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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1844-02-20
- Erscheinungsdatum
- 20.02.1844
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Zeitungen
- Saxonica
- Digitalisat
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- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18440220
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- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-184402207
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1844
- Monat1844-02
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- Börsenblatt für den deutschen Buchhandel
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471 105 472 Zeitschriften, zu deren Herausgabe Conccssion gesucht und er langt worden ist, beschränkt sich die Verpflichtung des Druckers auf gleichzeitig mit der Ablieferung der Auflage zu bewirkende Zusendung eines Exemplars an den Ccnsor. Dieser hat die Wiedcrvorlcgung des ccnsirten Manuskripts oder Satzbogcns nur dann zu verlangen, wenn ihm Zweifel gegen die Treue des Abdrucks bcigchcn- Ob die Censurgcbührcn für Zeitschriften jedesmal für die einzelnen Stücke derselben oder in Terminen bezahlt werden sollen, hängt von freier Vereinigung ab. Z. 18. Die tz. 3 des Gesetzes vom heutigen Lage festgcstelltc Verbindlichkeit beschränkt sich auf die 8> 1 dieser Verordnung unter I und II, <l gedachten censurfreicn Schriften und trifft den Drucker nur dann, wenn er die Schrift für einen auslän dischen Verleger oder Besteller gedruckt hat, außerdem jederzeit nur den inländischen Verleger, Eommissionair oder Besteller- Jedenfalls aber muß das cinzurcichcnde Freiexemplar voll ständig und mit allen Beilagen versehen sein, mit welchen cs ausgegcbcn wird. 8- >'» Das im Gesetz erwähnte Empfangsbckenntniß ist von der Kanzlei der Krcisdircction zu bestempcln- Wohnt der Ausbringer desselben nicht am Ort und wünscht er die Zusen dung durch die Post, so ist auf dem Bekenntnisse Lag und Stunde der Aufgabe zur Post, als die Zeit der Aushändigung, zu bemerken. 8- 21». Die Heft- und stückweise Ausgabe und Versendung der nach 8- > unter l. und II, <l censurfreicn Schriften ist von einer bei der Krcisdircction nachzusuchcnden Erlaubnis» abhängig, welche, soweit nicht besondere Bedenken cintrcten, nicht versagt, aber von der Erfüllung der 8- 3 des Gesetzes ausgedrücktcn Verbindlichkeit rücksichtlich jedes einzeln auszugebendcn Heftes oder Stückes abhängig gemacht werden wird. 8- 21. Unveränderte neue Auflagen, selbst wenn sic nur im Drucke eines neuen Titels bestehe», sind ebenso.wie verän derte Ausgaben in jedem Betrachte neuen Schriften gleich zu behandeln. Kann jedoch zu unveränderten neuen Auflagen solcher Schriften, welchen nicht aus einem der 8- > dieser Verordnung gedachten Gründe die Ccnsurfrciheit zukommt, die frühere Druckgenehmigung eines hicrländischcn Ccnsors bcigcbracht wer den, so fällt zwar die Entrichtung nochmaliger Censurgcbührcn hinweg; es ist jedoch nichtsdestoweniger zu dem neuen Abdrucke, sowie zu dem Druck eines neuen Titels, die Genehmigung des Censors cinzuholcn, die er aber nur auf den Grund eines der Krcisdircction angczcigtcn und von dieser für erheblich erkann ten Bedenkens zu verweigern hat. 8- 22. Zur Herausgabe einer jeden solchen Zeitschrift, die nicht blos für die Gelchrtcnwclt, sondern für das größere Publi cum bestimmt ist, oder Politik, Tagcsgcschichte und Urthcile darüber in ihren Bereich zieht, sic mag hcftwcise oder in ein zelnen Bogen, in regelmäßigen Zeitabschnitten oder in zwang losen Heften oder sogenannten fliegenden Blättern erscheinen, bedarf cs der Conccssion. Gesuche darum sind bei der Krijs- direction anzubringcn, welche sic mit ihrem Gutachten über den jedesmal mit einzürcichcnden Plan der Zeitschrift und über die Persönlichkeit des Herausgebers, sowie, insofern diese beiden Personen verschiede» sind, des verantwortlichen Rcdacteurs, dem Ministerium des Innern vortragen wird. Letzteres wird bei Ertheilung der Conccssion, für welche weder bei dem Ministe rium, noch bei der Krcisdircction Koste» zu fodern sind, jedes mal den Vorbehalt des Widerrufs ausdrücken. Durch eigen mächtige, d. h. der Kreisdirection nicht angczcigtc und von dem Ministerium des Innern nicht genehmigte Veränderungen in der Person des Herausgebers oder verantwortlichen Rcdacteurs er lischt die Conccssion von selbst, sodaß ohne weiteres der Con- cessionsschcin durch die Behörde zurückzufodcrn und die Heraus gabe der Zeitschrift einzustcllcn ist. 8- 23. Auf jedem Heft einer Zeitschrift oder, wenn die- > selbe in einzelnen Blättern erscheint, auf jedem Blatte derselben, ist der Name des verantwortlichen Rcdacteurs und des Druckers anzugcben- (Vergl. übrigens 8- 27.) 