger und dringlicher der Gegenstand auf den ersten Blick sich darstellt. In geziemender Verehrung verharren wir Stuttgart, Leipzig und Berlin, den 19. August 1844. Der Vorstand des Börsenvercins der deutschen Buchhändler. Heinrich Erhardin Stuttgart. S. Hirzel in Leipzig. Hermann Schultzein Berlin. II. Das Ministerium des Innern hat aus der von dem Vor stände des Börsenvereins der deutschen Buchhändler durch den Kreis-Direktor von Broizem anher eingercichten Ein gabe, 6. <1. Stuttgart, Leipzig und Berlin ersehen, wie der selbe um Verwendung bei der Bundesversammlung dafür gebeten hat, daß die für das Jahr 1842 versprochene Re vision des Beschlusses vom 9. November 1837, die Siche rung des literarischen Eigcnthums in Deutschland betreffend, baldigst ins Leben trete. Da aber dem Ministerium des Innern genau bekannt ist, daß diese Angelegenheit bei dem Bundestage bereits in vollem Gange ist, so daß es dermalen einer besondcrn Ver wendung nicht bedarf, so hat Man für angemessen erachtet, einer solchen für jetzt Anstand zu geben, und setzt genannten Vorstand hiervon andurch in Kenntniß. Dresden, am 18. Oktober 1844. Ministerium des Innern, v. Falkenstein. An den Vorstand des Börsenvereins der deutschen Buchhändler, Hrn. Buchhändler S. Hirzel zu Leipzig. NachdruckSan gelegenh eiten. AuS Braunschweig. Das unterm 10. Februar 1842 Hierselbst vom Herzog!. Staatsministerium erlassene Gesetz gegen den Nach druck hat sich bereits als sehr wirksam erwiesen. Da die ses Gesetz zum ersten Male nach der Publikation desselben und zwar in einem mein Interesse berührenden Falle zur Anwendung gekommen ist, und es wichtig erscheint zu er fahren, wie die hiesigen Gerichte den Sinn des Gesetzes auslegen, so nehme ich keinen Anstand, die Sache im öffent lichen Interesse meinen geehrten Herren Collegen mitzu- theilen. In einer hiesigen Steindruckerei erschien vor etwa einem Jahre eine Abbildung des Herzog!. Resi'denzschlosses Hieselbst, angeblich zur Ausstattung eines in monatlichen Lieferungen erscheinenden Werkes unter dem Titel: „Gallerie des Nützli chen und Schönen", wurde jedoch auch einzeln durch eine noch nicht lange hier etablirle Kunsthandlung in den Handel ge bracht. Obgleich nun das Format derselben bedeutend kleiner gehalten war, und mancherlei Abänderungen, namentlich in den Staffagen, angebracht waren, so konnte ich der Haupt sache nach in dieser Abbildung doch nur eine Nachbil dung der im Jahre 1841 in meinem Verlage erschienenen Ansicht des Herzog!- Residcnzschlosses, gestochen von Mar tens, nach einer Zeichnung vom jetzt verstorbenen Hosbau- rathe Otlmer erkennen; und leitete sofort einen Prozeß ge gen Herausgeber und Verkäufer dieser Copie ein. Da durch das Leugnen und allerhand Einreden der An geklagten, und durch die Abweichungen beider Blätter, es dem Jnstructionsrichter zweifelhaft wurde, ob das fragliche Blatt als Nachdruck zu betrachten sei, so wurde der Vor schrift des Gesetzes gemäß eine Commission von drei Sach verständigen angeordnet, welche in dem geforderten Gutach ten sich dahin aussprach: daß Ottmer für seine dem Origi nal-Kupferstiche zu Grunde liegende Zeichnung einen singir- ten Standpunkt gewählt habe, welcher in der Wirklichkeit nicht aufgefunden oder doch nicht benutzt werden könne, der fragliche Steindruck aber mit dem Original-Kupferstiche die selbe Horizontallinie und dieselben Verschwindungspunkte habe und nicht wol anzunehmen sei, daß ein späterer Zeich ner denselben singirtcn Standpunkt finde; cs könne daher dem Steindrucke nur in einigen Nebentheilcn Se lbstständigkeit zugesprochen werden. Als nun den noch die Benutzung des Original-Kupferstichs vom Beklag ten geleugnet und von demselben angeführt wurde, daß ein in der Leipziger allgemeinen Modenzeitung erschienener, das hiesige Residenzschloß darstellender Stahlstich, in der artisti schen Anstalt von Henri Winklcs in Leipzig angefcrtigt, bei dem fraglichen Steindrucke benutzt sei; so wurden die Sach verständigen nochmals vernommen, die nunmehr aussagtcn, daß abgesehen von dem Leipziger Stahlstiche sie ihr früheres Gutachten wiederholen würden, nach Dazwischcnkunst jenes Stahlstichs aber sie aus den frühern Gründen dafür hielten, daß der fragliche Steindruck unmittelbar dem Leipziger Stahlstiche nachqebildet, sogar darnach durchgepausct, die se c a b e r e i n N a ch d r u ck des in m e in em V e rlage erschienenen Kupferstichs sei. Herzog!. Kceisgericht zu Braunschweig sagt nun in dem unterm 22. Juni 1844 abgegebenen Erkenntnisse unter andern: „Da es nun sowol in der Wirkung wie in der Absicht „gleichgültig ist, ob Jemand ein Original oder einen Nach druck desselben nachdiuckt, so muß auch nach dem Grunde „des Gesetzes (§ 4 und 5 des E- G. B.) dafür gehalten „werden, daß in dem Verbote eines so zu sagen unmittelba ren Nachdrucks auch das eineMnittelbaren enthalten sei.
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