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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 02.12.1908
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 02.12.1908
- Sprache
- Deutsch
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- LDP: Zeitungen
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- Jahr1908
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NrsMklt siir ilen Jelltschen Lllllihandel Eigentum des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler zu Leipzig. Erscheint täglich außer Sonn- und Festtags und wird nur an Buchhändler abgegeben. Jahrespreis für Mitglieder des Börsenvereins ein Exemplar 10 weitere Exemplare zum eigenen Gebrauch je 15 für Nichtmitglieder 20 bet Zusendung unter Kreuzband (außer dem Anzeigen: die dreigespaltene Petitzeile oder deren Raum 30 Pfg.; Mitglieder des Börsenveretns zahlen für eigene Anzeigen 10 Psg., ebenso Gehilfen für Stellengesuche. Die ganze Seite umfaßt 252 dreigespaltene Petitzeilen. Die Titel in den Bücherangeboten und Büchergesuchen werden aus Borgis gesetzt, aber nach Petit berechnet. Rabatt wird nicht gewährt. Nr. 28V. Leipzig, Mittwoch den 2. Dezember 1908. 75. Jahrgang. Amtlich <Nr. 3540.) Bekanntmachung, betreffend einen Noten wechsel zwischen dem Auswärtigen Amte und der Botschaft der Franzö sischen Republik in Berlin vom 13./14. November 1908 über den Bei tritt der Deutschen Schutzgebiete und der Französischen Kolonien zu der deutsch-französischen Übereinkunft, be treffend den Schutz an Werken der Literatur und Kunst und an Photo graphien, vom 8. April 1907 (Reichs- Gesetzblatt S. 419 ff.). Vom 20. No vember 1908. Zwischen dem Auswärtigen Amte und der Botschust der Französischen Republik in Berlin hat der nachstehende Noten wechsel stattgefunden. Berlin, den 20. November 1808. Der Reichskanzler. Im Aufträge: (gez.) von Kidcrlen-Waechter. Auswärtiges Amt. 11° 4507. Berlin, den 13. November 1908. Der Unterzeichnete beehrt sich Seiner Exzellenz dem Botschafter der Französischen Republik, Herrn JulesCambon folgendes mitzuteilen: Die Kaiserliche Regierung hat aus der Berliner Kon ferenz zur Revision der Berner Übereinkunft vom 9. Sep tember 1886, betreffend die Bildung eines internationalen Verbandes zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst, durch die Deutsche Delegation die Erklärung abgeben lasten, daß das Deutsche Reich gemäß Artikel 19 der genannten Übereinkunft für seine Schutzgebiete mit Wirkung vom 1. Januar 1909 ab der Berner Übereinkunft beitrcte, vor behaltlich der deshalb zu erlassenden Übergangsbestimmungen. Die Kaiserliche Regierung ist der Ansicht, daß der Beitritt der Deutschen Schutzgebiete zur Berner Übereinkunft den Beitritt dieser Gebiete zu dem, nach seinem Artikel 2 in Ergänzung der Berner Übereinkunft getroffenen deutsch- französischen Spezialabkommen vom 8. April 1907 in sich schließt. Der Unterzeichnete würde es mit Dank begrüßen, wenn Seine Exzellenz der Herr Botschafter ihm mitteilen wollte, ob seitens Seiner Regierung, welche bereits im Jahre 1886 für die Französischen Kolonien der Berner Übereinkunft BSrlenblatt sllr dkl, Dkullchrn Buchhandel. 7b. Jahrgang. er Teil. beigetreten ist, diese Auffassung geteilt wird und demgemäß das obenerwähnte Spezialabkommen aus die Französischen Kolonien anwendbar ist. Der Unterzeichnete benutzt usw. (gez.) von Koerner. Seiner Exzellenz dem Botschafter der Französischen Republik Herrn Jules Cambon. Botschaft der Französischen Republik. Berlin, den 14. November 1908. Herr Staatssekretär, In Ihrem Schreiben vom 13. d. M. haben Sie mir mitgeteilt, daß nach einer von der Deutschen Delegation aus der Berliner Konferenz zur Revision der Berner Übereinkunft vom 9. September 1886, betreffend die Bildung eines inter nationalen Verbandes zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst, abgegebenen Erklärung, und gemäß Artikel 19 der genannten Übereinkunft, das Deutsche Reich für seine Schutzgebiete mit Wirkung vom 1. Januar 1909 ab der Berner Übereinkunft beitrete, vorbehaltlich der deshalb zu erlaffenden Übergangsbestimmungen. Sie haben dieser Mitteilung hinzugefügt, daß nach Ansicht der Kaiserlichen Regierung dieser Beitritt ipso jurs auch den Beitritt der Deutschen Schutzgebiete zu dem deutsch französischen Spezialabkommen vom 8. April 1907 in sich schließt, das nach seinem Artikel 2 lediglich eine Ergänzung der Berner Übereinkunft darstellt. Gleichzeitig haben Sie mich gefragt, ob seitens der Regierung der Französischen Republik, nachdem sie bereits im Jahre 1886 für ihre Kolonien der Berner Übereinkunft beigetreten ist, diese Auf fassung geteilt wird und das oben erwähnte Spezial abkommen auf die Französischen Kolonien Anwendung findet. In Erwiderung dieser Anfrage beehre ich mich Ihnen mitzuteilcn, daß die Regierung der Französischen Republik, welche die Ansicht der Kaiserlichen Regierung über diesen Gegenstand in der Tat teilt, mich zu der Erklärung er mächtigt hat, daß das erwähnte Spezialabkommen auch auf die Französischen Kolonien Anwendung findet. Es herrscht Einverständnis darüber, daß das Schreiben des Auswärtigen Amts vom 13. d. M. und dieses Schreiben als zwischen den beiden Regierungen zum Zwecke der Feststellung der erwähnten Übereinstimmung ausgetauschte Noten zu gelten haben. Gestatten Sie, Herr Staatssekretär, usw. Seiner Exzellenz sgez.) Jules Cambon. Herrn von Kiderlen-Waechter, Staatssekretär des Auswärtigen Amts a. i. rc. rc. lReichsgesepblatt Nr. 57, ausgegeben zu Berlin am 27. Nov. 1908.) 1820
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