für den Deutschen Buchhandel und für die mit ihm verwandten Geschäftszweige. Herausgegeben von den Deputaten des Vereins der Buchhändler zn Leipzig. Amtliches Blatt des Börscnvcreins. ^ 19. Dienstags, den 5. März. 1814. Bek anntma ch un g. In Gcmäsheit ß. 5. der hohen Ministerial-Vcrordnung vom 11. März 1841 ist der Buchhandlung unter der Firma: F. Ludwig Herbig in Leipzig, über die Schrift unter dem Titel: Der Vorläufer. Eine Monatsschrift für öffentliches Le ben. Herausgegeben von Ehr. Fr. Stötzner. Vierter Jahrgang. Erstes Heft. Januar. Schaffhausen, Verlag der Bcodtmann'schen Buchhandlung. 1844. 8. 9ü S. der Erlaubnißschein zum Vertriebe ausgefertigt worden. Es wird daher Solches hierdurch bekannt gemacht. Leipzig, am 27- Februar 1844. Königlich Sächsisches Eensur-Eollegium. Ueber die neue sächsische Preßgcsetzgebung. Das vor Kurzem publicirte sächsische Pceßgesetz hat auf seinem Wege durch die Kammern so verschiedene Mo- disicationen erlitten und die in demselben enthaltenen Vor schriften beruhen auf so verschiedenen Pcincipien und Mo tiven, daß eine kurze, auf die Landtagsverhandlungen ge stützte Erläuterung desselben Manchem, der bei dessen An wendung direct betheiligt ist, wünschenswert!) sein dürfte. In Nachstehendem soll der Versuch einer solchen gemacht werden, wobei auf die das Pceßgesetz begleitende Ausfüh rungsverordnung gleichfalls, jedoch nur in den Punkten Rücksicht genommen werden wird, in welchen sie das Gesetz selbst ergänzt; diejenigen Bestimmungen derselben, welche blos das Detail der Anwendung der gesetzlichen Grund sätze normiren, bleiben hierbei auf sich beruhen. Dem an der Spitze des Gesetzes stehenden Satze: Schrif ten über 20 Bogen sind censurfcei, ist sofort eine Beschrän kung beigegeben, wornach auch solche Schriften der Censur unterliegen sollen, wenn sie in Heften oder Abteilungen unter 20 Bogen ausgegeben werden. Es kann den An schein haben, als ob diese Beschränkung in Widerspruch 11r Jahrgang. stände mit der in tz 20 der Verordnung enthaltenen Be stimmung: daß die Heft- und stückweise Ausgabe und Ver sendung der censurfceien Schriften von einer bei derKreisdi- rection nachzusuchenden Erlaubniß abhängig sein soll. Denn hiernach wird die Kreisdirection eine Ausnahme von jener Beschränkung wiederum zu machen berechtigt sein. Das Sachverhältniß ist aber folgendes: Die Unterwerfung von allen heflweise erscheinenden Schriften beruht auf dem Bun- desbeschlnsse von 1819. Damals war aber das jetzt so ge bräuchliche Ausgeben größerer Werke in Heften, Abtheilun gen, Lieferungen u. s. w. beinahe völlig unbekannt, und cs kann kaum zweifelhaft sein, daß der Bundcsbeschluß das letztere nicht mit treffen wollte. Allein den Worten nach wird dies doch der Fall sein. Um daher wenigstens so viel Erleichterung, als den Bundesgesetzen gegenüber möglich ist, zu erlangen, stellte die Ständeversammlung den Antrag, we nigstens auf administrativem Wege alle diejenigen heftweise erscheinenden Druckschriften unter 20 Bogen, welche nur Theile umfänglicherer Werke über 20 Bogen sind, wenn nicht erhebliche Bedenken vorliegen, von der Eensur zu ent binden, und diesem Antrag hat die Regierung in § 20. der Verordnung entsprochen. Auch bisher geschah dies schon dispensationsweise in sofern, als die Auswirkung besonderer Eensurscheine für die einzelnen Lieferungen erlassen wurde. Jnskünftige wird nun gleichfalls eine Dispensation von der Beschränkung des § 1 des Gesetzes durch die Kreisdirection eintreten, „in sofern nicht besondere Bedenken eintreten," d. h., wie der Regierungscommissac in der 2. Kammer er klärt hat *), wenn nicht die Ausgabe in Abtheilungcn sich als ein Versuch darstellt, das Gesetz zu umgehen und cen- surpflichlige Schriften durch den Vorwand, daß sie nur Bruchstücke einer Schrift über 20 Bogen seien, der Eensur zu entziehen. Daß hierbei — wie § 20 der Verordnung fer ner vorschreibt — die Bedingung der Einliesecung eines *) Landtagsmitth. 2. K. S. 1257. 41