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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 17.01.1916
- Strukturtyp
- Ausgabe
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- 1916-01-17
- Erscheinungsdatum
- 17.01.1916
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- Deutsch
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Redaktioneller Teil. ^ 12, 17. Januar 1916. leiden erbot. Lösers letzte Anzeigen lauteten nur so: »Spezialbehand lung. Löser. Brunnenstrahe.« Es ist aber, so führt die Strafkammer aus, für das große Publikum ganz klar und deutlich erkennbar, daß auch dieses kurze, an sich kaum verständliche Inserat sich auf die Heilung von Geschlechtskrankheiten bezieht. Es liegt also eine verbots widrige Kurpfuscher-Neklame vor. Daß P. das Verbot der Ver öffentlichung solcher Inserate nicht gekannt hat, schützt ihn nach Ansicht der Strafkammer nicht vor Strafe, ebensowenig der Umstand, daß ihm die Militärzensur die Inserate, die er ihr zur Prüfung vorlegte, mit dem Vermerk zurückschickte: »Unterliegt nicht der Militärzensur!« Hieraus ging nur hervor, daß die Inserate kein militärisches Inter esse betrafen; es war aber nicht daraus zu entnehmen, daß sie allen Vorschriften entsprachen und gewissermaßen »von der Militärbehörde genehmigt« waren. Vielmehr erklärte die Militärzensur nur ihre Unzuständigkeit, enthielt sich aber jeden Urteils über die sachliche Zulässigkeit der Inserate; diese wären zur Prüfung der Polizei zu unterbreiten gewesen. Wenn P. wegen Arbeitsüberlastung die ein gehenden Inserate nicht sämtlich hätte selber lesen können, so hätte er sich mit geeigneten Hilfskräften umgeben müssen. Jedenfalls ist er für die Verbotsübertretung gemäß 8 20 des Pressegesetzes straf rechtlich verantwortlich. Ferner hat P. im März 1915 eine Chiffre- Anzeige über die Lieferung von Hufeisen in größeren Mengen, die un zweifelhaft für die Heeresverwaltung bestimmt waren, in sein Blatt ausgenommen und hierdurch die zweite preßrechtliche Verordnung des Oberkommandos verletzt. Pieniaks Revision, die ein Verschulden bestritt, hielt der Reichs anwalt für gerechtfertigt, soweit es sich um die Kurpfuscher-Reklame handelte. Der Angeklagte hat die militärische Verordnung nicht ge kannt. Es wäre daher zu prüfen gewesen, ob ihm diese Nichtkenntnis als strafbare Fahrlässigkeit anzurechnen ist. Als die erste unzu lässige Anzeige Lösers erschien, war erst tags zuvor die Verordnung im Amtsblatt veröffentlicht worden. Zwar muß sich der Gewerbe treibende nach den gewerbepolizeilichen Vorschriften für sein Gewerbe, also auch der Zcitungsredakteur sich nach der kriegsrechtlichen Rege lung des Zeitungsbetriebes erkundigen; die Begrenzung dieser Er kundigungspflicht ist aber ungewiß. Es ist zu vermuten, daß P. den Bescheid der Militärzensur irrtümlich für eine Genehmigung gehalten hat. Der innere Tatbestand bedarf also der Nachprüfung. Bezüglich des Chiffre-Inserats ist jedoch die Verurteilung einwandfrei. Das Reichsgericht schloß sich dem Anträge des Reichsanwalts an, hob unter Zurückverweisung an die Vorinstanz die erste Verurteilung auf, erkannte aber hinsichtlich der Chiffre-Anzeige auf Verwerfung der Revision. (Aktenzeichen 2 v. 622/15.) Wörterbuch der rheinischen Mundart. — Trotz dem Kriege ist die Arbeit am »Rheinischen Wörterbuch«, die seit zehn Jahren im Gange ist, bisher unentwegt weitergeführt worden. Nur einen Monat lang, im August 1914, war sie unterbrochen. Wie sehr die Arbeit in den Kriegsmonaten gefördert wurde, zeigt die Vergrößerung der Samm lung. Die Zettelzahl stieg von 680 000 auf 950 000, die Zahl der be arbeiteten Schriften vermehrte sich von 295 Bänden auf 1275 Bände. Nur die Bearbeitung der ersten Lieferung des Wörterbuches, die Buch staben n bis all umfassend, die vor dem Kriege schon stark vorge schritten war, mußte zurückgestellt werden, da die Mitarbeiter alle im Felde find. Dafür traten bewährte Sammler in die Lücke, mit deren Hilfe es gelang, namentlich die Handwerkersprache, Mühlenbau, Bienen zucht, Hopfeubau und anderes zu bearbeiten. In den Kreisen Koblenz, Neumied, Prüm, Kempen, Montjoie, Bitburg und Solingen wurden durch die Kreisschulinspektoren die Lehrkräfte zur Aufzeichnung der besonderen mundartlichen Wörter ihrer Dörfer veranlaßt. Für alle diese Kreise ist jetzt jedes Dorf durch gute Sammlungen vertreten. Beseitigung des Moratoriums in Belgien. — Zufolge einer amt lichen Meldung aus Brüssel wird das Wechselmoratorium in Belgien in der Weise abgebaut, daß die Frist für Erhebung des Protestes und für die sonstigen zur Erhaltung des Regresses notwendigen Hand lungen für alle vor dem 3. August 1914 im Gebiete des Generalgouver nements ausgestellten und bis 31. Januar 1916 dort zahlbaren Wechsel über 200 Franken um 19 Monate 7 Tage hinaüsgeschoben ist; für die außerhalb des Gebietes des Generalgouvernements ausgestellten