für den Deutschen B u ch H u n d e l und für die mit ihm verwandten Geschäftszweige. Herausgegebeilvondeii Deputaten des Vereins der Buchhändler zn Leipzig. Amtliches Blatt des BörscnvereinS. 34. Freitags, den 26. April. 1844. An alle zu gegenwärtiger Messe hier anwesenden College«. Die in der Jubilatemesse des vorigen Jahreö veranstalteten täglichen Abendzusammcnkünfte auswärtiger wie hiesiger Buch-, Musik- und Kunsthändler erfreuten sich beifälliger Aufnahme und frequenten Besuches, daher unter lassen die Unterzeichneten nicht, hierdurch mitzutheilen, daß auch für die diesjährige Messe die Herren Großberger Kühl im Hotel äe koloo-ne zugesagt haben von Montag den 29. April an der gesammten Collegenschast einen ihrer Säle zur ausschließlichen Verfügung zu stellen und zwar Montag und Dienstag den 29. 30. April den kleineren Parterre-Saal, Mittwoch den 1. Mai und folgende Tage einen der oberen großen Säle die während der Blesse jeden Abend (den Sonntag ausgenommen) von 8 Uhr an beleuchtet und zum Speisen »la esrte vorbereitet sein werden. Wir laden die Herren College» zu recht häufigem und zahlreichem Besuche dieses Locales hiermit freundlichst ein. W. A 8arth. F. Köhler. LH. E. Kollmann. V. Wigand. Zur Schelling-Paulusschcn Streitfrage. Die von der König!. Kceisdirection zu Leipzig auf An trag des vr. v. ScheUing angeordnete provisorische Be schlagnahme der bekannten Paulusschen Schrift ist von dem Königl. Sachs. Ministerium des Innern wieder aufgeho ben worden. Die dcsfallsigen Entscheidungsgründe lauten: „Die dem Anträge des l)r. v. ScheUing zu Grunde lie gende Voraussetzung, „„die Schrift des l)r. Paulus sei als ein seine Rechte benachtheiligender Nachdruck anzusehen, und daher die gesetzlichen Bestimmungen über den Nach druck darauf anzuwcndcn"", unterliegt zur Zeit wenigstens noch so manchen und so erheblichen Zweifeln, daß die Ver fügung einer provisorischen Beschlagnahme auf dem Ver waltungswege in dem nach tz 19 der Verordnung vom 20. Decbr. 1838 erforderlichen Grade nicht als gerechtfer- 11r Jahrgang. tigt erscheint. Die bisherigen sächs. Landesgesetze enthalten über die Frage, „„ob die Veröffentlichung noch nicht gedruck ter, sondern von dritten Personen nachgeschriebener Vorle sungen durch den Druck dem Vorlesenden gegenüber als Nachdruck anzusehen sei"", gar keine Bestimmung. Darüber aber, ob eine solche Bestimmung aus dem Bundcsbeschluß vom 9. Nov. 1837 herzuleiten sei, lasten sich wenigstens nicht ganz unerhebliche Zweifel aufstellen, wie schon daraus hervorgcht, daß nach dem zum Theil durch unwiderspro chene Nachrichten in öffentlichen Blattern bestätigten An führen der Recurrentin (der Leske'schen Buchhandlung) die Gerichte mehrer anderer deutschen Bundesstaaten und selbst das vereinigte Eriminalamt zu Leipzig ähnliche Anträge des llr. v. Schilling bereits aberkannt haben, und daher der Fall nach der oben angezogenen Verordnung allerdings 79 »« «