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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 02.12.1908
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 02.12.1908
- Sprache
- Deutsch
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14004 Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. Nichtamtlicher Teil. ^ 280, 2. Dezember 1908. nur 25 ^ (gew 5 «§), und eine Autotypie in Zink 60 (yem 12 -Z). Wenn man die Strichätzung hier mit dem Holzschnitt ver gleicht, so wird sofort der gewaltig höhere Preis auffallen. Und die Strichätzung erfüllt bei Büchern und Zeitschriften in den meisten Fällen denselben Zweck wie der Holzschnitt. Die Zinkätzung gibt sogar die Zeichnung originalgetreuer wieder als der Holz schnitt. Jedenfalls überlege man es sich reiflich, ob das Werk (oder die Zeitung) die hohen Holzschnitt-Klischeekosten bei Ncuauflegung eines Werkes vertragen kann. Und dann auch, ob das Publikum danach ist. Es ist natürlich zweierlei, ob die Zeitschrift eine wissenschaftliche, z. B. für Arzte, oder ob sie für die große Masse und zur Unterhaltung bestimmt ist. Die Klischeefrage muß bei einem Werke reiflich überlegt werden, sie kann mitunter über dessen Schicksal bestimmend wirken. Eine Unterhaltungszeit schrift, die heute noch aus dem Holzschnitt herumreiten würde, also nicht mit der Zeit geht, wäre rückständig. Sie würde mit Kleine Mitteilungen. Bom Reichsgericht. Rechtsstreit um einen Zeitungs titel auf Grund § 8 des Wettbewerbsgesetzes. (Nach- weis dienendes Blatt herausgibt, das bis Mitte August 1907 den Titel »Wohnungs-Anzeiger für Berlin ^V., Charlottenburg, Schöneberg und die westlichen Vororte (Charlottenburger Wohnungs-Anzeiger)« führte, dann aber »Wohnungs-Zeitung des Westens, insbesondere Wohnungs-Anzeiger für Berlin ^V.« genannt wurde, so hatte die Klägerin gegen den N. Klage auf Unterlassung des Titels »Wohnungs-Zeitung« erhoben. Die Klägerin behauptete, der Beklagte, der allmählich ohne jeden äußeren Grund das Wort »Wohnungs-Zeitung« in dem Titel seines Blattes vorschiebe und die frühere Bezeichnung (»Wohnungs-Anzeiger« nach und nach zurücktreten lasse, verstoße gegen den §'8 des Gesetzes zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbes, indem er im geschäftlichen Verkehr die besondere Bezeichnung ihrer Druckschrift, nämlich den Titel »Wohnungs-Zeitung«, in einer Weise benutze, die darauf berechnet und geeignet sei, Verwechslungen mit der besonderen Bezeichnung, deren sie sich befugterweise bediene, hervorzurufen; die Bezeichnung Wohnungs-Zeitung« habe für ihre »Berlinische Wohnungs- nur ihre Zeitschrift. Der Beklagte bestritt, daß er die besondere Bezeichnung der Druckschrift der Klägerin »Berlinisch e Wohnungs- Zeitung« benutze, sowie daß er sich einer Bezeichnung der Klage. Das Landgericht I, 19. Kammer für Handelssachen, in Berlin verurteilte den Beklagten nach dem Klageanträge. Auf die Be rufung des Beklagten erkannte der 6. Zivilsenat des Kammer gerichts in Berlin durch Urteil vom 23. Januar 1908 abändernd auf Abweisung der Klage. Gegen dieses Urteil hatte die Klägerin Revision beim Reichs gericht eingelegt. Der erkennende II. Zivilsenat des höchsten Ge richtshofs gab der Revision aber nicht statt, sondern erkannte auf ihre Zurückweisung. Aus den reichsgerichtlichen Entscheidungs gründen hierzu dürfte folgendes von Interesse sein: »Der Berufungsrichter geht bei seinen Erörterungen zu treffend davon aus, daß eine Bezeichnung, damit sie eine »be sondere« im Sinne des § 8 des Gesetzes zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs sei, einen eigentümlichen und unter scheidenden Charakter, eine gewisse Originalität, Jndividuali- sierungskraft oder relative Neuheit haben müsse. Auch darin ist dem Berufungsrichter beizustimmen, daß bezüglich der Frage, ob