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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 29.06.1911
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- 1911-06-29
- Erscheinungsdatum
- 29.06.1911
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^ 148, 29. Juni 1911. Nichtamtlicher Teil. Bornnbtrtt f. d. Dtschn. Buchhandel. 7733 zu haben, indem er einen den Erfordernissen des Z 11 des Reichspreßgesetzcs entsprechenden Berichtigungsantrag ablehnte. Das Gericht hat aus gleichem Grunde wie der Vorderrichter den Angeklagten freigesprochen. Aus dem zweiten Absatz geht hervor, daß 8 11 nur be züglich der Artikel, nicht aber der Inserate eine Berichtigungs pflicht vorschreibt. (Dgl. auch Deutsche Juristenzeitung 1910 S. 1074.) In der Literatur ist auch nur bestritten, ob der Inseratenteil der Berichtigungspflicht unterliegt; daß eine Reklame wie die hier in Betracht kommende nicht berich tigungspflichtig ist, ist allgemeine Ansicht (Vgl. Deutsche Juristenzeitung 1910 S. 1290.) Das Gericht hat deshalb für angemessen erachtet, die notwendigen Auslagen des An geklagten in der Berufungsinstanz der Staatskasse aufzu erlegen.') 6. Für den Inhalt des Jnseratvertrags ist das Bestätigungsschreiben des Verlegers auch hinsichtlich des Erfüllungsortes und des Umfanges des Auf trags maßgebend, sofern der Besteller nicht un verzüglich widerspricht. (Entscheidung d. Amtsgerichts Berlin-Mitte v. 27.März 1911.) Durch Karte vom 4. September bestellte der Beklagte bei der Klägerin die »laufende Aufnahme» eines Inserats in der klägerischen Zeitschrift. Dieses Inserat erschien zunächst elfmal im Jahre 1910, wurde dann auf Wunsch der Be klagten bis zum Jahresschluß ausgesetzt und wurde nunmehr in die ersten drei Nummern des Jahrgangs 1911 eingerückt, worauf Beklagter die weitere Veröffentlichung verbot. Die II Inserate aus den Jahren 1910 sind nach Klagezustellung bezahlt worden. Klägerin behauptet, Beklagter habe die 52 malige Auf nahme des Inserats bestellt, könne dies nicht einseitig wider rufen, und die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts sei vereinbart, und stellt den Antrag auf Verurteilung des Beklagten zur kostenpflichtigen Zahlung von 36 ^ 90 H usw. Sie hat die Korrespondenz der Parteien vorgelegt und deren Inhalt vorgetragen. Beklagter beantragt Klage abweisung. Er erhebt den Einwand der örtlichen Unzuständigkeit des Gerichts, da darüber nichts vereinbart fei, und bestreitet, daß er die 52malige Aufnahme des Inserats bestellt habe; die Korrespondenz sei hinsichtlich des Inhalts des Vertrags nur insoweit maßgebend, als sie seiner Bestellkarte vom 4. September 1910 voraufgehe. Gründe: Es handelt sich um eine Klage aus dem Werkverträge, und zwar, soweit die Inserate erschienen find, aus § 631 BGB. auf Zahlung der vereinbarten Vergütung und hinsichtlich der nichterschienenen aus Z 649 BGB. Die Einwendungen des Beklagten konnten keinen Erfolg haben. Nach der Korrespondenz war der Gang folgender: Am 2. September 1910 fragte Beklagter nach dem äußersten Preis für ein in jeder Nummer abwechselnd erscheinendes Inserat. Am 3. September 1910 antwortete Klägerin, die Anzeige würde »bei fortlaufender Ein schaltung mit abwechselndem Text» 90 H pro Nummer kosten. Am 4. September bestellte Beklagter das Inserat zur Aufnahme »wie aufgegeben auf weiteres, bis ich anders bestimme». Hiermit war der Werkvertrag über die ') Vergl. dazu noch eine Entscheidung des Obcrlandesgerichts Braunschweig (D. J.-Z. 1910, S. I4IS), in der es heißt: Ankündi gungen (Inserate), die nicht zu den »Artikeln» gehören, unter- stehen also nicht der Zwangsvorschrist. Man kann nicht allen im Inseratenteile erscheinenden Mitteilungen mit einer geschäftlichen ^ Beziehung die Bedeutung eines «Artikels» absprechen. Sache des Tatrichters ist es, im Einzelfalle zu entscheiden, ob ein Inserat als »Artikel« anzusehen ist. Börsenblatt slir de» D-»tschen Buchhandel. 