Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 23.11.1908
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 23.11.1908
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19081123
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-190811235
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19081123
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1908
- Monat1908-11
- Tag1908-11-23
- Monat1908-11
- Jahr1908
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
13478 Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. Nichtamtlicher Teil. ^ 272. 23. November 1908. Das internationale Bureau hat sich jederzeit zur Ver fügung der Verbandsmitglieder zu halten, um denselben Uber Fragen betreffend den Schutz von Weilen der Literatur und Kunst diejenigen besonderen Auskünfte zu erteilen, deren sie etwa bedürien. Der Direktor des internationalen Bureaus erstattet über seine Geschäftsführung einen Jahresbericht, welcher allen Ver bandsmitgliedern mitgeteilt wird. Artikel 23. Die Kosten des internationalen Bureaus werden gemeinschaftlich von den vertragschließenden Ländern getragen. Bis zu neuer Beschlußfassung dürfen sie die Summe von 60100 Fr. jährlich nicht übersteigen. Diese Summe kann nötigenfalls duich einfachen Beschluß einer der im Artikel 24 vorgesehenen Konferenzen erhöht werden. Behufs Festsetzung des Beitrags eines jeden Landes zu dieser Gesamtkostensumme werden die vertragschließenden und die später dem Verbände beitretenden Länder in sechs Klassen geteilt, von denen eine jede in dem Verhältnis einer gewissen Anzahl von Einheiten beiträgt, nämlich: die erste Klasse 25 Einheiten zweite .. 20 dritte .. 15 vierte .. 10 fünfte „ 5 sechste ., 3 Diese Koeffizienten werden mit der Zahl der Länder einer jeden Klasse multipliziert, und die Summe der so gewonnenen Ziffern gibt die Zahl der Einheiten, durch welche der Gesamtkostenbetrag zu dividieren ist. Der Quotient ergibt den Betrag der Kosteneinheit. Jedes Land erklärt bei seinem Beitritt, in welche der obengenannten Klassen es einzutreten wünscht. Die schweizerische Verwaltungsbehörde stellt den Vor anschlag des Bureaus auf. überwacht dessen Ausgaben, leistet die nötigen Vorschüsse und stellt die Jahresrechnung auf, welche allen übrigen Verwaltungsbehörden mitgeteilt wird. Artikel 21. Die gegenwärtige Übereinkunft kann Revisionen unterzogen werden behufs Einführung von Ver besserungen. die geeignet sind, das System des Verbandes zu vervollkommnen. Derartige, sowie solche Fragen, die in andern Beziehungen die Entwicklung des Verbandes berühren, werden auf Kon ferenzen erörtert, die der Reihe nach in den einzelnen Verbandsländern durch Delegierte derselben abzuhallen sind. Die Verwaltungsbehörde desjenigen Landes, in welchem eine Konferenz tagen soll, bereitet unter Mitwirkung des internationalen Bureaus die Arbeiten dieser Konferenz vor. Der Direktor des Bureaus wohnt den Konferenzfitzungen bei und nimmt an den Verhandlungen ohne beschließende Stimme teil. Eine jede Änderung der gegenwärtigen Übereinkunft bedarf zu ihrer Gültigkeit für den Verband der einhelligen Zustimmung der Verbandsländer. Artikel 25. Die dem Verbände noch fern gebliebenen Länder, die den gesetzlichen Schutz der den Gegenstand dieser Übereinkunft bildenden Rechte gewährleisten, können auf ihren Wunsch dem Verbände beitreten. Ihr Beitritt loll schriftlich der Regierung der schweize rischen Eidgenossenschaft und von dieser allen übrigen Re gierungen bekannt gegeben werden. Derselbe bewirkt von Rechts wegen die Unterwerfung unter alle verpflichtenden Bestimmungen und die Teilnahme an allen Vorteilen der gegenwärtigen Übereinkunft. Er kann jedoch die Angabe derjenigen Bestimmungen der