eine Bezeichnung sich als unterscheidend und eigentümlich dar stellt, die konkrete Sachlage, insbesondere auch der lokale Gebrauch maßgebend sei. Wenn der Berufungsrichter weiter ausführt: eine so allgemeine Bezeichnung wie »Wohnungs-Zeitung« — die nach dem in ganz Deutschland herrschenden Sprachgebrauch über all in gleicher Weise als Bezeichnung einer Zeitungsart an gesehen werden müsse — könne überhaupt nicht einen unterscheidenden, eigentümlichen Charakter erlangen, so ist der Revisionsklägerin zuzugeben, daß das zu weitgehend er scheint; durch die Gewobnheit des Verkehrs kann eine Be zeichnung, die an sich einen allgemeinen Charakter hat, für eine bestimmte Gegend sehr wohl eine ganz spezifische Bedeutung gewinnen, derart, daß in dieser bestimmten Gegend oder an dem betreffenden Ort jener Bezeichnung eine ganz besondere oder spezielle Bedeutung beigcmcssen wird, so daß also bei der Bezeich nung, wenn sie jemand hört oder sieht, regelmäßig nicht an die und daß in Berlin unter dem Worte »Wohnungs-Zeitung« nach den Gewohnheiten des Verkehrs regelmäßig nur die Zeitung der Klägerin verstanden werde. Es waren nun freilich von der Klägerin noch Beweise dafür angetreten, daß in der Tat in Berlin unter »Wohnungs-Zeitung« eben die Zeitung der Klägerin verstanden werde; der Berufungsrichter hat aber einmal erwogen: die angetretenen Beweise würden nicht den Schluß rechtfertigen, daß nach dem lokalen Gebrauch die Bezeich nung »Wohnungs-Zeitung« einen unterscheidenden und eigentüm lichen Charakter erlangt habe; und zudem steht dem Beweis- antritt auch die von dem Berufungsrichter festgestellte Gerichts kunde (die Zeitung der Klägerin fei nur als »Berlinische Wohnungs-Zeitung« und also nicht schlechthin als »Wohnungs- Zeitung« bekannt) entgegen. Hiernach erscheint die von dem Berufungsrichter ausgesprochene Abweisung der Klage begründet; denn daß der Beklagte sich der Bezeichnung »Berlinische Wohnungs-Zeitung« — insofern diese Wortzusammenstellung als die besondere Bezeichnung der Druck schrift der Klägerin in Betracht kommen könnte — nicht bedient ' (30.' Oktober 1908. ^Akt.-Z. II. 164/08.) K. Mißlack. Ortsgruppe Berlin der Allgemeinen Bereinigung Deutscher Buchhandlungs-Gehilfen. — Am Freitag den 4. De zember, abends 9 Uhr, wird Herr Victor Laverrenz im großen Saale des »Wilhelmshof«, Anhaltstraße 15, eigene Dichtungen vortragen. Uns Buchhändlern ist Victor Laverrenz, der kürzlich sein fünfundzwanzigjähriges Schriftstellerjubiläum gefeiert hat, ein alter Bekannter durch seine Erzählungen, Gedichte und teilweise auch in Berlin mit Erfolg aufgesührten Dramen, ferner durch seine Werke über die deutsche Marine, von denen »Deutschlands Kriegsflotte« am meisten geschätzt wird. Der Ruf eines vorzüg lichen Rezitators geht ihm voraus. Gäste (auch Damen) sind willkommen. Al! ihn. * Rabattvergütung bei Postbezug von Zeitschriften. (Vgl. Nr. 267, 271, 272, 274, 276, 277, 278 d. Bl.) — Nachträge. Automobil-Welt (Buchdruckerei und Verlagsanstalt »Strauß« G. m. b. H. in Berlin). Vierteljährlich 60 H. Rad-Welt. (Ebenda.) Sommerhalbjahr vierteljährlich 40 <h. Winterhalbjahr vierteljährlich 25 Internationale Ausstellungskonferenz in Brüssel 1908. — Am Montag, den 30. November, begann in Brüssel die Tagung der II. Internationalen Ausstellungskonferenz, die über eine Reihe Ausstellungsfragen von internationaler Bedeutung verhandelt. An der Konferenz nehmen die zentralen ständigen Ausstellungsorganisationen teil, die sich nach dem Beispiel Frankreichs und Deutschlands in einer Reihe europäischer Staaten gebildet haben. Frankreich ist vertreten durch das Oomitö l'rLn^aiZ ckes llxpositiong ä. l'^trauAsr, Deutschland durch die Ständige Ausstellungskommission für die Deutsche Industrie
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