für den Deutschen Buchhandel und für die mit ihm verwandten Geschäftszweige. HerauSgegebey von de» Deputaten des Vereins der Buchhändler zu Leipzig. Amtliches Blatt des Börscnvercins. 65. Dienstags, den 16. Juli. 1844. Bekanntmachung» In Gemäsheit § 28 der Verordnung vom 5. Februar 1844, die Angelegenheiten der Presse betreffend, ist der Buchhandlung unter der Firma: Fr. L. Herbig in Leip zig über eine Schrift unter dem Titel: Die Berliner evangelische Kicchenzeitung im Kampfe für das Bisthum in Jerusalem. Ein Vorschlag zum Frieden. (Eph. 4, 25.) Von 1). M. Schneckenburger. Bern, Druck und Verlag von Ehr. Fischer. 1844. IV u. 115 S. 8. der Erlaubnißschein zum Vertrieb ausgefertigt worden. Es wird daher Solches hierdurch bekannt gemacht. Leipzig, am 12. Juli 1844. Königlich Sächsische Kreis-Direction. Verordnung „die Vollziehung der bundesgesetzlichen Bestimmungen über die Presse betreffend." gegeben in Hessen-Homburg den 14 Juni 1844. In dem Landgrafthum Hessen - Homburg ist, um die Voll ziehung der bundesgesetzlichen Bestimmungen über die Presse zu sichern, am ll.Juni d.J. nachstehende Verordnung erlassen worden: Art. 1. Es darf s) keine in Deutschland erschienene Druckschrift, welche nicht mit dem Namen des Verlegers und, insofern sie zur Elaste der Zeitungen oder Zeitschriften gehört, auch mit dem Namen des Redactcurs versehen ist (§ 9 des Bundesbeschluffes vom 20. Sept. 1819) — ferner b) keine von Unserer Landesregierung 2. Deputation durch speciclle Bekanntmachung oder Verfügung für verboten erklärte Druckschrift, und c) keine in einem nicht zum deutschen Bunde gehörigen Staate in deutscher Sprache erschienene Zeit- oder nicht über zwanzig Bogen betragende sonstige Druckschrift politischen Inhalts, wenn deren Zulassung nicht bei Unserm betreffenden Verwaltungsamte nachgcsucht und bewilligt worden ist (H 1 des Bundesbeschluffes vom 5. Juli 1832), verkauft oder sonst ausgegeben, ausgestellt oder ausgeboren 11r Jahrgang. werden, bei Meldung einer Geldbuße von 5—15 Fl. oder auch nach Befinden einer Gefängnißstrafe bis zu 14 Tagen, sowie der Beschlagnahme und Consiscation der bei dem Contravenienten vorgefunden werdenden Exemplare, vorbehaltlich härterer Ahn dung, falls seine Handlung in den Begriff eines andern be nannten Vergehens oder Verbrechens fallen sollte. Art. 2. Wer ohne Erlaubniß Unserer Landesregierung 2- Deputation eine Schriftdruckerei hält, Buchhandel treibt oder eine Leihbibliothek unterhält, verfällt neben der Consiscation der bei ihm Vorgefundenen, mit Beschlag zu belegenden Druckerei- geräthschaften, Schriften und Bücher in eine Geldbuße von 25-100 Fl. Art. 3. Schriften, die in der Form täglicher Blätter heft- weise erscheinen, desgleichen solche, die nicht über zwanzig Bogen im Druck stark sind, dürfen ohne Vermissen und Genehmigung Unserer Landesregierung 2. Deputation oder der von derselben delegirten Behörde nicht zum Drucke befördert werden- (§ 1 des Bundesbeschlusses vom 20. Sept. 1819.) Wer dieser Vorschrift zuwider handelt, indem er ohne die erforderliche Genehmigung erlangt zu haben oder mit nachher eigenmächtig vorgenommenen Zusätzen oder Weglassungen oder mit Beibehaltung der unzu lässig erklärten Stellen derartige Schriften zum Druck bringt, verfällt neben der Consiscalion dieser Schriften in eine Geld buße von 10—50 Fl., vorbehaltlich härterer Ahndung für den am Ende des Art. 1 angedeuteten Fall. Auch soll es nach statt gehabter zweimaliger Verurthcilung in das Ermessen der Ver waltung gestellt sein, ob sie die Entziehung der Druckereicon- cession eintreten lassen wolle. Heber die Versammlung der süddeutschen Buch händler in Stuttgart haben wir in Nr. 59 d. Bl. einen dem schwäbischen Mer kur entnommenen Bericht mitgetheilt. Seitdem haben die Herren I. P. Himmer, C. P. Scheitlin und P. Neff in Folge des ihnen ertheilten Auftrags einen osficiellen Ab druck des Entwurfs der Statuten und des Protokolls über die Verhandlungen versandt und dabei ersucht, Äußerun gen über die Anträge, welche die Versammlung vom 16. Juni 143