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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 16.08.1844
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 16.08.1844
- Sprache
- Deutsch
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2393 74 2394 Ein SortimentS-Katalog wie er in Nro. 72 d. Bl. gefordert wird, müßte wohl nicht bloß die katholische und die protestantische Theologie getrennt geben, sondern auch diejenigen Bücher, die in einem deut schen Bundesstaate erschienen, in einem andern aber ver boten sind, ausscheiden, wenn derselbe anders von Sorti mentshandlungen aller Lander des deutschen Bundes sollte ausgetheilt werden können. Die Nennung eines verbotenen Buches in einem ausgetheilten Sortimentskatalog wird in einigen Staaten als ein Versuch angesehen, ein verbotnes Buch zu debitiren, und wenn Einsender bisher auch noch kein Fall vorgekommen ist, wo ein solcher Versuch wirklich bestraft wäre, so kennt er doch Falle, wo die betreffende Sortimentshandlung unangenehmen Weitläufigkeiten in Folge eines solchen Versuchs ausgesetzt war- So lange die in einem deutschen Bundesstaate erschienenen Bücher nicht eo iz,8o in allen übrigen Bundesstaaten erlaubt sind, oder so lange es noch particulare Büchervecbote giebt, wird sich ein Sortiments-Katalog wohl nicht Herstellen lasten. G. Frage. Vom Rathe der Stadt Leipzig wurden auf Herrn Koll- mann's Antrag im Juli die belgischen Nachdrücke des lluik errsnt pur L. 8ue verboten. Wie allen übrigen Handlun gen ist ohne Zweifel auch Herrn Brockhaus dieses Verbot insinuirt worden ; demungeachtet enthält dessen Allgemeine deutsche Zeitung v. 9. Aug. eine ganz auffallend gesetzte An kündigung der Haumann'schen beiden Nachdrücke jenes Ro mans. — Wir fragen Herrn Brockhaus als Börsenmitglied und sächsischen Staatsbürger, wie mit seinen Pflichten als solche sich der Abdruck jener Anzeige vereinigen lasse; einer Anzeige, die das wohlerworbene und gesetzlich anerkannte Eigenthum eines andern sächsischen Staatsbürgers und Eollegen nicht nur beeinträchtigt, sondern offenbar dazu beiträgt, ein eben erst erschienenes Gesetz, an dessen Zu standekommen Hr. Heinr. Brock Haus als Landtagsmit glied selbst gearbeitet hat, zu durchlöchern. (D. Allg. Z.) Kassel, 8. Aug. Gestern sind die hiesi gen Buchhändler Appel, Bohne, Luckhardt und Krie ge r von neuem bei der Polizeicommission der Residenz vorgela den und cs ist ihnen eröffnet worden, daß sie der Uebertretung der Verordnung vom Jahre 1816, wonach jede im Auslände er scheinende den kurhcffischen Staat betreffende Druckschrift vor ihrem Debit der Prüfung der Eensurbehörde unterworfen sein soll, wegen des Verkaufs der bei Sauerländcr in Frankfurt her- ausgekommcnen dritten Boden'schen Schrift zur Vertheidigung des Professors Jordan wider seine Gegner, für schuldig erkannt und jeder von ihnen deshalb von Polizeiwegen zu einer Geld strafe von 1ü,^ verurtheilt ist. Vergeblich ward hiergegen ein- gewcndet, daß, selbst abgesehen von der Vorschrift im Z 37 der kurhessischcn Verfaffungsurkunde, wonach die Censur nur in den durch die Bundesgesetze bestimmten Fallen zulässig sein soll und unter Voraussetzung der noch stets fortdauernden Gültigkeit der Verordnung vom Jahre I8>6, eine Schrift, welche blos die Vertheidigung eines Privatmannes in einem vor den Landesge richten verhandelten Criminalprozesse zum Zweck habe, nicht in die Kategorie der den kurhessischen Staat berührenden Schriften gebracht werden könne, noch viel weniger sich in der neuen Bo- den'schcn Schrift eine gegen Kurhessen