Übereinkunft vom S. September 1886 oder der Zusatzakte vom 4. Mai 1896 enthalten, die sie. wenigstens vorläufig, an Stelle der einschlägigen Bestimmungen der gegenwärtigen Übereinkunft zu setzen für nötig erachten sollten. Artikel 26. Die vertragschließenden Mächte haben das Recht, jederzeit der gegenwärtigen Übereinkunft für ihre Kolonien oder auswärtigen Besitzungen bsizutreten. Zu diesem Behufs können sie entweder eine allgemeine Erklärung abgeben, nach welcher alle ihre Kolonien oder Besitzungen in den Beitritt inbegriffen sind, oder diejenigen besonders benennen, welche darin inbegriffen, oder sich darauf beschränken, diejenigen zu bezeichnen, welche davon ausge schlossen sein sollen. Diese Erklärung soll schriftlich der Regierung der schweizerischen Eidgenossenschaft und von dieser allen übrigen Regierungen bekannt gegeben werden. Artikel 27- Die gegenwärtige Übereinkunft tritt in den Beziehungen zwischen den vertragschließenden Staaten an die Stelle der Berner Konvention vom 9. September 1886 samt Zusatzartikcl und Schlußprotokoll vom gleichen Tage, lowie an die Stelle der Zusatzakte und der interpretierenden Erklärung vom 4. Mai 1896. Die vorgenannten inter nationalen Vereinbarungen werden in den Beziehungen mit denjenigen Staaten in Kraft bleiben, welche die gegenwärtige Übereinkunft nicht ratifizieren sollten. Diejenigen Staaten, welche die gegenwärtige Übereinkunft unterzeichnet haben, können bei Austausch der Ratifikations urkunden erklären, daß sie in dem oder jenem Punkte noch fernerhin unter der Norm der Bestimmungen der von ihnen früher Unterzeichneten Vereinbarungen zu bleiben gedenken. Artikel 28. Die gegenwärtige Übereinkunft soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen spätestens am 1. Juli 1910 in Berlin ausgetauscht werden. Für den Austausch der Ratifikationsurkunden wird jeder vertragschließende Teil ein einziges Instrument übergeben, das mit denjenigen der anderen Länder im Archiv der Regierung der schweizerischen Eidgenossenschaft niedergelegt werden soll. Hinwiederum soll jeder vertragschließende Teil ein Exemplar des über den Austausch der Ratifikations urkunden aufzunehmenden Protokolls, das von den dem Akte beiwohnenden Bevollmächtigten zu unterzeichnen ist, erhalten. Artikel 29. Die gegenwärtige Übereinkunft soll drei Monate nach Auswechslung der Ratifikationsurkunden in Kraft treten und ohne zeitliche Beschränkung in Kraft bleiben bis zum Ablauf eines Jahres von dem Tage an gerechnet, an welchem die Kündigung derselben erfolgt sein wird. Diese Kündigung soll an die Regierung der schweize rischen Eidgenossenschaft gerichtet werden. Sie übt ihre Wirkung nur in Ansehung des auskündigendeu Landes aus. während die Übereinkunft für die übrigen Verbandsländer verbindlich bleibt. Artikel 30 Diejenigen Staaten, welche die in Artikel 7. Absatz 1 der gegenwärtigen Übereinkunft vorgesehene fünfzig jährige Schutzdauer in ihre Gesetzgebung einführen, sollen dies der Regierung der schweizerischen Eidgenossenschaft mittelst einer schriftlichen Bekanntgebung zur Kenntnis bringen, die sogleich durch diese Regierung allen andern Verbandsstaaten mitzuteilen ist. Das Gleiche gilt für die jenigen Staaten, die auf die von ihnen gemäß Artikel 25. 26 und 27 gemachten Einschränkungen verzichten. Zu Urkund dessen haben die betreffenden Bevoll mächtigten die gegenwärtige Übereinkunst unterzeichnet und ihr Jnstegel beigedrückt. So ausgefertigt in Berlin, den dreizehnten November tausendneunhuudertacht. in einem einzigen Exemplar, das im Archiv der Regierung der schweizerischen Eidgenossenschaft hinterlegt wird, und von welchem beglaubigte Abschriften aus
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder