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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 09.07.1844
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1844-07-09
- Erscheinungsdatum
- 09.07.1844
- Sprache
- Deutsch
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1959 63 1960 Die Berliner Vossische Zeitung Nr. 156 vom 6. Juli enthält folgenden Artikel, den wir, des allgemeinen buch händlerischen Interesses wegen, nach erfolgter Genehmigung des Herrn Verfassers, auch im Börsenblatt mittheilen zu müssen glauben. Ucbcr literarisches Eigcnthum. (Ein Urtheil.) 8ine irs et stuilia. In der Vossischen Zeitung vom 3. d. M. findet sich ein aus „Leipzig" datirtcr Artikel in Beziehung auf das Verlags recht in Deutschland des Romans „der ewige Jude von Eugen Sue in Paris." Die Sache ist, zunächst für die Schriftsteller, dann aber auch für den Buchhandel, viel zu wichtig, als daß man sic nicht einer gründlichen Prüfung unterwerfen sollte; denn es handelt sich um nichts Geringeres als um die Lebensfragen: 1) Kann ein deutscher Buchhändler von einem französi schen Schriftsteller ein Verlagsrecht erwerben, (gleich viel in welcher Sprache das Werk geschrieben ist) und wird solches in Deutschland denselben Rechtsschutz genießen, als wenn der Vcrf. ein Deutscher wäre; 2) umgekehrt, kann ein deutscher Autor an einen franzö sischen Verleger ein Manuskript mit der Sicherheit ver kaufen, daß es in Frankreich den gesetzlichen Schutz ge gen Nchdruck genießt, obgleich der Autor ein Deutscher ist. Eine Beantwortung dieser Fragen kann aber nur gege ben werden, wenn man die Gesetzgebungen der beiden Länder, Deutschland (hier speziell Sachsens und Preußens) und Frankreich, zusammenstellt, weil, namentlich die des ersteren, den Grundsatz der Reciprocität aufstcllcn. In Beziehung auf den vorliegenden Fall scheint man nun zwar, so weit die Sache bis jetzt zur öffentlichen Besprechung gekommen ist, zuzugeben, daß der Leipziger Verleger eine deutsche Ausgabe rechtmäßig besitze, und daß man diese, so wie sie ist, allerdings nicht Nachdrucken dürfe; so wie es aber gesetzlich erlaubt sei, mehrere, unter sich verschiedene, Ueber- setzungen eines äusländischen Werkes zu veranstalten, so könne, wird gemeint, auch aus dem Gesetz nicht gefolgert werden, daß man den Sue'schen Roman nicht ebenfalls mehrmals inS Deutsche übersetzen dürfe, so ferne man sol chen nur neuerdings aus dem Französischen übertragen lasse. Haben Diejenigen, welche solches behaupten, Recht, so folgt *) Dieser Artikel, datirt aus Leipzig vom 29. Juni, wel cher, mit geringen stnlistischcn Veränderungen, an ein und dem selben Lage (3. Juli) auch in den beiden andern politischen Berliner Zeitungen abgcdruckt ist, lautet: Die guten Geschäfte, welche in Uebersetzungcn der „Ge heimnisse von Paris" gemacht wurden, haben viele Spekula tionen auf Sue's neuesten Roman „der ewige Jude" hcrvor- geruscn. Die hiesige Handlung Ko llm a n n glaubte sich durch ein, mit dem Verfasser getroffenes Abkommen, durch Heraus gabe einer sogenannten Deutschen Originalausgabe gegen jede Konkurrenz gesichert zu haben. Allein hier erscheinen vier Uebersetzungcn, und Kollmanns Anträgen auf provisorische Beschlagnahme derselben ist nicht genügt worden. Es bleibt ihm nun zwar noch der ordentliche Rechtsweg offen; allein da unsere Gesetzgebung für dergleichen Fälle, wie der vorliegende, keine Bestimmung enthält, so steht sehr zu bezweifeln, daß dem Vertriebe von wirklichen Uebersetzungcn wird entgegen getre ten werden können." d. R. daraus: daß kein deutscher Buchhändler von einem franzö sischen Autor ein Werk, am wenigsten wenn cs in mehreren lebenden Sprachen zugleich erscheinen soll, mit Rechtsschutz erwerben kann, und umgekehrt kein französischer Verleger von einem deutschen Autor. —Aber ich glaube, sie haben nicht Recht, und meine auch, es wäre sehr betrübt, wenn sie recht hätten. Die Gründe, auf welche ich die Behauptung stütze, daß sowohl die deutsche als die französische Ausgabe des „ewigen Juden von Sue" in Deutschland gesetzlichen Schutz gegen resp. Nachdruck und weitere Ucbersetzungen in die deutsche Sprache genießen müsse, sind folgende Gesetzesstellen: Preuß. Gesetz vom 11. Jun i 1837 § 4.: Ueber- setzungen sind in folgenden Fällen dem Nachdru ck gleich zu achten: ») (gehört nicht hierher.) b) wenn der Verfasser eines Buches solches gleichzeitig in verschiedenen lebenden Sprachen hat erscheinen lassen, und ohne seine Genehmigung eine neue Uebersetzung des Werkes in eine der Sprachen veranstaltet wird, in welchen es ursprünglich er schienen ist. Das Gesetz dehnt diesen Schutz sogar so weit aus, daß der Schluß dieses § folgendes bestimmt: hat der Verfasser aus dem Titelblatte der ersten Ausgabe bekannt gemacht, daß er eine Uebersetzung, und in welcher Sprache herausgeben wolle, so soll diese Uebersetzung, wenn sie innerhalb zweier Jahre nach dem Erscheinen des Originals erfolgt, als mit dem Original gleichzeitig erschienen behandelt werden. Hiernach kann es nicht dem mindesten Zweifel unter liegen, daß, wenn Hr. Sue ein Preuße wäre und seinen „ewigen Juden" französisch und deutsch gleichzeitig im Preußischen Staate, oder auch nur Eine Ausgabe unter Anmeldung der andern auf dem Titelblatt, hätte erscheinen lassen, er den vollen Rechtsschutz für beide Ausgaben ge nießen würde; mit andern Worten, wäre das Buch nur französisch erschienen, so dürfte es binnen 2 Jahren Nie mand ins Deutsche übersetzen lassen und wäre cs deutsch er schienen, so dürste es Niemand ins Französische übersetzen lassen, nach Ablauf von 2 Jahren aber auch nur dann, wenn der Autor seine Anzeige nicht erfüllt hätte. — Dieser Rechtsschutz würde sich veemöge der Reciprocität gegen Preußen auch auf alle deutsche Bundesstaaten erstrecken. Das Preußische Gesetz sagt ferner: §38. Auf die in einem fremden Staate erschie nenen Werke soll dieses Gesetz in dem Maaße An wendung finden, als die in demselben festgestcllten Rechte den in unseren Landen erschienenen Werken durch die Gesetze dieses Staates ebenfalls gewahrt werden. Unter fremden Staaten darf man aber hier keineswegs die deutschen Bundesstaaten verstehen, und es wird jeder, der an der Bearbeitung jenes Gesetzes Theil genommen hat, zugeben, daß dieser letzte § hauptsächlich in Beziehung auf Frankreich und England und zur Erleichterung einer desfallsigen Vereinbarung mit diesen Ländern ausgenommen worden ist.
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