gerichtete Schmähschrift, wie sie in der vorliegenden Anklage bezeichnet werde, erkennen lasse. Die bctheiligtcn Buchhandlungen haben nun vereint den Weg Rechtens eingcschlagcn, und da die Polizcicommission für eine Art Gerichtsbehörde gilt, die in unterer Instanz erkennt, so sind sie mit einer Beschwerde gegen den Ausspruch des Poli- zcigerichts unmittelbar bei dem Obcrappellationsgericht einge kommen. Mau ist um so begieriger auf die Entscheidung in oberster Instanz in dieser Sache, als cs sich hierbei um die Fest stellung eines Princips für die Zukunft handelt, das von einem wesentlichen Interesse für das Geschäft des Buchhandels in un- serm Lande ist. Es hieße wohl zu viel von den Buchhändlern verlangen, wenn man ihnen zumuthen wollte, für den Inhalt aller der Druckschriften, die ihnen aus dem Auslande zum Verkauf zugesandt werden, einzustehen und verantwortlich zu sein. Sic würden alsdann jedes außerhalb Kurhessen im Druck erschienene Buch, bevor sie es feilböten, einer sorgfältigen Prüfung nach seinem ganzen Inhalte zu unterwerfen haben. Woher wollen sie aber bei der Betreibung ihres Geschäfts die Zeit dazu neh men und wie ließe sich voraussetzcn, daß sie die gehörige Befä higung und Einsicht besäßen, um stets beurtheilen zu können, ob und inwiefern irgend eine in einer unter den vielen von ihnen zum Verkauf in ihren Läden ausgestellten Schriften vorkommende Stelle sich nahe oder entfernt auf Kurhessen bezöge oder viel leicht mit dem kurhessischcn Staate in Beziehung gebracht werden könnte? Uebcrdics ist es jetzt schon so lange her, daß die vom Kurfürsten Wilhelm 1. erlassene fragliche Verordnung nicht in Anwendung gekommen ist, daß die Buchhändler wohl zu ent schuldigen sei» möchten, wenn sie glaubten, dieselbe könne als verjährt betrachtet werden, und sic mithin auch den öffentlichen Verkauf der Boden'schen Schrift, so lange kein besonderes Ver bot derselben erfolgt war, für völlig erlaubt hielten. Ist doch dies der Fall mit so manchen andern von demselben Regenten gegebenen Verordnungen aus einer frühem Periode, wie z. B. dem Verbote des Tragens des runden Haares ohne Zopf, der runden Hüte, der Pantalons rc. Niemand denkt daran, diese Verordnungen noch heutzutage zu berücksichtigen, obgleich sie nie ausdrücklich aufgehoben worden sind. Auch hat sich bei dieser Gelegenheit abermals gezeigt, wie erfolg - und nutzlos Bücher verbote bei dem Vielstaatenwesen in Deutschland sind. Das Ver bot des Verkaufs der Boden'schen Schrift in den hiesigen Buch handlungen hat blos dazu beigetrazen, die Nachfrage nach der selben zu vermehren, und Thatsache ist es, daß sie sich gegen wärtig in allen Händen befindet. Denn cs war sehr leicht, sie sich aus dem benachbarten Göttirrgen kommen zu lassen oder von Frankfurt aus zu verschaffen. Das cingetretene Verbot hat also nur dem Buchhändlergewerbe am hiesigen Orte Nachtheil gebracht, feinen eigentlichen Zweck aber verfehlt. In diesen Tagen ist von der Polizeibehörde den Buchhand lungen in Kassel der Verkauf mchrer vor Kurzem in der Schweiz erschienenen Druckschriften bei einer namhaften Geld strafe untersagt worden. Aber auch diese polizeiliche Maßregel hat nur dazu gedient, auf die Erscheinung dieser Schriften Viele aufmerksam zu machen, die sonst deren Eristenz vielleicht kaum erfahren haben würden, und dadurch ist es gekommen, daß eben diese Schriften hier eine größere Verbreitung gewon nen haben, als außerdem der Fall gewesen sein dürfte. Verantwortlicher Redacteur: I. de Marie.
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