Wech sel und alle Wechsel von 200 Franken und weniger ist die Frist um 22 Monate 7 Tage verlängert. Der Protest darf erst in den letzten 7 Tagen der Frist erhoben werden; innerhalb dieser sieben Tage muß er aber auch erhoben werden. Für sämtliche Wechsel ist vom 1. Februar 1916 ab die Protestfrist um 5 Tage auf 7 Tage verlängert, ebenso die Frist für die Ausübung des Regreßrechts des Inhabers um 14 Tage. Das Bankenmoratorium ist insoweit aufgehoben, als alle Rück forderungen von Beträgen, die zur Zahlung von Schulden und zur Beschaffung von Material oder Waren für den eigenen Bedarf bestimmt sind, befriedigt werden müssen. Ferner ist die Verordnung des Königs der Belgier, betreffend Außerkraftsetzung der Verfallklauseln, aufgehoben, aber den Gerichten für den Einzelfall die Befugnis übertragen, zu bestimmen, ob be stimmte Rechtsfolgen aus der Nichtzahlung oder nicht rechtzeitigen Zahlung von Schulden eingctreten sind. Die Verordnung betreffend Abbau des Moratoriums tritt am 1. Februar 1916 in Kraft. Sie gilt nur für den belgischen Teil des Generalgouvernements. Das Recht der Gerichte, im Einzelfalle auch in Wechselsachen Zahlungsfristen zu gewähren, hat die Verordnung bestehen lassen. Türkische Sprachkurse. — Gegenwärtig sind in mehr als 30 deut schen Städten türkische Sprachkurse im Gange, die im ganzen von rund 1500 Personen der verschiedensten Berufe besucht werden. Durch die erfreulichen Ereignisse der letzten Kursreihe in Berlin und das in täglichen Zuschriften zutage tretende Interesse am türkischen Sprach studium sieht sich die Deutsch-Türkische Vereinigung veranlaßt, für Berlin Ende Januar zwei weitere Kursreihen, eine solche für An fänger und eine andere für Fortgeschrittene, zu eröffnen. Der drei Monate lang an wöchentlich zwei Abenden stattfindcnde Unterricht wird von Türken erteilt werden. Die Unterrichtsgebühr beträgt 30 Anmeldungen (mit Angabe des Berufs) sind an die Geschäftsstelle der Deutsch-Türkischen Vereinigung, Berlin 35, Schöneberger Ufer 36 a zu richten. Uber einen Theaterzettel in drei Sprachen als Kriegskuriosum wird berichtet: Das Stadttheater in Wilna, das am ersten Weihnachts feiertage unter der Leitung des Direktors Willian mit Lessings »Minna von Barnhelm« eröffnet wurde, spielte am 28. Dezember Meyer-Försters »Alt-Heidelberg«. Der Theaterzettel ist in deutscher Sprache abgefaßt, enthält aber gleichzeitig die Anzeige des Stückes in polnischer Sprache und in Jiddisch mit hebräischen Schriftzeichen. Er ist auch in anderer Hinsicht noch etwas mehr als ein gewöhnlicher Theater zettel; denn über dem Titel des Stückes befindet sich der Vermerk: »Die Theatereintrittskarte berechtigt zum Betreten der Straße nach Schluß des Theaters, um in die Wohnung zu gelangen«. Volksbüchereien für Ostpreußen. — Der Berliner Goethebund hat sich die Aufgabe gestellt, zur geistigen Wiederaufrichtung der zerstörten Ortschaften in Ostpreußen durch die Widmung von Volksbüchereien bei zutragen. Die Notwendigkeit dieses Vorgehens wird damit begründet, daß die Kosaken in manchen Ortschaften kein Buch der öffentlichen Lesehallen oder der Wanderbibliotheken übrig gelassen haben. Außer den deutschen Goethebünden haben auch bekannte Förderer der Volks bildung für den genannten Zweck namhafte Beträge gespendet, voran die Firma Krupp in Essen, die 5000 übersandte. Personalnachrichien. Wilhelm Wallichs -f-. — In Altona ist der Geh. Sanitätsrat Julius Peter Wilhelm Wallichs, einer der Veteranen der ärztlichen Standes- bcwegung, im 86. Jahre gestorben. Wallichs nahm auf dem Gebiet der öffentlichen Gesundheitspflege und der ärztlichen Standesorgani sation eine hervorragende Stellung ein. In den Vierteljahrsschriften für öffentliche Gesundheitspflege und für gerichtliche Medizin erschien eine Reihe von Aufsätzen von Wallichs, die sich mit der Bekämpfung der Seuchen, insbesondere des Typhus und der Cholera, mit der Säug lingsernährung, dem Ziehkinderwesen usm. befassen. Seit dem Jahre 1876 gehörte er dem Geschäftsausschuß des deutschen Aerztevercins- Bundes an, dessen Organ, das »Aerztevcreinsblatt«, er seit dem Jahre 1887 geleitet hat. ^ ^ SpreWal. Auskunfterteilung. Aus mehrfachen an uns gelangten Anfragen ersehen wir, daß ein »Hamburger Einjährigen-Jnstitut« durch Rundschreiben sich bei Ver legern um Prüfungs-Exemplare bemüht. — Wir sind auf Wunsch bereit, Mitgliedern des Börsenvereins oder des Deutschen Ver legervereins vertraulich diesbezügliche nähere Auskunft zu erteilen. Hamburg, 14. Januar 1916. Der Vorstand des Hamburg-Altonaer Buchhändler-Vereins. Verantwortlicher Redakteur: Emtl Thomas. — Verlag: Der Bvrsenoeretu der Deutschen Buchhändler zu Leipzig, Deutsches BuchhLndlerhaus. Druck: Namm L seemann. Sämtlich in Leipzig. — Adresse der Redaktion und Expedition: Leipzig, Gerichtsweg 26 sBnchhändlerhaus).
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