7S. Jahrgang. laufende Aufnahme des Inserats der Beklagten in der Zeit schrift der Klägerin geschlossen. Es bedurfte jedoch noch der näheren Präzisierung des Vertrages insbesondere in der Richtung, was »laufende Ausnahme» bedeuten solle. Daher faßte Klägerin in dem Bestätigungsschreiben vom 14. Sep tember 1910 alles zusammen, was nach ihrer Auffassung den Inhalt des Vertrags bildet; in diesem Schreiben ist u. a. die Anzahl der Anzeigen auf 52 und als Erfüllungsort Berlin-Mitte festgesetzt. Es handelt sich hier also um ein sogenanntes konstitutives Bestätigungs schreiben (vgl.RG. 54.176; 57,410; 58, 69), d. h. ein solches, das zur Präzisierung des Vertragsschlusses zur Aufnahme alles dessen bestimmt war, was nach Ansicht der Klägerin den In halt des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages bildete. Stimmte diese Auffassung mit der des Beklagten nicht überein, so hätte er nach Handelsbrauch unverzüglich widersprechen müssen.') Da er dies nicht getan hat, so konnte Klägerin annehmen, daß der Beklagte mit dem In halt des Bestätigungsschreibens einverstanden war (vgl. Staub, B. G.-B., 8 372, Satz 38). Es ist daher auch die Zuständig keit des angerufenen Gerichts gegeben. Nachdem sich Klägerin auf Wunsch des Beklagten im Dezember 1910 bereit erklärt hatte, die Anzeige bis zum Jahresschlüsse auszusetzen, hat er der Klägerin im Januar 1911 mehrfach mitgeteilt, daß er das weitere Erscheinen nicht mehr wünsche. Damit ist Beklagter von dem Vertrage zurück getreten, wozu er gemäß 8 649 BGB. berechtigt war. Die Klägerin behielt aber in diesem Falle den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung in voller Höhe, da sich ein Ersparnis bei einem so kleinen Inserat, wie es das des Be klagten ist, nicht feststellen läßt (8 649 BGB.). Kleine Mitteilungen. Ein Lobspruch ans die Stadt Salzburg von Hans Sachs (aus dem Jahre 1550). — Aus München wird uns geschrieben: In der Dresdener Hofbibliothek wird ein kostbares, von Hans Sachs eigenhändig geschriebenes Spruchbuch auf bewahrt, das aus einigen Blättern »ein lobipruch der Stat Saltz- burg«, datiert 1549, enthält. Bekanntlich hat Hans Sachs mehrere solcher Lobsprüche aus deutsche Städte, die er teils — wie Salz burg — aus eigener Anschauung kannte, verfertigt, und zwar oft auf Bestellung von Buchhändlern. Diese druckten sie als fliegende Blätter, um sie aus Jahrmärkten zu verlausen. Den Reisenden dienten solche Stücke zur Orientierung und Erinnerung an die betreffende Stadt. Bis heute kannte man das interessante Gedicht nur nach obiger Handschrist; nirgends ließ es sich bibliographisch als Druck Nachweisen. Run ist es aber soeben dem Münchener Antiquar Norbert Rosenthal, in Firma Ludwig Rosenthal's Antiquariat, gelungen, ein von Hans Bawmann aus Rothen burg an der Tauber in Salzburg im Jahre 1550 gedrucktes Bruchstück des Gedichts auszufinden und so die Drucklegung desselben nachzuweisen. Aus dem Einband eines alten Jngol- städter Drucks gelang es den größten Teil des in sehr großem Format gedruckten Flugblatts herauszulösen. Obwohl sich am Schluß Hans Bawmann, der sich an einigen Stellen dem Leser als wandernder Buchdrucker vorstellt, selbst als Verfasser des Gedichts nennt, ist es doch von niemand anderm als von Hans Sachs. Bis aus kleine Änderungen stimmt der Druck mit der bereits 1849 niedergeschriebenen ') In ähnlichem Sinne hat sich die Handelskammer zu Berlin ausgesprochen. Sie stellte in einem Gutachten (Jahrgang 1908, S. 3660 d. Bl.) fest: Der Empfänger eines über ein mündlich abgeschlossenes Rechtsgeschäft lautenden Bestätigungsschreibens hat nach kaufmännischer Verkehrssitte die Pflicht, den Inhalt des Bestätigungsschreibens zu prüfen und, wenn dieser Inhalt der mündlichen Vereinbarung nicht entspricht, dem Bestätigungs schreiben zu widersprechen. 1004
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