8- 23. Die Herausgeber von Zeitschriften sind verbunden, von Behörden und Privatpersonen Berichtigungen gegen sie gerichteter Artikel derselben Zeitschrift, und zwar bis zur Länge dieses Artikels unentgeltlich, insoweit sie aber dieses Maß über schreiten, gegen Bezahlung der von ihnen im Allgemeinen be stimmten Jnsertionsgcbührcn, in dem nächsten nach dem Ein gänge der Berichtigung zum Drucke gelangenden Stück oder Blatt aufzunchmcn- 8- 2t». Den der Conccssion bedürfenden Zeitschriften sind auch die Kalender beizuzählcn, und cs leiden daher darauf die Bestimmungen 8- 22 allenthalben Anwendung- 8- 20. Ucbertrctung der in dieser Verordnung enthaltenen Vorschriften oder der bei der Conccssion gestellten besonder» Bedingungen, sowie wahrgenommcnc gcmcinschädliche oder gegen den öffentliche» Anstand und die guten Sitten verstoßende Tendenz hat, nach erfolglos gebliebener Verwarnung, oder nach Befinden sofort, die Unterdrückung der Zeitschrift zur Folge. 8- 27. Im Königreiche Sachse» darf keine Schrift ver trieben werden, auf welcher nicht der Name des Verlegers oder Commissionairs, sowie der Sitz seiner Handlung, oder, wenn die Schrift außerhalb der deutschen Bundesstaaten erschie nen ist, in Ermangelung dieser Angabe, wenigstens Name und Wohnsitz des Druckers bemerkt ist. Rücksichtlich der Erzeugnisse der inländischen Presse, mit Ausnahme der 8. > unter x. gedachten kleinen Drucke, ist die Bezeichnung des Druckers, seinem Namen und Wohnsitze nach, unbedingt erfoderlich und der Drucker dafür, daß sie nicht unterbleibe, verantwortlich. Schriften, welche diesen Ersodernisscn nicht entsprechen oder darauf bezügliche falsche Angaben enthalten, sind schon deshalb und ohne Rücksicht auf ihren Inhalt in Beschlag zu nehmen und die T-hcilnchmer an ihrer Verbreitung zu bestrafen. 8- 28. Zum Vertriebe von Zeitschriften oder andern nicht über 20 Bogen betragenden Druckschriften politischen Inhalts, die in einem nicht zuin deutschen Bunde gehörigen Staat in deutscher Sprache erscheinen, bedarf cs der Einholung ausdrück licher Erlaubnis Diese Vcrtriebscrlaubniß hat der in ländische Commissionair des betreffenden auswärtigen Verlegers oder ein anderer Buchhändler, welcher sich mit dem Vertriebe befassen will, auszuwirken Zu diesem Behuf ist ein Exemplar der Schrift sammt den Beilagen, mit welchen sie ausgegcbcn werden soll, bei der Krcisdircction cinzurcichen und uni Erlaub- niß zu deren Vertriebe nachzusuchcn- Von der Krcisdircction wird, wenn sich ein Bedenken dagegen nicht ergibt, über die Ertheilung der Erlaubniß ei» Schein auegcfcrtigt und gleich zeitig durch eine Bekanntmachung in dem Buchhändlerbörscnblatt und den Krcisblättcr» der Vertrieb für alle übrigen Buchhänd ler freigcgcbcn werde». Wird die Ertheilung der Vertricbs- crlaubniß abgeschlagen, so ist zugleich mit Beschlagnahme der etwa schon in den Buchhandel gekommenen Exemplare der Schrift zu verfahren, der bis dahin aber etwa schon stattgc- fundcnc Vertrieb zu bestrafen- 8- 20. Solche im Auslände gedruckte Schriften, an wel chen einer inländischen Buchhandlung, wenn auch nur antheilig mit einem ausländischen Verleger, ei» Verlagsrecht oder das Recht eines dem Verleger gleich zu achtenden Commissionairs zusteht, sind in jedem Bezüge den in hiesigem Verlag erschie nenen Schriften gleich zu achten. So oft jedoch die Mitauf führung einer inländischen Buchhändlcrfirma auf dem Titel einer im Ausland erschienenen Schrift erweislich blos die Be deutung eines der Buchhandlung übertragenen Spcditions - oder Sortimcntsvcrtriebes hat, sollen auf dieselbe weder die wegen der ccnsurpflichtigen, noch wegen der censurfreicn hiesigen Ver lagsartikel geltenden Bestimmungen angewcndct werden. 8- 30. Der leipziger Buchhändlcrvercin bleibt verbunden,
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